Eine Sicherheitsdienst Ausschreibung steht und fällt mit zwei Dokumenten: dem Leistungsverzeichnis und der Wertungsmatrix. Das Leistungsverzeichnis legt fest, was zu welcher Zeit an welchem Ort geleistet wird, die Wertungsmatrix bestimmt, wie Preis und Qualität gegeneinander abgewogen werden. Für öffentliche Auftraggeber kommt der rechtliche Rahmen hinzu: Ab einem geschätzten Nettoauftragswert von 216.000 Euro (Stand 01.01.2026, subzentrale Auftraggeber wie Kommunen und Länder) ist eine EU-weite Vergabe nach der Vergabeverordnung erforderlich. Unterhalb dieser Grenze gelten UVgO oder VOL/A Abschnitt 1. Private Unternehmen und Hausverwaltungen sind daran nicht gebunden, fahren mit demselben Aufbau aber deutlich besser, weil er Angebote überhaupt erst vergleichbar macht.
Wann eine Ausschreibung Pflicht ist und welches Regelwerk greift
Die erste Frage lautet nicht „welcher Dienstleister“, sondern „welches Regelwerk“. Für öffentliche Auftraggeber hängt die Antwort am geschätzten Nettoauftragswert. Überschreitet er den einschlägigen EU-Schwellenwert, greift der vierte Teil des GWB samt Vergabeverordnung, und die Bekanntmachung muss europaweit erfolgen. Bleibt der Wert darunter, gilt nationales Vergaberecht: für Bund und Bundesbehörden die Unterschwellenvergabeordnung, für Länder und Kommunen die VOL/A Abschnitt 1, soweit sie landesrechtlich angeordnet ist.
Die Schwellenwerte werden turnusmäßig alle zwei Jahre von der Europäischen Kommission angepasst. Für Liefer- und Dienstleistungen klassischer subzentraler Auftraggeber liegen sie ab dem 01.01.2026 bei 216.000 Euro netto, für oberste und obere Bundesbehörden bei 140.000 Euro netto. Im Bereich Verteidigung und Sicherheit gilt ein eigener Wert von 432.000 Euro netto; die ältere Fassung nach Verordnung (EU) 2017/2367 lag hier bei 428.000 Euro. Bauaufträge, für Bewachung nicht einschlägig, liegen bei 5.404.000 Euro netto.
Für Bewachungsleistungen gibt es eine wichtige Besonderheit. Sie können als „soziale und andere besondere Dienstleistungen“ nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU eingeordnet werden. Dann gilt nicht der Wert von 216.000 Euro, sondern der Sonderschwellenwert von 750.000 Euro netto für öffentliche Auftraggeber beziehungsweise 1.000.000 Euro netto für Sektorenauftraggeber. Diese Einordnung entscheidet über Verfahrenswahl, Fristen und Verhandlungsspielraum und gehört deshalb an den Anfang jeder Vergabeplanung, nicht ans Ende.
Entscheidend ist eine saubere Auftragswertschätzung. Sie umfasst die gesamte Vertragslaufzeit einschließlich aller Verlängerungsoptionen, nicht nur das erste Jahr. Ein Objektschutzauftrag über 6.000 Euro netto im Monat ergibt bei einer Laufzeit von zwei Jahren plus zweimaliger Verlängerungsoption um je ein Jahr einen geschätzten Auftragswert von 288.000 Euro und liegt damit oberhalb des allgemeinen Schwellenwerts. Wer nur den Jahreswert ansetzt, riskiert ein angreifbares Verfahren.
| Auftragsart | Schwellenwert netto (Stand 01.01.2026) | Relevanz für Bewachung |
| Liefer- und Dienstleistungen, subzentrale Auftraggeber | 216.000 Euro | Regelfall bei Kommunen, Ländern, kommunalen Betrieben |
| Liefer- und Dienstleistungen, oberste und obere Bundesbehörden | 140.000 Euro | niedrigere Schwelle, greift schneller |
| Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) | 432.000 Euro | nur bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen |
| Soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhang XIV) | 750.000 Euro | einschlägig, wenn Bewachung so eingeordnet wird |
| Soziale und andere besondere Dienstleistungen, Sektorenauftraggeber | 1.000.000 Euro | Verkehr, Energie, Wasser |
| Bauaufträge | 5.404.000 Euro | nur zur Einordnung, nicht einschlägig |
Gut zu wissen: Die Schwellenwerte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer und werden alle zwei Jahre angepasst. Prüfen Sie vor jeder Bekanntmachung den aktuell geltenden Wert, statt aus einer älteren Vergabeakte abzuschreiben.
