Sicherheitsdienst beauftragen: Vertrag, Haftung und Checkliste

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    Das Wichtigste in Kürze: Wer einen Sicherheitsdienst beauftragt, schließt meist einen Vertrag über eine Dienstleistung, keinen Erfolg. Der Anbieter muss nach § 14 BewachV mindestens 1.000.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden je Schadensereignis versichern. Als Auftraggeber sollten Sie Leistung, Weisungswege, Versicherung und Preisanpassung schriftlich regeln.

    Wer einen Sicherheitsdienst beauftragen möchte, braucht vor allem einen sauberen Vertrag. Er legt fest, welche Leistung geschuldet ist, wer Weisungen erteilt und wer im Schadensfall zahlt. Bewachung ist nach § 34a der Gewerbeordnung erlaubnispflichtig. Jedes Bewachungsunternehmen muss eine Haftpflichtversicherung mit gesetzlichen Mindestsummen nachweisen: 1.000.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden, 15.000 Euro für abhandengekommene bewachte Sachen und 12.500 Euro für reine Vermögensschäden, jeweils je Schadensereignis. Für wertvolle Bestände reichen diese Summen oft nicht. Dann gehören höhere Deckungen in den Vertrag.

    Dieser Ratgeber richtet sich an Unternehmen, Eigentümer, Hausverwaltungen, Veranstalter und Betreiber in Berlin und Brandenburg. Er erklärt, welcher Vertragstyp passt, wo die Grenze zur Arbeitnehmerüberlassung verläuft, wann Auftraggeber für den Mindestlohn der Wachleute haften und wie Sie Preis, Laufzeit und Kündigung regeln. Am Ende steht eine Checkliste, die Sie vor der Unterschrift durchgehen können. Wie Sie einen seriösen Anbieter überhaupt finden, behandelt ein eigener Ratgeber. Hier geht es um das, was nach der Auswahl kommt.

    Vor dem Vertrag: Bedarf und Leistungsbeschreibung

    Der häufigste Fehler bei der Beauftragung liegt vor dem Vertrag: Die Leistung ist zu ungenau beschrieben. „Objektbewachung Montag bis Sonntag“ sagt nichts darüber, welche Türen kontrolliert werden, wer Schlüssel ausgibt oder was bei einem Alarm passiert. Im Streitfall zählt, was schriftlich vereinbart ist. Alles andere ist Auslegungssache.

    Was die Leistungsbeschreibung enthalten sollte

    Eine brauchbare Leistungsbeschreibung beantwortet fünf Fragen. Erstens: Welches Objekt und welche Bereiche sind abgedeckt, am besten mit Zonen- oder Postenplan? Zweitens: Zu welchen Zeiten wird Personal gestellt, mit wie vielen Kräften gleichzeitig? Drittens: Welche Aufgaben gehören dazu, etwa Zutrittskontrolle, Streifengänge, Schlüsselverwaltung, Besucher- und Lieferantenabwicklung oder Alarmbearbeitung? Viertens: Welche Aufgaben sind ausdrücklich ausgeschlossen? Fünftens: Welche Qualifikation braucht jede Rolle?

    Die Plattform 34a.org empfiehlt Auftraggebern, Objekt, Zeit, Auftrag, Risiken, Kundenvorgaben und Grenzen schriftlich festzuhalten. Die Qualifikation solle nicht pauschal als „34a-Schein“ verlangt werden, sondern passend zur konkreten Tätigkeit. Das ist mehr als eine Formalie. Das Gesetz unterscheidet zwischen Unterrichtung und Sachkundeprüfung. Nach § 34a Abs. 1a GewO genügt für viele Wachpersonen der Unterrichtungsnachweis. Für bestimmte Tätigkeiten ist die Sachkundeprüfung Pflicht, etwa für Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, für den Schutz vor Ladendieben oder für den Einlass in Diskotheken.

