Ein Doorman ist eine Sicherheitskraft am Eingang, die Zutrittskontrolle und Empfang in einer Position verbindet. Er prüft, wer das Objekt betreten darf, begrüßt Gäste und Mitarbeitende, beobachtet den Eingangsbereich und greift bei Störungen deeskalierend ein. Rechtlich handelt er nicht hoheitlich, sondern im Rahmen des privaten Hausrechts, das ihm der Betreiber überträgt. Für den Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken schreibt § 34a der Gewerbeordnung die Sachkundeprüfung vor, für Empfangs- und Objektschutzaufgaben genügt die 40-stündige Unterrichtung. Die Stundensätze liegen je nach Einsatzart zwischen 18 und 42 Euro netto.
Was ein Doorman macht und wie er sich vom Türsteher unterscheidet
Der Begriff stammt aus dem Englischen und meint wörtlich den Türsteher. Im deutschen Sicherheitsgewerbe hat sich daraus eine eigene Rolle entwickelt, die über die reine Einlasskontrolle hinausgeht. Der Doorman steht am Übergang zwischen öffentlichem Raum und geschütztem Bereich. Er ist damit sowohl die erste Sicherheitsstufe als auch die erste Person, die ein Besucher wahrnimmt.
Die sechs Aufgabenfelder in der Praxis
Repräsentation und Empfang. Begrüßung und Verabschiedung von Gästen, Kunden oder Personal. Der Doorman vermittelt den ersten Eindruck des Hauses und sorgt für einen gepflegten, seriösen Auftritt am Eingang.
Zutritts- und Einlasskontrolle. Prüfung von Ausweisen, Gästelisten, Reservierungen, Tickets und Altersnachweisen nach dem Jugendschutzgesetz. Dazu gehört auch die Durchsetzung eines Dresscodes, sofern der Betreiber einen solchen vorgibt.
Sicherheit und Ordnung. Beobachtung des Eingangs und des unmittelbaren Umfelds, frühzeitiges Erkennen von Konflikten, Deeskalation im Gespräch, Verhinderung von Vandalismus und Diebstahl.
Service und Information. Erste Orientierung geben, Auskünfte erteilen, Besucher an die richtige Stelle weiterleiten. Gerade in Bürogebäuden entlastet das den Empfang spürbar.
Tür- und Schließdienst. Öffnen und Schließen von Zugängen zu festgelegten Zeiten, kurze Kontrollgänge im Eingangsbereich.
Abschreckung. Die sichtbare Präsenz am Eingang senkt die Wahrscheinlichkeit von Ladendiebstahl, unbefugtem Zutritt und Übergriffen, bevor überhaupt eingegriffen werden muss.
Türsteher, Doorman und Concierge im Vergleich
Der klassische Türsteher arbeitet vor allem im Einlassbereich des Gastgewerbes. Sein Schwerpunkt liegt auf Selektion und Abweisung, sein Auftreten ist bewusst deutlich. Der Doorman verbindet dagegen repräsentative Aufgaben mit der Sicherheitsfunktion. Er ist dauerhaft präsent, agiert im Regelfall unauffällig und wird erst dann sichtbar aktiv, wenn es nötig ist.
Der Concierge liegt am anderen Ende des Spektrums. Sein Auftrag ist Service: Reservierungen, Tickets, Besorgungen, Gästebetreuung. Ein Doorman kann concierge-ähnliche Aufgaben mit übernehmen, sein Kern bleibt aber Zutrittskontrolle und Sicherheit. Wer beide Rollen erwartet, sollte das im Leistungsverzeichnis sauber trennen, sonst entstehen Lücken genau dort, wo es kritisch wird.
Typische Einsatzbereiche
Doorleute kommen überall dort zum Einsatz, wo Empfang, Ordnung und kontrollierter Zutritt zusammenfallen: in Hotels gehobener Kategorie, in Bürogebäuden und Unternehmenssitzen, in Luxuswohnanlagen, im Einzelhandel bis hin zu Juwelieren und Parfümerien, bei Veranstaltungen, in Banken und Finanzhäusern sowie in Kliniken und Behörden.
Zwischen Hotel und Bürogebäude gibt es einen klaren Unterschied im Profil. Im Hotel überwiegen Lobby-Präsenz, Gästekontakt und häufig auch die Nachtportierfunktion. Im Bürogebäude stehen Zugangssicherung, Besucheranmeldung und die Lenkung von Lieferanten im Vordergrund. Wer beides braucht, kombiniert den Doorman sinnvollerweise mit einem Empfangsdienst in Berlin oder am jeweiligen Standort.
Rechtliche Voraussetzungen nach § 34a GewO
Bewachungstätigkeiten sind in Deutschland erlaubnispflichtig. Die rechtliche Basis bildet § 34a der Gewerbeordnung zusammen mit der Bewachungsverordnung. Beide regeln, wer im Bewachungsgewerbe tätig werden darf, welche Qualifikation nachzuweisen ist und wie das Personal zu kennzeichnen und zu unterweisen ist.
Persönliche Grundvoraussetzungen
Wer im Bewachungsgewerbe arbeiten will, muss mindestens 18 Jahre alt sein und Deutsch selbstständig in Wort und Schrift verwenden können. Die Industrie- und Handelskammern nennen für die Unterrichtung das Niveau GER B1 als Mindestvoraussetzung. Fremdsprachenkenntnisse sind in international geprägten Objekten ein klarer Vorteil, ersetzen die Deutschkenntnisse aber nicht. Hinzu kommt die Prüfung der Zuverlässigkeit durch die zuständige Behörde.