Verfahrensarten: offen, nichtoffen oder Verhandlungsverfahren
Oberhalb der Schwellenwerte stehen mehrere Verfahren zur Verfügung. Das offene Verfahren nach § 15 VgV richtet sich an einen unbeschränkten Bieterkreis: Jedes geeignete Unternehmen darf ein Angebot abgeben. Der Wettbewerb ist am größten, der Prüfaufwand allerdings ebenfalls, weil Eignung und Angebot gleichzeitig zu bewerten sind. Bei standardisierten Wach- und Schließdiensten mit klar beschreibbarem Leistungsbild ist das der pragmatische Weg.
Das nichtoffene Verfahren nach § 16 VgV schaltet einen Teilnahmewettbewerb vor. Erst werden Bewerber anhand der Eignungskriterien gefiltert, dann erhalten nur die ausgewählten Unternehmen die Vergabeunterlagen. Der Vorteil zeigt sich bei anspruchsvollen Objekten: Sie erhalten weniger, dafür in der Regel höherwertige Angebote, und der Wertungsaufwand sinkt spürbar.
Das Verhandlungsverfahren nach § 17 VgV erlaubt, über die eingereichten Angebote zu verhandeln. Genau hier wirkt sich die Einordnung als besondere Dienstleistung aus: Fallen die Bewachungsleistungen unter Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU, ist die Wahl des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb frei möglich. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bleibt dagegen an die engen Voraussetzungen des GWB gebunden. Für komplexe Liegenschaften mit Interventionsdienst, Alarmaufschaltung und Empfangsfunktionen ist das Verhandlungsverfahren häufig die realistischste Variante, weil sich Einsatzkonzepte im Dialog schärfen lassen.
Ergänzend nennt die Vergabeverordnung den wettbewerblichen Dialog (§ 18 VgV) und die Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV). Beide spielen bei klassischer Bewachung kaum eine Rolle, können aber relevant werden, wenn Sicherheitsdienstleistung und Sicherheitstechnik gemeinsam beschafft werden. Unterhalb der Schwellenwerte stehen mit öffentlicher Ausschreibung, beschränkter Ausschreibung und Verhandlungsvergabe schlankere Entsprechungen bereit. Wer regelmäßig Objektschutz für Unternehmen beschafft, sollte die Verfahrenswahl einmal grundsätzlich festlegen und dann nur noch objektbezogen anpassen.
Das Leistungsverzeichnis: neun Bausteine, die nicht fehlen dürfen
Das Leistungsverzeichnis ist die strukturierte Auflistung aller Einzelleistungen, Anforderungen und Rahmenbedingungen. Es entscheidet darüber, ob Sie am Ende Äpfel mit Äpfeln vergleichen. Neun Bausteine haben sich in der Vergabepraxis als Minimum durchgesetzt.
Erstens Einsatzort und Objektart. Bürogebäude, Hotel, Baustelle, Logistikfläche, Eventlocation, Wohnanlage oder Einzelhandel stellen völlig unterschiedliche Anforderungen. Nennen Sie Flächen, Zugänge, Etagen, Außenanlagen und Besonderheiten wie Publikumsverkehr oder Gefahrstoffe.
Zweitens das Einsatzziel. Abschreckung, Zutrittskontrolle, Schließdienst, Interventionsfähigkeit, Besuchermanagement, Doorman-Präsenz, Empfang, Streife oder eine Kombination daraus. Ohne klares Ziel kalkuliert jeder Anbieter etwas anderes.
Drittens die Einsatzzeiten. Feste Schichten, Tagdienst, Nachtdienst, Wochenenden, Feiertage, saisonale Spitzen, Sonderöffnungen oder Abrufleistungen. Geben Sie Stundenvolumina pro Woche und Jahr an, sonst ist der angebotene Stundensatz nicht in eine Jahressumme übersetzbar.
Viertens die Personalanforderung. Mindestqualifikation, Sprachkenntnisse, Erfahrung im vergleichbaren Umfeld, Auftreten, technische Einweisung, Deeskalationsfähigkeit, Führerschein. Wo mehr als die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO gefordert ist, etwa der Meister für Schutz und Sicherheit in der Objektleitung, gehört das ausdrücklich ins Leistungsverzeichnis.
Fünftens die Aufgaben je Schicht. Kontrollgänge mit Häufigkeit und Route, Öffnungs- und Schließdienst, Schlüsselmanagement, Einlasskontrolle, Besucherregistrierung, Torwache, Alarmprüfung, Eskalation und Übergabe. Diese Ebene ist der eigentliche Kalkulationstreiber.
