Bewacherregister und Bewacher-ID: Was Auftraggeber prüfen müssen

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    Das Bewacherregister ist die zentrale bundesweite Datenbank, in der alle Bewachungsunternehmen und deren Wachpersonal erfasst sind. Es existiert seit Juni 2019 und wird seit Oktober 2022 vom Statistischen Bundesamt geführt. Jede angemeldete Wachperson erhält eine siebenstellige Bewacher-ID, jedes Unternehmen eine eigene Bewachungsidentifikationsnummer. Als Auftraggeber prüfen Sie damit drei Dinge: die Erlaubnis des Unternehmens nach § 34a Gewerbeordnung, die Registrierung jeder eingesetzten Person und deren Qualifikationsnachweis. Diese Prüfung ist keine Formalie. Sie entscheidet darüber, ob Sie im Schadens- oder Kontrollfall entlastet sind.

    Bewacherregister und Bewacher-ID: die Grundlagen

    Das Bewacherregister wurde geschaffen, um Transparenz in die private Sicherheitswirtschaft zu bringen. Vor 2019 lagen die Daten verstreut bei den kommunalen Ordnungs- und Gewerbebehörden. Ein Mitarbeiter, der in einer Stadt abgelehnt worden war, konnte in der Nachbarstadt erneut antreten, ohne dass die Vorgeschichte auffiel. Seit der Zentralisierung liegt ein bundesweit einheitlicher Datenbestand vor, auf den die zuständigen Behörden zugreifen. Die Registerführung liegt seit Oktober 2022 beim Statistischen Bundesamt.

    Die Bewacher-ID ist personengebunden. Sie hat sieben Stellen und bleibt bestehen, wenn eine Sicherheitskraft innerhalb der Branche den Arbeitgeber wechselt. Für Sie als Auftraggeber ist das praktisch: Die ID gehört zur Person, nicht zum Dienstleister. Wechselt ein Objektleiter von einem Anbieter zum nächsten, bleibt seine Registerhistorie nachvollziehbar. Parallel dazu führt das Register eine Bewachungsidentifikationsnummer für den Gewerbebetrieb selbst. Beide Nummern gehören auf den Dienstausweis.

    Die Anmeldung läuft grundsätzlich über das Sicherheitsunternehmen, niemals über die einzelne Person. Der Gewerbetreibende meldet Wachpersonal ausschließlich online und vor Beschäftigungsbeginn an. Für die Erstellung einer Bewacher-ID braucht es Personendaten, die Meldeanschriften der letzten fünf Jahre und ein gültiges Ausweisdokument. Anschließend prüfen Ordnungsamt und Landeskriminalamt. Dieser Vorgang kann mehrere Wochen dauern. Ein Anbieter, der Ihnen für kommende Woche zehn frische Kräfte verspricht, sollte auf Nachfrage erklären können, ob diese Personen bereits registriert sind oder erst im Verfahren stecken.

    Ein Punkt wird oft missverstanden: Das Bewacherregister ist kein frei einsehbares Publikumsregister wie das Handelsregister. Sie können nicht einfach online eine ID eingeben und einen Datensatz abrufen. Der Weg zu den Nachweisen führt über den Dienstleister. Genau deshalb ist es sinnvoll, die Vorlage dieser Nachweise vertraglich zu vereinbaren, statt sich auf mündliche Zusicherungen zu verlassen.

    Gut zu wissen: Die Bewacher-ID gehört der Person, nicht dem Unternehmen. Wenn Ihr Dienstleister Personal austauscht, brauchen Sie eine aktualisierte Liste mit den IDs der neu eingesetzten Kräfte. Eine Liste vom Vertragsbeginn hilft Ihnen nach zwölf Monaten nicht weiter.

    Rechtsrahmen: § 34a GewO und Bewachungsverordnung

    Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das regelt § 34a der Gewerbeordnung. Die Bewachungsverordnung, kurz BewachV, füllt diesen Rahmen mit konkreten Pflichten für Unternehmen und Wachpersonen aus. Beide Regelwerke greifen ineinander: Die Gewerbeordnung entscheidet, wer überhaupt tätig werden darf, die Verordnung, wie er dabei vorzugehen hat.

    Im Erlaubnisverfahren prüft die Behörde vier Bereiche. Erstens die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Zweitens geordnete Vermögensverhältnisse. Drittens den Nachweis einer bei einer Industrie- und Handelskammer bestandenen Sachkundeprüfung oder einer anerkannten gleichwertigen Qualifikation. Viertens den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 6 BewachV. Für reine Vermögensschäden liegt die Mindestversicherungssumme häufig bei 12.500 Euro.

