Sicherheitsdienst ausschreiben: Leistungsverzeichnis und Vergabekriterien

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    Eine Sicherheitsdienst Ausschreibung steht und fällt mit zwei Dokumenten: dem Leistungsverzeichnis und der Wertungsmatrix. Das Leistungsverzeichnis legt fest, was zu welcher Zeit an welchem Ort geleistet wird, die Wertungsmatrix bestimmt, wie Preis und Qualität gegeneinander abgewogen werden. Für öffentliche Auftraggeber kommt der rechtliche Rahmen hinzu: Ab einem geschätzten Nettoauftragswert von 216.000 Euro (Stand 01.01.2026, subzentrale Auftraggeber wie Kommunen und Länder) ist eine EU-weite Vergabe nach der Vergabeverordnung erforderlich. Unterhalb dieser Grenze gelten UVgO oder VOL/A Abschnitt 1. Private Unternehmen und Hausverwaltungen sind daran nicht gebunden, fahren mit demselben Aufbau aber deutlich besser, weil er Angebote überhaupt erst vergleichbar macht.

    Wann eine Ausschreibung Pflicht ist und welches Regelwerk greift

    Die erste Frage lautet nicht „welcher Dienstleister“, sondern „welches Regelwerk“. Für öffentliche Auftraggeber hängt die Antwort am geschätzten Nettoauftragswert. Überschreitet er den einschlägigen EU-Schwellenwert, greift der vierte Teil des GWB samt Vergabeverordnung, und die Bekanntmachung muss europaweit erfolgen. Bleibt der Wert darunter, gilt nationales Vergaberecht: für Bund und Bundesbehörden die Unterschwellenvergabeordnung, für Länder und Kommunen die VOL/A Abschnitt 1, soweit sie landesrechtlich angeordnet ist.

    Die Schwellenwerte werden turnusmäßig alle zwei Jahre von der Europäischen Kommission angepasst. Für Liefer- und Dienstleistungen klassischer subzentraler Auftraggeber liegen sie ab dem 01.01.2026 bei 216.000 Euro netto, für oberste und obere Bundesbehörden bei 140.000 Euro netto. Im Bereich Verteidigung und Sicherheit gilt ein eigener Wert von 432.000 Euro netto; die ältere Fassung nach Verordnung (EU) 2017/2367 lag hier bei 428.000 Euro. Bauaufträge, für Bewachung nicht einschlägig, liegen bei 5.404.000 Euro netto.

    Für Bewachungsleistungen gibt es eine wichtige Besonderheit. Sie können als „soziale und andere besondere Dienstleistungen“ nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU eingeordnet werden. Dann gilt nicht der Wert von 216.000 Euro, sondern der Sonderschwellenwert von 750.000 Euro netto für öffentliche Auftraggeber beziehungsweise 1.000.000 Euro netto für Sektorenauftraggeber. Diese Einordnung entscheidet über Verfahrenswahl, Fristen und Verhandlungsspielraum und gehört deshalb an den Anfang jeder Vergabeplanung, nicht ans Ende.

    Entscheidend ist eine saubere Auftragswertschätzung. Sie umfasst die gesamte Vertragslaufzeit einschließlich aller Verlängerungsoptionen, nicht nur das erste Jahr. Ein Objektschutzauftrag über 6.000 Euro netto im Monat ergibt bei einer Laufzeit von zwei Jahren plus zweimaliger Verlängerungsoption um je ein Jahr einen geschätzten Auftragswert von 288.000 Euro und liegt damit oberhalb des allgemeinen Schwellenwerts. Wer nur den Jahreswert ansetzt, riskiert ein angreifbares Verfahren.

    AuftragsartSchwellenwert netto (Stand 01.01.2026)Relevanz für Bewachung
    Liefer- und Dienstleistungen, subzentrale Auftraggeber216.000 EuroRegelfall bei Kommunen, Ländern, kommunalen Betrieben
    Liefer- und Dienstleistungen, oberste und obere Bundesbehörden140.000 Euroniedrigere Schwelle, greift schneller
    Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)432.000 Euronur bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen
    Soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhang XIV)750.000 Euroeinschlägig, wenn Bewachung so eingeordnet wird
    Soziale und andere besondere Dienstleistungen, Sektorenauftraggeber1.000.000 EuroVerkehr, Energie, Wasser
    Bauaufträge5.404.000 Euronur zur Einordnung, nicht einschlägig

    Gut zu wissen: Die Schwellenwerte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer und werden alle zwei Jahre angepasst. Prüfen Sie vor jeder Bekanntmachung den aktuell geltenden Wert, statt aus einer älteren Vergabeakte abzuschreiben.