    Vertragsanlagen, die sich bewährt haben

    Ein Berliner Anbieter empfiehlt in einer Übersicht zu Vertragsklauseln fünf Anlagen, die dem Vertrag beigefügt werden sollten:

    • Anlage A: Leistungsbeschreibung mit Zonenplan, Postenplan, Aufgaben und Grenzen
    • Anlage B: Kennzahlen und Reporting mit Formaten und Frequenzen
    • Anlage C: Eskalationsmatrix mit Kontakten, Reaktionszeiten und Entscheidungswegen
    • Anlage D: Preis- und Zuschlagsmatrix für Nacht, Sonntag, Feiertag und kurzfristige Zusatzkräfte
    • Anlage E: Datenschutz und Technik, sobald Video, Zutrittskontrolle oder Besucherdaten betroffen sind

    Sinnvoll ist zudem die Regel, dass Leistungen außerhalb der Anlage A als Zusatzleistung gelten und schriftlich beauftragt werden müssen. So vermeiden Sie Streit über Nachforderungen. Öffentliche Auftraggeber und größere Unternehmen gehen den Weg über eine förmliche Vergabe. Wie Sie dafür ein Leistungsverzeichnis und Vergabekriterien für eine Ausschreibung aufstellen, erklärt ein eigener Ratgeber.

    Die Dienstanweisung nach § 17 BewachV

    Neben dem Vertrag gibt es ein zweites Pflichtdokument. Nach § 17 Abs. 1 der Bewachungsverordnung regelt der Gewerbetreibende den Wachdienst durch eine Dienstanweisung. Sie muss den Hinweis enthalten, dass Wachpersonen nicht die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder sonstigen Behördenbediensteten haben. Außerdem muss sie bestimmen, dass Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden geführt werden. Jeder Gebrauch ist unverzüglich der Polizei und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen.

    Die Dienstanweisung erstellt der Sicherheitsdienst, in der Praxis aber gemeinsam mit dem Auftraggeber. In den Vertragsbedingungen mehrerer Anbieter ist vorgesehen, dass die Dienstanweisung Vertragsbestandteil wird und vom Auftraggeber sowie von den eingesetzten Mitarbeitern unterschrieben wird. Änderungen bedürfen dort der Schriftform. Für Sie als Auftraggeber heißt das: Nehmen Sie sich Zeit für dieses Dokument. Es ist der Maßstab, an dem die Arbeit vor Ort gemessen wird.

    Vertragstyp: Dienstvertrag, Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung

    Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keinen eigenen „Bewachungsvertrag“. Die Einordnung erfolgt deshalb über die allgemeinen Vertragstypen. Sie entscheidet darüber, was der Sicherheitsdienst schuldet und wann er Geld verlangen kann.

    Dienstvertrag nach § 611 BGB

    Beim Dienstvertrag schuldet der Anbieter die vereinbarte Tätigkeit, aber keinen bestimmten Erfolg. Der Vergütungsanspruch entsteht mit der Leistung. Die meisten Anbieter formulieren ihre Bedingungen genau so. In den Geschäftsbedingungen eines Berliner Sicherheitsunternehmens heißt es etwa ausdrücklich, es handle sich um eine Dienstleistung, ein bestimmter Erfolg sei nicht geschuldet. Leistet der Sicherheitsdienst schlecht, etwa weil vereinbarte Rundgänge ausfallen, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Mängelrechte wie beim Werkvertrag gibt es dagegen nicht.

    Werkvertrag nach § 631 BGB

    Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer einen konkreten Erfolg. Die Vergütung wird grundsätzlich mit der Abnahme fällig. Teile der Fachliteratur ordnen Bewachung als Werkvertrag ein, weil das Ziel die Abwehr von Einwirkungen auf das Schutzgut sei. Andere Leistungen desselben Anbieters, etwa der Einbau einer Alarmanlage, sind klassische Werkleistungen. Ein Vertrag kann Elemente beider Typen enthalten. Entscheidend ist im Einzelfall, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben.

    Die Grenze zur Arbeitnehmerüberlassung

    Heikel wird es, wenn Sie den Wachleuten wie eigenen Beschäftigten Anweisungen geben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes liegt Überlassung vor, wenn Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Arbeitnehmerüberlassung braucht eine Erlaubnis (Satz 1). Der Vertrag muss sie ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen (Satz 5), und die überlassene Person muss vorher konkretisiert sein (Satz 6). Ein Bewachungsvertrag, der im Alltag wie Leiharbeit gelebt wird, erfüllt diese Anforderungen nicht. Man spricht dann von einem Scheinwerkvertrag oder verdeckter Arbeitnehmerüberlassung.