    Bei juristischen Personen wie einer GmbH erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung für alle gesetzlichen Vertreter, also für die Geschäftsführung. Zusätzlich ist ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person selbst vorzulegen. Bei Personengesellschaften wird jeder Gesellschafter geprüft, den Sachkundenachweis muss jeder geschäftsführungsbefugte Gesellschafter erbringen. Wenn Sie eine Erlaubnisurkunde vorgelegt bekommen, lohnt daher der Blick auf den benannten Erlaubnisinhaber: Er sollte mit Ihrem Vertragspartner identisch sein.

    § 34a Abs. 1 S. 4 GewO nennt Regelbeispiele, in denen die Zuverlässigkeit nicht vorliegt. Dazu zählt die frühere Mitgliedschaft in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen Verein oder in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, sofern seit Beendigung der Mitgliedschaft noch keine zehn Jahre vergangen sind. Wichtig für die Praxis: Die Behörde prüft die Zuverlässigkeit nicht nur einmal zu Beginn, sondern regelmäßig erneut, spätestens alle fünf Jahre. Eine Erlaubnis aus dem Jahr 2018 sagt also wenig aus, wenn seither keine Nachprüfung dokumentiert ist.

    Zuverlässigkeitsüberprüfung: was die Behörde tatsächlich prüft

    Die Zuverlässigkeitsprüfung ist die behördliche Überprüfung von Personen, die im Bewachungsgewerbe tätig sind oder ein solches betreiben. Erfasst werden Unternehmer, angestellte Wachpersonen und je nach Aufgabe auch leitende Personen wie Objekt- oder Einsatzleiter. Die Behörde fragt bei Polizei, Justiz und Verfassungsschutz ab. Geprüft werden Vorstrafen und laufende Verfahren, das bisherige Verhalten, Identität, Alter und Aufenthaltsstatus sowie die vorgelegten Eignungsnachweise.

    Typische Unterlagen sind ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bei Unternehmern zusätzlich eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein darf. Für den Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse kommen ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und eine Auskunft des Insolvenzgerichts hinzu. Häufig verlangen die Behörden außerdem eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts, ebenfalls nicht älter als drei Monate. Ein eröffnetes Insolvenzverfahren oder ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis führt in der Regel dazu, dass geordnete Vermögensverhältnisse verneint werden.

    Inhaltlich stehen zwei Deliktsgruppen im Vordergrund: Vorstrafen aus dem Bereich Körperverletzung und Vermögensdelikte stehen einer Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe generell entgegen. Das ist nachvollziehbar, denn beide Bereiche berühren genau das, was ein Sicherheitsdienst schützen soll. Ein wichtiger Unterschied: Die geordneten Vermögensverhältnisse werden nur beim Gewerbetreibenden geprüft. Eine Privatinsolvenz hindert einen angestellten Mitarbeiter nicht daran, im Bewachungsgewerbe zu arbeiten. Für ihn zählen Zuverlässigkeit und Qualifikation.

    Es gibt einen Sonderfall, der in der Praxis regelmäßig zu Verzögerungen führt. Wer sich während der letzten drei Jahre nicht dauerhaft in Deutschland oder einem anderen EU-Staat aufgehalten hat, kann abgelehnt werden, weil die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a GewO nicht vollständig durchgeführt werden kann. Dasselbe gilt, wenn der Identitätsnachweis mittels gültiger Ausweispapiere nicht ausreichend erbracht wird. Für sensible Einsatzbereiche wie den öffentlichen Raum, Flüchtlingsunterkünfte oder den öffentlichen Personennahverkehr können erhöhte Anforderungen gelten.

    Qualifikation: Unterrichtung oder Sachkundeprüfung

    Die Gewerbeordnung kennt zwei Qualifikationsstufen für Wachpersonal. Die Unterrichtung nach § 34a GewO umfasst mindestens 40 Unterrichtsstunden bei einer Industrie- und Handelskammer. Vermittelt werden fachspezifische Rechte, Pflichten und Befugnisse in Sachgebieten wie öffentliches Recht, Datenschutzrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Straf- und Strafverfahrensrecht sowie Unfallverhütungsvorschriften. Am Ende steht keine Prüfung, sondern eine Teilnahmebescheinigung.