    Verfahrensarten: offen, nichtoffen oder Verhandlungsverfahren

    Oberhalb der Schwellenwerte stehen mehrere Verfahren zur Verfügung. Das offene Verfahren nach § 15 VgV richtet sich an einen unbeschränkten Bieterkreis: Jedes geeignete Unternehmen darf ein Angebot abgeben. Der Wettbewerb ist am größten, der Prüfaufwand allerdings ebenfalls, weil Eignung und Angebot gleichzeitig zu bewerten sind. Bei standardisierten Wach- und Schließdiensten mit klar beschreibbarem Leistungsbild ist das der pragmatische Weg.

    Das nichtoffene Verfahren nach § 16 VgV schaltet einen Teilnahmewettbewerb vor. Erst werden Bewerber anhand der Eignungskriterien gefiltert, dann erhalten nur die ausgewählten Unternehmen die Vergabeunterlagen. Der Vorteil zeigt sich bei anspruchsvollen Objekten: Sie erhalten weniger, dafür in der Regel höherwertige Angebote, und der Wertungsaufwand sinkt spürbar.

    Das Verhandlungsverfahren nach § 17 VgV erlaubt, über die eingereichten Angebote zu verhandeln. Genau hier wirkt sich die Einordnung als besondere Dienstleistung aus: Fallen die Bewachungsleistungen unter Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU, ist die Wahl des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb frei möglich. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bleibt dagegen an die engen Voraussetzungen des GWB gebunden. Für komplexe Liegenschaften mit Interventionsdienst, Alarmaufschaltung und Empfangsfunktionen ist das Verhandlungsverfahren häufig die realistischste Variante, weil sich Einsatzkonzepte im Dialog schärfen lassen.

    Ergänzend nennt die Vergabeverordnung den wettbewerblichen Dialog (§ 18 VgV) und die Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV). Beide spielen bei klassischer Bewachung kaum eine Rolle, können aber relevant werden, wenn Sicherheitsdienstleistung und Sicherheitstechnik gemeinsam beschafft werden. Unterhalb der Schwellenwerte stehen mit öffentlicher Ausschreibung, beschränkter Ausschreibung und Verhandlungsvergabe schlankere Entsprechungen bereit. Wer regelmäßig Objektschutz für Unternehmen beschafft, sollte die Verfahrenswahl einmal grundsätzlich festlegen und dann nur noch objektbezogen anpassen.

    Das Leistungsverzeichnis: neun Bausteine, die nicht fehlen dürfen

    Das Leistungsverzeichnis ist die strukturierte Auflistung aller Einzelleistungen, Anforderungen und Rahmenbedingungen. Es entscheidet darüber, ob Sie am Ende Äpfel mit Äpfeln vergleichen. Neun Bausteine haben sich in der Vergabepraxis als Minimum durchgesetzt.

    Erstens Einsatzort und Objektart. Bürogebäude, Hotel, Baustelle, Logistikfläche, Eventlocation, Wohnanlage oder Einzelhandel stellen völlig unterschiedliche Anforderungen. Nennen Sie Flächen, Zugänge, Etagen, Außenanlagen und Besonderheiten wie Publikumsverkehr oder Gefahrstoffe.

    Zweitens das Einsatzziel. Abschreckung, Zutrittskontrolle, Schließdienst, Interventionsfähigkeit, Besuchermanagement, Doorman-Präsenz, Empfang, Streife oder eine Kombination daraus. Ohne klares Ziel kalkuliert jeder Anbieter etwas anderes.