    MerkmalDienstvertragWerkvertragArbeitnehmerüberlassung
    Rechtsgrundlage§ 611 BGB§ 631 BGB§ 1 AÜG
    Was geschuldet istTätigkeit, kein Erfolgkonkreter ErfolgÜberlassung von Arbeitskraft
    Wer Weisungen erteiltSicherheitsdienstSicherheitsdienstAuftraggeber als Entleiher
    Vergütungfür die erbrachte Leistunggrundsätzlich nach Abnahmefür die überlassene Zeit
    Formale Anforderungkeine besonderekeine besondereErlaubnis, ausdrückliche Bezeichnung im Vertrag, Konkretisierung der Person
    Risiko für den Auftraggeberkein ErfolgsanspruchStreit über Abnahme und ErfolgPflichten eines Entleihers

    Praktisch bedeutet das: Weisungen an das Personal laufen über die Objekt- oder Einsatzleitung des Sicherheitsdienstes. Ein Anbieter hält in seinen Vertragsbedingungen fest, dass das Weisungsrecht außer in Situationen unmittelbarer Gefahr ausschließlich bei ihm liegt. Das schützt beide Seiten. Wenn Sie etwas ändern möchten, ändern Sie die Dienstanweisung oder sprechen die Objektleitung an. Ob ein konkreter Vertrag die Grenze überschreitet, sollte im Zweifel ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.

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    Haftung und Versicherung: wofür der Sicherheitsdienst einsteht

    Eine Bewachung verhindert nicht jeden Schaden. Wird trotz Wachdienst eingebrochen, haftet der Sicherheitsdienst beim Dienstvertrag nicht automatisch. Er haftet, wenn er seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, zum Beispiel wenn ein vereinbarter Kontrollgang unterblieben ist oder eine Tür nicht geprüft wurde. Deshalb ist die Leistungsbeschreibung so wichtig: Nur was vereinbart ist, lässt sich als Pflichtverletzung belegen. Lückenlose Wachberichte sind dafür das wichtigste Beweismittel.

    Die Pflichtversicherung nach § 14 BewachV

    Damit ein Schadensersatzanspruch nicht an der Zahlungsfähigkeit des Anbieters scheitert, schreibt das Gesetz eine Haftpflichtversicherung vor. Sie ist nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewO Voraussetzung für die Erlaubnis. § 14 BewachV verlangt einen im Inland zugelassenen Versicherer und legt Mindestsummen je Schadensereignis fest. Die Leistungen für alle Schäden eines Versicherungsjahres dürfen auf das Doppelte der Mindestsumme begrenzt werden.

    Was im Bewachungsvertrag gesetzlich feststeht: Versicherungssummen und Tariflöhne

    BPS Protect Infografik · interaktiv
    Was im Bewachungsvertrag gesetzlich feststeht
    Fahren Sie über einen Balken oder eine Kachel, um Wert und Rechtsgrundlage zu sehen. Die Ansichten zeigen Versicherungssummen und Tariflöhne.
    1 Mio. €
    Mindestdeckung Personenschäden
    je Schadensereignis
    2-fach
    zulässige Jahresbegrenzung
    der Mindestsumme je Versicherungsjahr
    +3,6 bis 4,0 %
    Tarifsteigerung zum 01.01.2027
    je nach Entgeltgruppe
    Ansicht:

    Mindestversicherungssummen je Schadensereignis

    Die Summen für abhandengekommene Sachen und reine Vermögensschäden sind niedrig. Für wertvolle Bestände lohnt es sich, höhere Deckungen vertraglich zu verlangen.

    0 €200000 €400000 €600000 €800000 €1e+06 €PersonenschädenPersonenschäden: 1.000.000 €1.000.000 €SachschädenSachschäden: 250.000 €250.000 €Abhandenkommen bewachter SachenAbhandenkommen bewachter Sachen: 15.000 €15.000 €Reine VermögensschädenReine Vermögensschäden: 12.500 €12.500 €

    Quelle: § 14 Abs. 2 Bewachungsverordnung (BewachV), gesetze-im-internet.de.