    Die Sachkundeprüfung geht darüber hinaus. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist zwingend für bestimmte Tätigkeiten vorgeschrieben: für Türsteher im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken, für leitende Funktionen bei Großveranstaltungen, für Tätigkeiten in Flüchtlingsunterkünften und Aufnahmeeinrichtungen sowie für alle Gewerbetreibenden. Wer sich im Bewachungsgewerbe selbstständig machen will, kommt an ihr nicht vorbei. Detailfragen zu Aufbau und Vorbereitung behandeln wir gesondert im Beitrag zur Sachkundeprüfung nach § 34a GewO.

    Statt der Prüfung werden bestimmte Abschlüsse anerkannt. Dazu zählen die geprüfte Werkschutzfachkraft, die geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, die Servicekraft für Schutz und Sicherheit, die Fachkraft für Schutz und Sicherheit sowie der Meister oder die Meisterin für Schutz und Sicherheit und der Werkschutzmeister. Anerkannt werden außerdem Laufbahnprüfungen mindestens für den mittleren Dienst im Polizeivollzugsdienst des Bundes oder eines Landes, im Justizvollzugsdienst, im waffentragenden Bereich des Zolldienstes und im Feldjägerdienst. Wenn Ihnen ein Anbieter statt Sachkundezeugnissen solche Abschlüsse vorlegt, ist das kein Mangel, sondern ein zulässiger Nachweis.

    Zwei formale Hürden gelten für beide Wege: Wachpersonen müssen volljährig sein, und für Unterrichtung wie Sachkundeprüfung sind deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erforderlich. Die Prüfung selbst ist anspruchsvoll: Ohne gezielte Vorbereitung liegt die Durchfallquote bei rund 60 Prozent. Das erklärt, warum seriöse Anbieter ihre Mitarbeiter systematisch schulen, statt sie ungeschult in die Prüfung zu schicken.

    KriteriumUnterrichtung nach § 34a GewOSachkundeprüfung nach § 34a GewO
    Formmindestens 40 Unterrichtsstunden bei einer IHK, keine Prüfungschriftliche und mündliche Prüfung bei einer IHK
    Typische Gebühr394 Euro (IHK Köln), 540,00 Euro (IHK Regensburg, Stand 01.04.2026)ca. 122 bis 430 Euro je nach Kammer
    Zulässige Einsätzeeinfache BewachungstätigkeitenTürsteher gastgewerblicher Diskotheken, Leitung bei Großveranstaltungen, Flüchtlingsunterkünfte, Gewerbetreibende
    Bestehensrisikokeine Prüfung, daher kein Durchfallrisikorund 60 Prozent Durchfallquote ohne Vorbereitung
    Anerkannte Alternativennicht vorgesehenWerkschutzfachkraft, Fachkraft für Schutz und Sicherheit, Meister für Schutz und Sicherheit, mittlerer Polizei-, Justizvollzugs-, Zoll- oder Feldjägerdienst
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    Kosten und Gebühren: woran Sie einen kalkulierten Anbieter erkennen

    Gebühren sagen wenig über Qualität aus, aber viel über Kalkulation. Wer die Struktur kennt, erkennt schneller, ob ein Angebot realistisch gerechnet ist. Die Erlaubnisgebühr nach § 34a GewO fällt regional sehr unterschiedlich aus. In Berlin liegt sie zwischen 84,00 und 2.045,00 Euro je nach Aufwand. Bayern nennt einen Rahmen von 150 bis 1.500 Euro, Hessen 330,00 bis 1.850,00 Euro, Stralsund 103 bis 1.300 Euro. Bielefeld reicht von 250,00 bis 5.000,00 Euro, mit Grundgebühren von 1.500,00 Euro für natürliche Personen bei Bewachung von Eigentum und 2.650,00 Euro für juristische Personen bei Bewachung von Eigentum und Leben. Hinzu kommen Nebenkosten wie ein Gewerbezentralregisterauszug für rund 13 Euro.

    Auf Personalseite dominieren die Prüfungsgebühren der Industrie- und Handelskammern. Bundesweit liegen sie zwischen rund 122 und 430 Euro. Die folgenden Werte zeigen fünf Kammern im direkten Vergleich.

    Prüfungsgebühr für die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO im Kammervergleich

    0 50 100 150 200 250 Gebühr in Euro 175 190 200 210 225 IHK Hagen IHK Potsdam IHK Berlin IHK Ostbrandenburg IHK Regensburg ab 01.08.2026 Stand 2025 Stand 01.04.2026
    Prüfungsgebühren für die Vollprüfung nach Angaben der jeweiligen Industrie- und Handelskammern. Bundesweite Gesamtspanne rund 122 bis 430 Euro.