Sechstens die Kontroll- und Dokumentationspflichten. Wachbuch, digitales Ereignisprotokoll, Fotodokumentation, Übergabebuch, Schlüsselprotokoll, Alarmbericht und Sondermeldungen. Legen Sie fest, in welchem Rhythmus Sie Berichte erhalten und in welchem Format.
Siebtens Kommunikation und Eskalation. Benannte Ansprechpartner, Erreichbarkeit, Eskalationsschema, Meldewege, Reaktionszeiten und die Abstimmung mit Objektleitung oder Facility Management.
Achtens Technik und Hilfsmittel. Wächterkontrollsystem, Funk, Bodycam soweit rechtlich zulässig, Notfalltelefon, Schließplan, digitale Reportings, Besuchermanagement-System oder Videounterstützung. Klären Sie, wer die Technik stellt und wer sie wartet.
Neuntens Vertragsdauer, Optionen und Kalkulationsvorgabe. Beginn, Ende, Verlängerungsoptionen, Kündigungsregeln sowie die Vorgabe, wie kalkuliert werden soll: Stundensatz je Qualifikation und Schichtart, Zuschläge für Nacht, Sonntag und Feiertag, Regiestunden für Zusatzeinsätze. Ohne einheitliches Preisblatt bleibt jeder Preisvergleich Zufall. Bei industriellen Liegenschaften lohnt zusätzlich eine Abgrenzung zu den Aufgaben im Werkschutz, damit Werkschutz- und Objektschutzleistungen nicht doppelt kalkuliert werden.
Tipp: Legen Sie dem Leistungsverzeichnis ein verbindliches Preisblatt als Tabelle bei, in der jede Position einzeln bepreist wird. Freitextangebote lassen sich nicht rechtssicher werten, weil unklar bleibt, welche Leistung im Pauschalpreis enthalten ist.
Eignungskriterien und Nachweise nach § 122 GWB
Eignungskriterien sind kein Wunschzettel. § 122 GWB begrenzt sie abschließend auf drei Bereiche: die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Nach § 122 Abs. 4 GWB müssen sie zudem in einem angemessenen Verhältnis zu Auftragsgegenstand und Auftragswert stehen. Überzogene Anforderungen sind ein häufiger Rügegrund.
Bei der Berufsausübung geht es im Bewachungsgewerbe um die Erlaubnis nach § 34a GewO. Reale Kriterienkataloge verlangen den Befähigungsnachweis des Inhabers nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO als eigene Anlage zum Angebot, dazu einen Auszug aus dem Handels-, Handwerks-, Vereins- oder Partnerschaftsregister beziehungsweise aus dem Mitgliederverzeichnis der Berufskammern.
Bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind Bankauskünfte, Bilanzauszüge, Umsatzangaben der letzten drei Geschäftsjahre und der Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung üblich. In Vergabeunterlagen für Bewachungsleistungen finden sich Mindestdeckungen von 1.500.000 Euro für Personenschäden je Einzelperson und 1.000.000 Euro für Sachschäden. Für Mindestumsätze gilt eine harte Grenze: Sie dürfen in der Regel das Doppelte des geschätzten Auftragswerts nicht überschreiten.
Bei der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit stehen Referenzen im Mittelpunkt. Verbreitet ist die Forderung nach mindestens drei vergleichbaren Referenzen aus den letzten drei Jahren mit jeweils mindestens sechs Monaten fortlaufender Leistungserbringung. Anspruchsvollere Kataloge verlangen eine Laufzeit von mindestens zwölf Monaten und einen Bewachungsdienst an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr. Vergleichbar heißt dabei: ähnlicher Umfang und ähnliche Sicherheitslage, nicht dieselbe Branche.
Hinzu kommen Nachweise zur Personalqualifikation, insbesondere die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO für alle vorgesehenen Kräfte, erweiterte Führungszeugnisse mit einem Höchstalter von sechs Monaten und Verpflichtungserklärungen zum Datenschutz. Als Qualitätsnachweis werden ein Zertifikat nach ISO 9001:2015 oder neuer beziehungsweise die DIN 77200 für Sicherheitsdienstleistungen abgefragt. Zur organisatorischen Leistungsfähigkeit gehören die Darstellung des Objektmanagements, die Regelung von Vertretung und Ausfallmanagement, die Erreichbarkeit im Tagesgeschäft sowie Qualitätssicherung und interne Kontrolle.
Schließlich verlangen Auftraggeber Eigenerklärungen, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB vorliegen. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ESPD) dient dabei als vorläufiger Eignungsnachweis; die Originalunterlagen werden erst vom voraussichtlich erfolgreichen Bieter angefordert. Das hält den Aufwand für alle Beteiligten überschaubar.