    Quellen: Bewachungsverordnung (BewachV) § 14 · Entgelttarifvertrag Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom 18.11.2025
    Stand: 23.09.2026
    Quelle: § 14 Abs. 2 Bewachungsverordnung; Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 18.11.2025, allgemeinverbindlich. Stand 23.09.2026.

    Die Einverständnis-Klausel: eine Falle im Kleingedruckten

    Zwei der vier Pflichtdeckungen dürfen entfallen: die für das Abhandenkommen bewachter Sachen und die für reine Vermögensschäden. Das ist nach § 14 Abs. 2 BewachV allerdings nur zulässig, wenn der Auftraggeber sich mit dieser Einschränkung nachweislich einverstanden erklärt hat. Ein solches Einverständnis kann in einem Vertragsformular stehen, ohne dass es auffällt. Lesen Sie deshalb gezielt nach, ob Sie mit Ihrer Unterschrift auf diese Deckungen verzichten. Gerade das Abhandenkommen bewachter Sachen ist bei Diebstahl der typische Schadensfall.

    Warum die Mindestsummen oft zu niedrig sind

    Die Mindestsumme für abhandengekommene Sachen liegt bei 15.000 Euro. Die Polizeiliche Kriminalstatistik Berlin 2025 nennt für einen Büro- oder Betriebseinbruch einen durchschnittlichen Schaden von 6.651 Euro je Fall, für einen Kraftwagendiebstahl 23.682 Euro. Schon der Durchschnittsschaden eines einzigen Fahrzeugdiebstahls übersteigt also die gesetzliche Mindestdeckung. Wer Maschinen, Warenlager, Baustellenmaterial oder Fahrzeugflotten bewachen lässt, sollte die Deckungssummen an die tatsächlichen Werte anpassen und im Vertrag festschreiben.

    Die Versicherung muss nach § 14 Abs. 3 BewachV auch Schäden abdecken, für die der Sicherheitsdienst nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, also für Fehler seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Das betrifft die eingesetzten Wachleute. Fragen Sie trotzdem nach, ob auch eingesetzte Nachunternehmer mitversichert sind oder eigene Policen haben.

    Gut zu wissen: Eine Haftungsbegrenzung in den Geschäftsbedingungen des Anbieters und die Versicherungssumme sind zwei verschiedene Dinge. Prüfen Sie beides: bis zu welchem Betrag der Anbieter vertraglich haften will und bis zu welchem Betrag seine Versicherung tatsächlich zahlt.

    Auftraggeberhaftung für Mindestlohn und Nachunternehmer

    Ein Risiko übersehen viele Auftraggeber: die Haftung für den Lohn fremder Beschäftigter. § 13 des Mindestlohngesetzes verweist auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Danach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns. Das gilt auch für Nachunternehmer und von diesen beauftragte Verleiher. Die Haftung besteht wie die eines Bürgen, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Beschäftigte können sich also direkt an den Auftraggeber wenden, ohne zuerst ihren Arbeitgeber verklagen zu müssen. Erfasst ist das Nettoentgelt.

    Wann die Haftung greift und wann nicht

    Der Wortlaut des Gesetzes ist weit. Das Bundesarbeitsgericht hat ihn mit Urteil vom 16.10.2019 (5 AZR 241/18) eingeschränkt. Die Haftung setzt voraus, dass der Auftraggeber eigene Verpflichtungen gegenüber Dritten an einen Nachunternehmer weitergibt. Wer Leistungen nur für den eigenen Betrieb bezieht, haftet danach nicht. Für die Praxis ergibt sich folgendes Bild:

    • Ein Unternehmen lässt sein eigenes Bürogebäude bewachen. Es bezieht die Leistung für den eigenen Betrieb. Nach der Rechtsprechung des BAG liegt kein Haftungsfall vor.
    • Ein Facility-Management-Dienstleister hat gegenüber einem Kunden die Bewachung zugesagt und gibt sie an einen Sicherheitsdienst weiter. Hier reicht er eine eigene Verpflichtung weiter. Die Haftung kommt in Betracht.
    • Ein Veranstalter schuldet einem Vertragspartner den Ordnungsdienst und beauftragt dafür einen Sicherheitsdienst. Auch hier ist die Haftung möglich.