    Bei Nichtbestehen fallen erneut Kosten an. Die IHK Regensburg berechnet für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung 130,00 Euro und für die Wiederholung der mündlichen Prüfung 95,00 Euro. Dazu kommt die Vorbereitung: Selbststudium mit Büchern und Skripten kostet etwa 50 bis 100 Euro, Online-Angebote 100 bis 200 Euro, Präsenzlehrgänge als Vollzeit- oder Abendkurs 300 bis 600 Euro. Eine Intensivvorbereitung über 15 Tage liegt bei rund 1.290 Euro. Prüfungsgebühren und Kursgebühren können unter Umständen zu 100 Prozent über einen Bildungsgutschein von Jobcenter, Agentur für Arbeit oder Rentenversicherung getragen werden. Die Eintragung ins Bewacherregister selbst ist für den Mitarbeiter kostenfrei, der Verwaltungsaufwand liegt beim Unternehmen.

    Tipp: Rechnen Sie Angebote gegen die Personalkosten. Wenn ein Stundensatz die tariflichen Löhne, die Zuverlässigkeitsprüfung, die Qualifikation und die Haftpflicht nach § 6 BewachV nicht abdecken kann, wird irgendwo gespart. Meist beim Personal, und damit bei Ihrer Absicherung.

    Dienstausweis und Nachweispflichten im laufenden Einsatz

    Die Bewachungsverordnung schreibt vor, dass jede Wachperson während des Dienstes einen personalisierten Dienstausweis mit sich führt. Darauf gehören: Name und Vorname der Wachperson, Name und Anschrift des Bewachungsunternehmens, die Bewachungsidentifikationsnummern von Wachperson und Unternehmen sowie die Unterschriften des Gewerbetreibenden und der Wachperson. Ein weiteres Detail wird häufig übersehen: Der Ausweis muss sich deutlich von amtlichen Ausweisen unterscheiden. Wappen, Behördenoptik oder amtsähnliche Gestaltung sind unzulässig.

    Neben dem Dienstausweis ist ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen. Das erleichtert Polizei, Zoll und Ordnungsämtern die Überprüfung der Legitimität von Sicherheitskräften. Für Sie als Auftraggeber ist die Sichtkontrolle des Dienstausweises der schnellste verfügbare Test. Er dauert eine Minute pro Person und deckt fehlende oder unvollständige Registrierungen zuverlässig auf.

    Zu unterscheiden ist das Mitführen vom sichtbaren Tragen. Grundsätzlich genügt es, den Dienstausweis mitzuführen, etwa im Portemonnaie. In definierten Bereichen ist jedoch ein sichtbar getragenes Schild mit Namen oder Kennnummer sowie dem Namen des Gewerbetreibenden vorgeschrieben. Das gilt für Wachpersonal an geschützten Eingängen, für Türsteher im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken, für Sicherheitsmitarbeiter bei Großveranstaltungen, für Wachpersonen in Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber sowie für Einsätze im öffentlichen Raum und in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr. Für Kaufhaus- und Ladendetektive entfällt diese Verpflichtung, weil sie die Tätigkeit unmöglich machen würde.

    Auf Unternehmensseite kommen zwei Dokumentationspflichten hinzu. Der Gewerbetreibende muss eine Dienstanweisung erstellen und der Wachperson vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit aushändigen. Sie enthält unter anderem Regelungen zum Führen von Waffen. Außerdem muss das Unternehmen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben dokumentieren und die Daten im Bewacherregister aktuell halten. Wie diese Pflichten in der Praxis auf ein konkretes Schutzkonzept einzahlen, zeigt der Beitrag zum Objektschutz für Unternehmen.

    Haftungsrisiken für Auftraggeber und Subunternehmerketten

    Die Prüfpflicht hat einen handfesten wirtschaftlichen Hintergrund. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz haftet auch das beauftragende Unternehmen, wenn ein Subunternehmer gewerbe- und handwerksrechtliche Vorgaben nicht erfüllt. Entscheidend ist die Verschärfung des Maßstabs: Positive Kenntnis ist nicht mehr erforderlich, für ein Bußgeld genügt fahrlässige Unkenntnis. Wer also nicht nachfragt, kann sich nicht mehr darauf berufen, nichts gewusst zu haben.