    Drittens die Einsatzzeiten. Feste Schichten, Tagdienst, Nachtdienst, Wochenenden, Feiertage, saisonale Spitzen, Sonderöffnungen oder Abrufleistungen. Geben Sie Stundenvolumina pro Woche und Jahr an, sonst ist der angebotene Stundensatz nicht in eine Jahressumme übersetzbar.

    Viertens die Personalanforderung. Mindestqualifikation, Sprachkenntnisse, Erfahrung im vergleichbaren Umfeld, Auftreten, technische Einweisung, Deeskalationsfähigkeit, Führerschein. Wo mehr als die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO gefordert ist, etwa der Meister für Schutz und Sicherheit in der Objektleitung, gehört das ausdrücklich ins Leistungsverzeichnis.

    Fünftens die Aufgaben je Schicht. Kontrollgänge mit Häufigkeit und Route, Öffnungs- und Schließdienst, Schlüsselmanagement, Einlasskontrolle, Besucherregistrierung, Torwache, Alarmprüfung, Eskalation und Übergabe. Diese Ebene ist der eigentliche Kalkulationstreiber.

    Sechstens die Kontroll- und Dokumentationspflichten. Wachbuch, digitales Ereignisprotokoll, Fotodokumentation, Übergabebuch, Schlüsselprotokoll, Alarmbericht und Sondermeldungen. Legen Sie fest, in welchem Rhythmus Sie Berichte erhalten und in welchem Format.

    Siebtens Kommunikation und Eskalation. Benannte Ansprechpartner, Erreichbarkeit, Eskalationsschema, Meldewege, Reaktionszeiten und die Abstimmung mit Objektleitung oder Facility Management.

    Achtens Technik und Hilfsmittel. Wächterkontrollsystem, Funk, Bodycam soweit rechtlich zulässig, Notfalltelefon, Schließplan, digitale Reportings, Besuchermanagement-System oder Videounterstützung. Klären Sie, wer die Technik stellt und wer sie wartet.

    Neuntens Vertragsdauer, Optionen und Kalkulationsvorgabe. Beginn, Ende, Verlängerungsoptionen, Kündigungsregeln sowie die Vorgabe, wie kalkuliert werden soll: Stundensatz je Qualifikation und Schichtart, Zuschläge für Nacht, Sonntag und Feiertag, Regiestunden für Zusatzeinsätze. Ohne einheitliches Preisblatt bleibt jeder Preisvergleich Zufall. Bei industriellen Liegenschaften lohnt zusätzlich eine Abgrenzung zu den Aufgaben im Werkschutz, damit Werkschutz- und Objektschutzleistungen nicht doppelt kalkuliert werden.

    Tipp: Legen Sie dem Leistungsverzeichnis ein verbindliches Preisblatt als Tabelle bei, in der jede Position einzeln bepreist wird. Freitextangebote lassen sich nicht rechtssicher werten, weil unklar bleibt, welche Leistung im Pauschalpreis enthalten ist.

    Eignungskriterien und Nachweise nach § 122 GWB

    Eignungskriterien sind kein Wunschzettel. § 122 GWB begrenzt sie abschließend auf drei Bereiche: die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Nach § 122 Abs. 4 GWB müssen sie zudem in einem angemessenen Verhältnis zu Auftragsgegenstand und Auftragswert stehen. Überzogene Anforderungen sind ein häufiger Rügegrund.

    Bei der Berufsausübung geht es im Bewachungsgewerbe um die Erlaubnis nach § 34a GewO. Reale Kriterienkataloge verlangen den Befähigungsnachweis des Inhabers nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO als eigene Anlage zum Angebot, dazu einen Auszug aus dem Handels-, Handwerks-, Vereins- oder Partnerschaftsregister beziehungsweise aus dem Mitgliederverzeichnis der Berufskammern.

    Bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind Bankauskünfte, Bilanzauszüge, Umsatzangaben der letzten drei Geschäftsjahre und der Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung üblich. In Vergabeunterlagen für Bewachungsleistungen finden sich Mindestdeckungen von 1.500.000 Euro für Personenschäden je Einzelperson und 1.000.000 Euro für Sachschäden. Für Mindestumsätze gilt eine harte Grenze: Sie dürfen in der Regel das Doppelte des geschätzten Auftragswerts nicht überschreiten.