    Zur Einordnung der Beträge: Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit 01.01.2026 bei 13,90 Euro pro Stunde und steigt zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro. Der allgemeinverbindliche Sicherheitstarif in Berlin und Brandenburg liegt mit 15,15 bis 21,80 Euro je nach Entgeltgruppe darüber.

    Die Subunternehmerklausel

    Auch wenn Sie nicht haften, wollen Sie wissen, wer auf Ihrem Gelände steht. Regeln Sie deshalb im Vertrag, ob der Sicherheitsdienst Nachunternehmer einsetzen darf. Sinnvoll sind eine Zustimmungspflicht vor jedem Einsatz, die Pflicht, Nachunternehmer auf dieselben Standards zu verpflichten, und eine schriftliche Zusicherung zur Zahlung des Mindestlohns. In der Fachliteratur werden außerdem Freistellungsklauseln, Zurückbehaltungsrechte und ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Verstößen empfohlen. Wenn Sie selbst Bewachung an Dritte weiterreichen, sind solche Klauseln kein Luxus, sondern Ihre Absicherung.

    Preis, Laufzeit und Kündigung

    Der Preis eines Sicherheitsdienstes entsteht zum größten Teil aus Personalkosten. In Berlin und Brandenburg gilt der Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen vom 18.11.2025. Er ist allgemeinverbindlich und gilt rückwirkend ab 01.01.2026. Frühestens kündbar ist er zum 31.12.2027. Die Stundenlöhne sind Bruttolöhne der Beschäftigten, keine Preise für Auftraggeber. Der Verrechnungssatz liegt darüber, weil Sozialversicherung, Urlaub, Krankheit, Ausfallzeiten, Schulung, Verwaltung und Gewinn hinzukommen. Welche Faktoren den Stundensatz treiben, zeigt der Ratgeber zu den Preisfaktoren pro Stunde.

    Tarifsteigerung 2027: Preisgleitklausel einplanen

    Zum 01.01.2027 steigen die Tariflöhne um 3,6 bis 4,0 Prozent. In der Entgeltgruppe 1 geht es von 15,15 auf 15,70 Euro, in der Entgeltgruppe 2 von 15,55 auf 16,15 Euro und in der Entgeltgruppe 5 von 21,80 auf 22,65 Euro pro Stunde. Ein Vertrag, der über den Jahreswechsel läuft, braucht deshalb eine Preisgleitklausel. Gut ist eine Klausel, die die Anpassung an die Tarifstufen koppelt und den Anteil der Lohnkosten am Preis offenlegt. So können Sie nachvollziehen, ob eine Preiserhöhung dem Tarif entspricht oder darüber hinausgeht.

    Entgeltgruppe und Zuschläge: was der Vertrag festlegen sollte

    Welche Entgeltgruppe gilt, hängt von der Tätigkeit ab. Die Entgeltgruppe 2 umfasst unter anderem Revier- und Interventionsdienst, Veranstaltungsdienst, Einkaufszentren und Objekte öffentlicher Auftraggeber nach dem Berliner oder Brandenburger Vergabegesetz. Die höheren Gruppen 2 bis 5 kommen nach dem Tarifvertrag nur zum Tragen, wenn die Leistungsbeschreibung die entsprechende Qualifikation ausdrücklich fordert. Hier schließt sich der Kreis zur Leistungsbeschreibung: Was Sie dort verlangen, bestimmt den Preis.

    Tarifposition Berlin und BrandenburgWertHinweis
    Nachtzuschlag (22 bis 6 Uhr)15 %mit anderen Zuschlägen kumulierbar
    Sonntagszuschlag25 %nur der höchste Zuschlag gilt, außer Nacht
    Feiertagszuschlag50 %nur der höchste Zuschlag gilt, außer Nacht
    Zulage Team- oder Schichtleitung0,75 € pro Stunde§ 4 Entgelttarifvertrag
    Zulage Objektleitung1,00 € pro Stunde§ 4 Entgelttarifvertrag
    Zulage Revierdienst0,65 € pro Stunde§ 4 Entgelttarifvertrag

    Legen Sie in der Zuschlagsmatrix fest, wie diese Zuschläge in Ihren Preis einfließen. Klären Sie außerdem, was kurzfristig angeforderte Zusatzkräfte kosten.