    Hinzu kommt die Bürgenhaftung nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Wer einen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Mindestentgeltzahlungen an Arbeitnehmer wie ein Bürge, und zwar selbstschuldnerisch. Eine erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Nachunternehmer muss nicht einmal versucht worden sein. Die Haftung erstreckt sich auf Nachunternehmer und auf von diesen beauftragte Verleiher, also auch auf Zeitarbeitsfirmen. § 13 Mindestlohngesetz ergänzt eine Haftung für die gesamte Summe, unabhängig vom Verschulden. § 23 Abs. 2 AEntG stellt es zusätzlich als Ordnungswidrigkeit ein, wenn jemand Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang durch einen Unternehmer ausführen lässt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser Arbeitsbedingungen verletzt. Diese Haftung trifft nicht nur das Unternehmen, sondern Inhaber und Geschäftsführer persönlich.

    Die Größenordnung der Sanktionen ist erheblich. Auftraggebern drohen Bußgelder bis zu 300.000 Euro, auch bei unwissentlichem Handeln. In der Nachunternehmerkette sind Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren und Bußgelder bis 500.000 Euro dokumentiert. Steuerhinterziehung kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Zugleich hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erweiterte Befugnisse erhalten: Nach § 5 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG darf sie nicht mehr nur beim Auftraggeber durchsuchen, sondern auch Geschäftsräume und Grundstücke von Selbstständigen.

    Ein oft unterschätztes Risiko liegt im Vertragsrecht. Verträge, die auf Schwarzarbeit abzielen, sind nichtig. Damit entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche: keine Nachbesserung, keine Minderung, kein Schadensersatz, keine Rückforderung bereits gezahlter Beträge. Wenn also eine unzureichend qualifizierte Sicherheitskraft einen Schaden mitverursacht, stehen Sie ohne vertragliche Ansprüche da. Parallel bleibt Ihre eigene Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht bestehen: Auch als Auftraggeber müssen Sie in Ihrem Verantwortungsbereich für Sicherheit und Gesundheitsschutz sorgen, und die Pflicht zur Zusammenarbeit trifft auch Auftragnehmer ohne eigene Arbeitnehmer.

    Prüfroutine: der Ablauf vor und während der Beauftragung

    Aus den rechtlichen Vorgaben lässt sich eine schlanke Routine ableiten. Sie besteht aus drei Stufen: vor Vertragsschluss, vor Einsatzbeginn und laufend während der Vertragslaufzeit. Wichtig ist, dass Sie jede Stufe dokumentieren. Die Dokumentation ist im Streitfall Ihr Entlastungsnachweis. Sie belegt, dass Sie nicht fahrlässig unwissend waren, sondern aktiv geprüft haben.

    PrüfpunktNachweisZeitpunkt
    Erlaubnis nach § 34a GewOErlaubnisbescheid der zuständigen Behörde, Erlaubnisinhaber prüfenvor Vertragsschluss
    Bewachungsidentifikationsnummer des UnternehmensRegisterauszug oder schriftliche Bestätigung des Dienstleistersvor Vertragsschluss
    Bewacher-ID je eingesetzter WachpersonPersonalliste mit siebenstelliger IDvor Einsatzbeginn
    Qualifikation der WachpersonUnterrichtungsnachweis oder Sachkundezeugnis der IHKvor Einsatzbeginn
    Dienstausweis mit PflichtangabenSichtprüfung vor Ort, stichprobenartig dokumentiertlaufend
    Haftpflichtversicherung nach § 6 BewachVVersicherungsbestätigung, Mindestsumme 12.500 Euro für Vermögensschädenjährlich
    Aktualität der ZuverlässigkeitsprüfungBestätigung des Dienstleisters, Regelprüfung spätestens alle fünf Jahrejährlich
    Subunternehmereinsatzvertragliche Anzeige- und Zustimmungspflicht, Nachweise der Subunternehmerlaufend

    Für den Umgang mit Subunternehmern hat sich ein Fragenkatalog bewährt, der ursprünglich aus dem Sozialkassenverfahren stammt und sich gut auf das Sicherheitsgewerbe übertragen lässt. Erstens: Erfüllt der Subunternehmer selbst alle gewerberechtlichen Voraussetzungen? Zweitens: Gilt das auch für weitere Nachunternehmer in der Kette? Drittens: Sind die vorgelegten Bescheinigungen aktuell? Legt ein Betrieb keine Nachweise vor, sollten Sie den Auftrag nicht vergeben. Diese Klarheit erspart spätere Diskussionen.