    Bei der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit stehen Referenzen im Mittelpunkt. Verbreitet ist die Forderung nach mindestens drei vergleichbaren Referenzen aus den letzten drei Jahren mit jeweils mindestens sechs Monaten fortlaufender Leistungserbringung. Anspruchsvollere Kataloge verlangen eine Laufzeit von mindestens zwölf Monaten und einen Bewachungsdienst an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr. Vergleichbar heißt dabei: ähnlicher Umfang und ähnliche Sicherheitslage, nicht dieselbe Branche.

    Hinzu kommen Nachweise zur Personalqualifikation, insbesondere die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO für alle vorgesehenen Kräfte, erweiterte Führungszeugnisse mit einem Höchstalter von sechs Monaten und Verpflichtungserklärungen zum Datenschutz. Als Qualitätsnachweis werden ein Zertifikat nach ISO 9001:2015 oder neuer beziehungsweise die DIN 77200 für Sicherheitsdienstleistungen abgefragt. Zur organisatorischen Leistungsfähigkeit gehören die Darstellung des Objektmanagements, die Regelung von Vertretung und Ausfallmanagement, die Erreichbarkeit im Tagesgeschäft sowie Qualitätssicherung und interne Kontrolle.

    Schließlich verlangen Auftraggeber Eigenerklärungen, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB vorliegen. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ESPD) dient dabei als vorläufiger Eignungsnachweis; die Originalunterlagen werden erst vom voraussichtlich erfolgreichen Bieter angefordert. Das hält den Aufwand für alle Beteiligten überschaubar.

    Sicherheitsdienst ausschreiben: Leistungsverzeichnis und Vergabekriterien
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    Wertungsmatrix: Preis und Qualität richtig gewichten

    Der Zuschlag geht an das wirtschaftlich günstigste Angebot, ermittelt über das beste Preis-Leistungs-Verhältnis. Neben Preis oder Kosten dürfen qualitative, umweltbezogene und soziale Aspekte berücksichtigt werden. Die Wertungsmatrix bildet alle Kriterien mit ihrer prozentualen Gewichtung tabellarisch ab und macht die Entscheidung nachvollziehbar. Sie verhindert, dass der günstigste Preis automatisch gewinnt, obwohl Struktur, Führung oder Einsatzqualität schwächer sind.

    Praxistaugliche Gewichtung einer Wertungsmatrix für Sicherheitsdienstleistungen

    0 10 20 29 Gewichtung in Prozent Preis 30 % Einsatzkonzept 20 % Personal und Qualifikation 15 % Qualitätssicherung 15 % Dokumentation und Reporting 10 % Kommunikation und Reaktion 10 %
    Beispielgewichtung aus der Vergabepraxis für Bewachungsleistungen. Der Preis wiegt 30 Prozent, die restlichen 70 Prozent verteilen sich auf fünf Qualitätskriterien.

    Diese Aufteilung ist kein Gesetz, sondern ein Ausgangspunkt. Reale Vergaben zeigen eine große Bandbreite. Ein Lehrbeispiel aus der Vergabepraxis setzt 40 Prozent Preis und 60 Prozent Qualitätskonzept an, letzteres unterteilt in Anteil der Stammbeschäftigten (20 Prozent), Einsatz energieeffizienter Geräte (30 Prozent), Beurteilung der Dienstpläne (20 Prozent), Qualifizierungsprogramm (20 Prozent) und Maßnahmen zur Einhaltung (10 Prozent). Eine Ausschreibung für Wach- und Sicherheitspersonal des Goethe-Instituts wertete 40 Prozent Preis, 20 Prozent zuverlässige Leistungserbringung, 20 Prozent Qualität und Professionalität des Personals sowie 20 Prozent Flexibilität bei Arbeitszeit und Einsatz. Eine über die Plattform DTVP veröffentlichte Matrix arbeitete mit 70 Prozent Preis, 15 Prozent Konzept und 15 Prozent Referenzen.