    Laufzeit, Verlängerung und Kündigung

    Viele Anbieter arbeiten mit Laufzeitverträgen. In veröffentlichten Geschäftsbedingungen zweier Anbieter läuft der Vertrag ein Jahr, sofern nichts anderes vereinbart ist. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Eine der beiden Bedingungen schließt die Kündigung bei fest vereinbarten Zeiträumen aus. Die andere sieht für Einsätze auf Abruf eine Buchung mindestens 96 Stunden vorher und eine Mindestbuchung von fünf Stunden pro Mitarbeiter vor. Solche Klauseln sind nicht unüblich. Sie sollten sie aber kennen, bevor Sie unterschreiben.

    Achten Sie auf folgende Punkte: eine Probezeit oder kurze Erstlaufzeit bei neuen Partnern, eine klare Kündigungsfrist, ein ausdrückliches Recht zur außerordentlichen Kündigung bei schweren Pflichtverletzungen und die Schriftform für Kündigungen. Prüfen Sie auch Abwerbeverbote. In einer der Geschäftsbedingungen darf der Auftraggeber eingesetzte Wachleute während der Laufzeit und sechs Monate danach nicht abwerben.

    Tipp: Tragen Sie Kündigungsfrist und Verlängerungsdatum sofort nach Vertragsschluss in Ihren Kalender ein. Bei einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende ist der Termin schnell verpasst, und der Vertrag läuft ein weiteres Jahr zu den alten Bedingungen.

    Checkliste für Auftraggeber

    Die folgende Checkliste fasst zusammen, was Sie vor und nach der Unterschrift prüfen sollten. Sie ersetzt keine Rechtsberatung, deckt aber die typischen Lücken ab. Die Kriterien für die Auswahl des Anbieters behandelt ein eigener Ratgeber. Hier stehen nur die Nachweise, die jeder Vertrag voraussetzt.

    1. Nachweise vor Vertragsschluss

    • Erlaubnis nach § 34a GewO: Lassen Sie sich die Erlaubnis des Unternehmens zeigen und notieren Sie die ausstellende Behörde.
    • Versicherungsbestätigung: Prüfen Sie, ob die Summen nach § 14 BewachV erreicht sind und ob Abhandenkommen und Vermögensschäden eingeschlossen sind.
    • Qualifikation je Rolle: Unterrichtung oder Sachkundeprüfung, passend zur konkreten Tätigkeit. Die Unterrichtung umfasst nach § 6 BewachV mindestens 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.
    • Bewacherregister: Unternehmen, Wachpersonen und Leitungspersonen sind nach § 11b GewO im Bewacherregister beim Statistischen Bundesamt erfasst. Wie Sie die Bewacher-ID im Bewacherregister prüfen, erklärt ein eigener Ratgeber.
    • Qualitätsmaßstab: Falls Sie einen Normbezug wünschen, können Sie auf die DIN 77200-1:2022-10 zu allgemeinen Anforderungen an Sicherheitsdienstleister verweisen.

    2. Inhalte des Vertrags

    • Leistungsbeschreibung mit Zonen- und Postenplan, Zeiten, Aufgaben und Ausschlüssen
    • klarer Vertragstyp, Weisungen nur über die Objektleitung des Sicherheitsdienstes
    • Dienstanweisung nach § 17 BewachV als Vertragsbestandteil, Änderungen schriftlich
    • Deckungssummen, gegebenenfalls über den Mindestsummen, und kein stiller Verzicht auf Pflichtdeckungen
    • Regeln zu Nachunternehmern mit Zustimmungspflicht und Mindestlohnzusicherung
    • Preis- und Zuschlagsmatrix, Preisgleitklausel für die Tarifsteigerung 2027
    • Laufzeit, Kündigungsfristen, außerordentliches Kündigungsrecht, Schriftform
    • Datenschutz und Verschwiegenheit, besonders bei Video, Zutrittskontrolle und Besucherdaten

    3. Im laufenden Betrieb

    • Dienstausweis: Nach § 18 BewachV erhält jede Wachperson vor ihrer ersten Tätigkeit einen Dienstausweis mit ihrer Bewacher-ID und der des Unternehmens. Lassen Sie sich die Ausweise zeigen, auch bei kurzfristig nachbesetzten Diensten.
    • Wachberichte: Vereinbaren Sie Form und Frequenz und lesen Sie die Berichte tatsächlich.
    • Eskalation: Testen Sie einmal, ob die Kontakte der Eskalationsmatrix erreichbar sind.
    • Regelgespräch: Ein fester Termin mit der Objektleitung klärt Abweichungen, bevor sie zum Streit werden.
    • Weisungswege: Geben Sie Wünsche an die Objektleitung, nicht direkt an einzelne Wachleute.