    Praktisch bewährt hat sich außerdem, die Nachweispflichten direkt in den Dienstleistungsvertrag zu schreiben: eine Verpflichtung zur Vorlage aktualisierter Personallisten bei jedem Personalwechsel, eine Anzeigepflicht für Subunternehmereinsätze, eine jährliche Vorlage der Versicherungsbestätigung sowie ein Kündigungsrecht bei Verstößen. Wer bei der Anbieterauswahl außerdem auf Zertifizierungen achtet, findet weitere Orientierung im Vergleich zertifizierter und privater Sicherheitsdienste. Der Aufwand für diese Routine liegt bei wenigen Stunden im Jahr. Gemessen an Bußgeldern im sechsstelligen Bereich und dem Risiko nichtiger Verträge ist das eine überschaubare Investition.

    Häufige Fragen

    Was ist das Bewacherregister und wer führt es?

    Das Bewacherregister ist die zentrale bundesweite Datenbank für Bewachungsunternehmen und deren Wachpersonal. Es existiert seit Juni 2019. Die Registerführung liegt seit Oktober 2022 beim Statistischen Bundesamt.

    Wie ist eine Bewacher-ID aufgebaut und wo finde ich sie?

    Die Bewacher-ID ist eine siebenstellige, personengebundene Identifikationsnummer. Sie muss auf dem Dienstausweis der Wachperson stehen, gemeinsam mit der Bewachungsidentifikationsnummer des Unternehmens.

    Kann ich als Auftraggeber selbst im Bewacherregister nachsehen?

    Nein, das Bewacherregister ist kein offenes Publikumsregister wie das Handelsregister. Die Nachweise erhalten Sie über den Sicherheitsdienstleister. Vereinbaren Sie deren Vorlage deshalb vertraglich.

    Welche Nachweise darf ich von einem Sicherheitsdienst verlangen?

    Üblich sind der Erlaubnisbescheid nach § 34a GewO, die Bewachungsidentifikationsnummer des Unternehmens, eine Personalliste mit Bewacher-IDs, Unterrichtungs- oder Sachkundenachweise sowie die Haftpflichtbestätigung nach § 6 BewachV.

    Hafte ich als Auftraggeber, wenn der Sicherheitsdienst Subunternehmer einsetzt?

    Ja, das ist möglich. Nach § 14 AEntG haften Sie für Mindestentgelte wie ein Bürge, nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG genügt fahrlässige Unkenntnis für ein Bußgeld. Bußgelder bis 300.000 Euro sind vorgesehen.

    Wann reicht eine Unterrichtung und wann ist die Sachkundeprüfung Pflicht?

    Für einfache Bewachungstätigkeiten genügt die Unterrichtung mit mindestens 40 Unterrichtsstunden. Die Sachkundeprüfung ist Pflicht für Türsteher, Leitungsfunktionen bei Großveranstaltungen, Flüchtlingsunterkünfte und alle Gewerbetreibenden.

    Bleibt die Bewacher-ID bei einem Arbeitgeberwechsel bestehen?

    Ja. Die Bewacher-ID ist personengebunden und bleibt bei einem Wechsel innerhalb der Sicherheitsbranche erhalten. Der neue Arbeitgeber meldet die Person jedoch vor Beschäftigungsbeginn erneut online an.

    Quellen

    • Statistisches Bundesamt (Destatis) — Registerführung Bewacherregister
    • Gesetze im Internet — Gewerbeordnung und Bewachungsverordnung im Volltext
    • Industrie- und Handelskammern (IHK Köln, IHK Berlin, IHK Nürnberg, IHK Regensburg, IHK Hagen, IHK Potsdam, IHK Ostbrandenburg) — Erlaubnisverfahren, Sachkundeprüfung, Unterrichtung, Gebühren
    • Land Berlin, Bayernportal, Land Hessen, Stadt Bielefeld, Hansestadt Stralsund — Gebührenrahmen der Bewachungserlaubnis
    • Esche Schümann Commichau — Verschärfungen bei Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit
    • SOKA-BAU — Auftraggeberhaftung, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Mindestlohngesetz
    • Sonntag und Partner — Haftungsrisiko bei der Beauftragung von Subunternehmern
    • Facility Management — Bürgenhaftung des Auftraggebers
    • KomNet Nordrhein-Westfalen — Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht bei Fremdfirmeneinsatz
    • Wiki für Schutz und Sicherheit sowie Lexikon der Sicherheit — Begriffserläuterungen zum Bewachungsgewerbe
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