    Ebenso wichtig wie die Gewichtung ist die Preisformel. Zwei Varianten dominieren. Die lineare Interpolation rechnet: Punkte gleich (1 minus (Preis minus niedrigster Preis) geteilt durch die Spanne zwischen höchstem und niedrigstem Preis) mal 100. Die Verhältnismethode rechnet: niedrigster Preis geteilt durch den Preis des Bieters mal maximale Punktzahl. Beide führen zu spürbar unterschiedlichen Ergebnissen. In der genannten DTVP-Matrix erreichte ein Angebot über 699,00 Euro bei einer Preisspanne von 100,00 bis 1.000,00 Euro nur 33,44 Preispunkte, obwohl es beim Konzept 94,0 und im Referenzdurchschnitt 89,0 Punkte holte; mit 50,86 Gesamtpunkten reichte es für Platz 2. Wer den Preisabstand begrenzen will, arbeitet mit einer Kappungsgrenze: Wer 50 Prozent über dem günstigsten Angebot liegt, erhält null Preispunkte.

    Für die Qualitätskriterien empfiehlt sich eine dokumentierte Bewertungsskala. Bewährt hat sich eine Sechs-Stufen-Skala von 0 bis 5 Punkten: 0 Punkte für nicht beschrieben oder fachlich unzureichend, 1 Punkt für lückenhaft, 2 Punkte für eine solide Standardlösung, 3 Punkte für gut beschrieben und praxistauglich, 4 Punkte für sehr gut und objektspezifisch, 5 Punkte für hervorragend, klar strukturiert und operativ stark. Veröffentlichen Sie diese Skala mit den Vergabeunterlagen. Wertungskriterien, die den Bietern erst nach Angebotsabgabe bekannt werden, sind angreifbar.

    ModellPreisQualitätHerkunft
    Branchenpraxis Bewachung30 %70 % (Konzept 20, Personal 15, Qualitätssicherung 15, Dokumentation 10, Kommunikation 10)Fachportal Sicherheitsdienst-Ausschreibung
    Vergabelehre40 %60 % Qualitätskonzept mit fünf Unterkriteriensubreport, Prof. Wolfgang Trautner
    Goethe-Institut, Wach- und Sicherheitsdienst40 %dreimal 20 % (Zuverlässigkeit, Personalqualität, Flexibilität)Goethe-Institut
    DTVP-Matrix Sicherheitsdienst70 %15 % Konzept, 15 % ReferenzenDTVP
    Weitere Praxisvariante35 %65 %Recherchekonsolidierung

    Billigstbieter: woran Sie ein unterkalkuliertes Angebot erkennen

    Ein Stundensatz lässt sich nur bis zu einer Grenze senken, denn Tariflohn, Lohnnebenkosten, Ausfallzeiten, Einweisung, Führung und Verwaltung sind gesetzt. Wird darunter angeboten, muss die Kalkulation an anderer Stelle sparen. In der Praxis trifft es zuerst die Personalstärke, dann die Qualifikation und schließlich die Einweisung ins Objekt. Die Folgen sind bekannt: hohe Fluktuation, wechselnde Gesichter im Objekt, unvollständige Dokumentation und im Ernstfall Haftungs- und Compliance-Fragen, die den vermeintlichen Einsparbetrag um ein Vielfaches übersteigen.

    Vier Warnzeichen lassen sich bereits bei der Angebotsprüfung erkennen. Erstens ein Preis deutlich unter dem Feld: Wenn ein Angebot spürbar unter dem branchenüblichen Niveau und unter allen anderen Angeboten liegt, ist eine Aufklärung des Angebots angezeigt. Zweitens eine fehlende oder pauschale Kalkulation: Ohne Aufschlüsselung nach Stundensatz, Qualifikation, Zuschlägen und Regiestunden ist der Preis nicht überprüfbar. Drittens fehlende Angaben zu Personal und Qualitätssicherung: Wer Springerkonzept, Objektleitung und Kontrollrhythmus nicht beschreibt, hat sie meist nicht eingeplant. Viertens fehlende Zertifikate und Referenzen: Ohne belastbare Nachweise fehlt die Grundlage für eine Prognose der Leistungsfähigkeit.