    Wenn Sie einen Sicherheitsdienst in Berlin oder Brandenburg beauftragen möchten, ist BPS Protect ein möglicher Ansprechpartner. Ein erstes Gespräch dient dazu, Objekt, Zeiten und Aufgaben zu klären, damit die Leistungsbeschreibung von Anfang an belastbar ist.

    Quellen

    • Gewerbeordnung (GewO), § 34a und § 11b, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
    • Bewachungsverordnung (BewachV), §§ 6, 14, 17 und 18
    • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 278, 611, 631 und 831
    • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), § 1
    • Mindestlohngesetz (MiLoG), § 13, und Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 14
    • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2019, 5 AZR 241/18
    • Haufe: Mindestlohn, Subunternehmer, kein Auftrag ohne Haftung
    • Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 18.11.2025, allgemeinverbindlich, BDSW und ver.di
    • Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung Berlin, Pressemitteilung vom 22.07.2026
    • Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, Bundesregierung
    • Polizei Berlin, Polizeiliche Kriminalstatistik Berlin 2025, Kurzbericht
    • DIN 77200-1:2022-10, Sicherungsdienstleistungen, Teil 1
    • 34a.org: Sicherheitsdienst beauftragen, Nachweise und Auftraggeber-Check
    • asb-security.berlin: Sicherheitsdienst-Vertrag, 12 Klauseln
    • Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen von Guardius, WSD permanent security und Provisor Security Service

    Häufige Fragen

    Ist ein Bewachungsvertrag ein Dienst- oder Werkvertrag?

    Das hängt von der Vereinbarung ab. Die meisten Anbieter gestalten Bewachung als Dienstvertrag nach § 611 BGB, bei dem kein Erfolg geschuldet ist. Ein Werkvertrag nach § 631 BGB schuldet dagegen einen konkreten Erfolg.

    Wer haftet, wenn trotz Bewachung eingebrochen wird?

    Der Sicherheitsdienst haftet nicht automatisch. Er haftet, wenn er vertragliche Pflichten verletzt hat, etwa einen vereinbarten Kontrollgang ausgelassen hat. Deshalb sind eine genaue Leistungsbeschreibung und lückenlose Wachberichte entscheidend.

    Welche Versicherung muss ein Sicherheitsdienst haben?

    Eine Haftpflichtversicherung nach § 14 BewachV mit mindestens 1.000.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden, 15.000 Euro für abhandengekommene bewachte Sachen und 12.500 Euro für reine Vermögensschäden je Schadensereignis.

    Haftet der Auftraggeber für den Mindestlohn der Wachleute?

    Nach § 13 MiLoG und § 14 AEntG ist das möglich. Das Bundesarbeitsgericht begrenzt die Haftung aber auf Fälle, in denen der Auftraggeber eigene Pflichten gegenüber Dritten weitergibt. Wer nur den eigenen Betrieb bewachen lässt, haftet danach nicht.

    Darf ich den Wachleuten direkt Anweisungen geben?

    Besser nicht. Wer Wachleute in die eigene Organisation eingliedert und ihnen Weisungen erteilt, riskiert eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG. Wünsche und Änderungen laufen deshalb über die Objektleitung oder die Dienstanweisung.

    Welche Unterlagen sollte ich vor Vertragsschluss verlangen?

    Die Erlaubnis nach § 34a GewO, eine aktuelle Versicherungsbestätigung mit den Deckungssummen, Qualifikationsnachweise passend zur Tätigkeit und die Zusage, dass jede Wachperson einen Dienstausweis mit Bewacher-ID nach § 18 BewachV trägt.

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