    Der wirksamste Hebel liegt allerdings vor der Angebotsprüfung. Unklare Anforderungen erzeugen unvergleichbare Angebote, weil jeder Anbieter einen anderen Leistungsumfang unterstellt. Wenn im Leistungsverzeichnis nicht steht, wie viele Kontrollgänge pro Nacht gefordert sind, kalkuliert der eine zwei und der andere sechs. Der Preisunterschied ist dann kein Qualitätsindikator, sondern ein Beschreibungsfehler des Auftraggebers. Je präziser das Leistungsverzeichnis, desto aussagekräftiger der Preisvergleich.

    Halten Sie die Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote dokumentiert fest. Fordern Sie eine schriftliche Erläuterung der Kalkulation an und prüfen Sie, ob der angebotene Stundensatz die einschlägigen tariflichen und gesetzlichen Vorgaben abbilden kann. Bleibt die Erklärung unplausibel, ist der Ausschluss vorzubereiten. Diese Prüfung ist kein Misstrauensvotum gegen günstige Anbieter, sondern die Voraussetzung dafür, dass ein niedriger Preis überhaupt als Qualitätsmerkmal gewertet werden darf.

    Vertrag, SLA und Vertragsstrafen: Qualität dauerhaft absichern

    Die Ausschreibung endet mit dem Zuschlag, die Leistung beginnt danach. Ein Bewachungsvertrag sollte deshalb ein eindeutiges Leistungsbild enthalten, Objekt- beziehungsweise Einsatzleitung samt Stellvertretung namentlich benennen und eine objektbezogene Dienstanweisung als Anlage führen. Diese Dienstanweisung ist das operative Gegenstück zum Leistungsverzeichnis und wird bei Änderungen im Objekt fortgeschrieben.

    Ein Service Level Agreement macht die Leistung messbar. Es beschreibt die Services, definiert Kennzahlen, weist Verantwortlichkeiten zu, regelt Überprüfungs- und Änderungsverfahren und legt Maßnahmen bei Nichterfüllung fest, etwa zusätzliche Unterstützung oder Preisnachlässe. Bewährt hat sich ein Vier-Klassen-Modell für Störungen mit den Stufen kritisch, hoch, mittel und niedrig und je eigenen Reaktions- und Lösungszeiten. Ein SLA sollte mindestens einmal jährlich strategisch überprüft und an veränderte Anforderungen angepasst werden.

    Vertragsstrafen halten die zugesagte Leistung durchsetzbar. Aus Bewachungsverträgen sind konkrete Beträge dokumentiert: 350,00 Euro für jeden fehlenden Mitarbeiter bei nicht ausreichender Personalgestellung, 750 Euro bei unberechtigtem Einsatz von Subunternehmern und das Zehnfache des zuletzt entrichteten Monatsentgelts bei der Abwerbung von Personal. Die Grenze zieht das Recht: Vertragsstrafen dürfen nicht sittenwidrig oder unangemessen hoch sein und unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 343 BGB, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine pauschale Strafe von 5 Prozent der Auftragssumme für Fristüberschreitungen kann als unangemessen und damit unwirksam bewertet werden.

    Für den Fall der Leistungsstörung gehört eine Selbstvornahmeklausel in den Vertrag: Schafft der Auftragnehmer trotz wiederholter Mahnung keine Abhilfe, darf der Auftraggeber einen Dritten auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers beauftragen. Ergänzend regeln Haftung und Gewährleistung, in welchem Umfang der Dienstleister für Schäden einsteht. Üblich ist eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie der Höhe nach auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Genau deshalb sind die geforderten Mindestdeckungssummen aus der Eignungsprüfung mehr als Formalie: Sie definieren im Schadensfall die tatsächliche Haftungsobergrenze.

    RegelungsgegenstandPraxiswertRechtliche Grenze
    Vertragsstrafe je fehlendem Mitarbeiter350,00 Euro§ 343 BGB, richterliches Mäßigungsrecht
    Vertragsstrafe unberechtigter Subunternehmereinsatz750 Eurokeine sittenwidrige Höhe zulässig
    Vertragsstrafe Abwerbung von Personal10-faches MonatsentgeltAngemessenheitsprüfung im Einzelfall
    Vertragsstrafe Fristüberschreitung5 Prozent der Auftragssummekann als unangemessen unwirksam sein
    HaftungsbegrenzungDeckungssumme der BetriebshaftpflichtVorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleiben

    Häufige Fragen

    Ab welchem Auftragswert muss ein Sicherheitsdienst EU-weit ausgeschrieben werden?

    Für subzentrale öffentliche Auftraggeber gilt ab 01.01.2026 ein Schwellenwert von 216.000 Euro netto, für oberste und obere Bundesbehörden 140.000 Euro netto. Wird Bewachung als besondere Dienstleistung eingeordnet, greifen 750.000 Euro netto.

    Was gehört zwingend in das Leistungsverzeichnis für einen Sicherheitsdienst?

    Einsatzort, Einsatzziel, Einsatzzeiten, Personalanforderung, Aufgaben je Schicht, Dokumentationspflichten, Kommunikations- und Eskalationswege, Technikvorgaben sowie Vertragsdauer und Kalkulationsvorgabe. Ohne einheitliches Preisblatt bleiben Angebote nicht vergleichbar.

    Welche Eignungsnachweise darf ich von Bewachungsunternehmen verlangen?

    Nur solche zu Berufsausübung, wirtschaftlicher und technischer Leistungsfähigkeit nach § 122 GWB. Üblich sind Erlaubnis nach § 34a GewO, Sachkundeprüfungen, Haftpflichtnachweis, mindestens drei vergleichbare Referenzen und ein Qualitätszertifikat wie ISO 9001.

    Wie gewichte ich Preis und Qualität bei einer Sicherheitsdienst-Ausschreibung?

    Bewährt hat sich 30 Prozent Preis und 70 Prozent Qualität, verteilt auf Einsatzkonzept, Personal, Qualitätssicherung, Dokumentation und Kommunikation. Reale Vergaben nutzen auch 40 zu 60 oder 70 zu 30, je nach Standardisierungsgrad der Leistung.

    Müssen private Unternehmen das Vergaberecht anwenden?

    Nein, VgV und UVgO binden nur öffentliche Auftraggeber. Leistungsverzeichnis, Eignungsprüfung und Wertungsmatrix lohnen sich für Unternehmen und Hausverwaltungen dennoch, weil sie Angebote vergleichbar machen und die Auswahl dokumentieren.

    Wie erkenne ich ein Dumpingangebot im Sicherheitsgewerbe?

    Warnzeichen sind ein Preis deutlich unter dem Bieterfeld, eine fehlende Aufschlüsselung der Kalkulation, keine Angaben zu Qualifikation und Ausfallmanagement sowie fehlende Zertifikate und Referenzen. Fordern Sie in diesen Fällen eine schriftliche Aufklärung an.

    Welche Vertragsstrafen sind bei Sicherheitsdienstleistungen zulässig?

    Dokumentiert sind 350,00 Euro je fehlendem Mitarbeiter und 750 Euro bei unberechtigtem Subunternehmereinsatz. Die Höhe darf nicht sittenwidrig sein und unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 343 BGB.

    Quellen

    • Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz (GWB, VgV, GewO, BGB)
    • Vergabevorschriften.de, Übersicht Schwellenwerte
    • ibau, Glossar VSVgV
    • Vergabeblog, Einordnung von Bewachungsdienstleistungen
    • subreport, Vortrag Prof. Wolfgang Trautner zu Wertungskriterien
    • DTAD, Beitrag zur Bewertungsmatrix
    • DTVP, Bewertungsmatrix Ausschreibung Sicherheitsdienst
    • Goethe-Institut, Ausschreibung Wach- und Sicherheitsdienst
    • Vergabeplattform des Freistaats Bayern, Kriterienkatalog Eignungsnachweise
    • ASB Security Berlin, Muster für Sicherheitsdienst-Ausschreibungen
    • VAGT Sicherheit, Inhalte eines Leistungsverzeichnisses
    • cosinex, Einheitliche Europäische Eigenerklärung
    • Ferner Rechtsanwälte, Angemessenheit von Vertragsstrafen
    • Rechtsanwaltskanzlei Kotz, richterliches Mäßigungsrecht nach § 343 BGB
    • pureconsultant, Service Level Agreements und Kennzahlen
    • BDSW, Bundesverband der Sicherheitswirtschaft
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