Unterrichtung oder Sachkundeprüfung
Die Unterrichtung nach § 34a GewO ist ein 40-stündiger Lehrgang bei der IHK. Sie endet ohne Abschlussprüfung, verlangt aber die Teilnahme ohne Fehlzeiten sowie die Beantwortung mündlicher und schriftlicher Verständnisfragen. Sie ist die Mindestvoraussetzung für einfache Bewachungstätigkeiten wie Objektschutz, Werkschutz und Pförtnerdienst.
Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist dagegen eine echte IHK-Prüfung aus schriftlichem und mündlichem Teil. Sie ist zwingend vorgeschrieben für die Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken, also für die klassische Türstehertätigkeit bei einem Sicherheitsdienstleister. Ebenfalls sachkundepflichtig sind Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, der Schutz vor Ladendieben sowie seit Dezember 2016 leitende Funktionen bei der Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz und von zugangsgeschützten Großveranstaltungen. Auch Gewerbetreibende im Bewachungsgewerbe müssen die Sachkunde nachweisen; die frühere 80-stündige Unterrichtung für Unternehmer entfiel zum 1. Dezember 2016.
Eine Ausnahme betrifft die direkte Anstellung: Wird eine Person unmittelbar vom Diskothekenbetreiber angestellt und bewacht sie nicht das Eigentum Dritter, kann die Sachkundepflicht unter Umständen entfallen. Für die Beauftragung eines Sicherheitsdienstleisters ist diese Konstellation nicht einschlägig.
| Kriterium | Unterrichtung § 34a GewO | Sachkundeprüfung § 34a GewO |
| Form | 40-Stunden-Lehrgang, keine Prüfung | IHK-Prüfung, schriftlich und mündlich |
| Schriftlicher Teil | entfällt | 82 Multiple-Choice-Fragen in 120 Minuten (ab 1. Juli 2025) |
| Bewertung | Teilnahme ohne Fehlzeiten | 120 Punkte erreichbar, mindestens 60 Punkte zum Bestehen |
| Mündlicher Teil | Verständnisfragen im Kurs | Gruppen von etwa 3 Teilnehmern, rund 1 Stunde |
| Durchfallquote | entfällt | rund 60 Prozent |
| Rechtsgrundlage | § 34a GewO i. V. m. BewachV | § 34a GewO i. V. m. BewachV |
| Erlaubt für | Objektschutz, Werkschutz, Pförtnerdienst | Türsteher im Gastgewerbe, Kaufhausdetektiv, Citystreife, leitende Funktionen, Selbstständigkeit |
Prüfungsformat und anerkannte Alternativen
Die schriftliche Sachkundeprüfung umfasst ab dem 1. Juli 2025 82 Multiple-Choice-Fragen, die innerhalb von 120 Minuten zu beantworten sind und insgesamt 120 Punkte ergeben. Zum Bestehen sind mindestens 60 Punkte erforderlich, also 50 Prozent; für teilweise richtige Antworten gibt es Teilpunkte. Die mündliche Prüfung folgt in der Regel danach, meist in Gruppen von etwa drei Teilnehmern über rund eine Stunde. Ein Vorbereitungskurs ist nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen: Die Durchfallquote liegt bei rund 60 Prozent.
Die bestandene Sachkundeprüfung ersetzt die Unterrichtung. Anerkannt werden außerdem Abschlüsse als geprüfte Werkschutzfachkraft, geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, Servicekraft oder Fachkraft für Schutz und Sicherheit, Meister für Schutz und Sicherheit sowie Werkschutzmeister. Auch eine Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Polizeivollzugsdienst wird als Nachweis akzeptiert.
Gut zu wissen: Ob Unterrichtung oder Sachkunde erforderlich ist, hängt nicht am Jobtitel, sondern an der konkreten Tätigkeit am Objekt. Ein Doorman im Bürofoyer fällt unter die Unterrichtung, derselbe Mitarbeiter im Einlass einer gastgewerblichen Diskothek braucht die Sachkundeprüfung. Klären Sie das vor Vertragsschluss anhand der geplanten Einsatzbeschreibung.
Befugnisse: Hausrecht, Platzverweis und Hausverbot
Ein Doorman handelt nicht kraft Amtes. Seine Befugnisse leitet er vollständig aus dem Hausrecht ab, das ihm der Eigentümer oder Besitzer überträgt. Das Hausrecht folgt aus Eigentum und Besitz und ist in § 903 BGB angelegt. Es erlaubt dem Berechtigten zu bestimmen, wer die Räumlichkeiten betreten darf und wer nicht. Diese Befugnis lässt sich vertraglich auf den Sicherheitsdienst und dessen Personal übertragen.
Die Delegation muss belegbar sein
In der Praxis entscheidet die Dokumentation. Auftrag, Objekt- und Dienstanweisung sowie eine Vollmacht sollten vorliegen und im Einsatz mitgeführt werden. Wer sich auf das Hausrecht beruft, muss es im Zweifel nachweisen können, etwa gegenüber der hinzugerufenen Polizei. Fehlt die Delegation, fehlt die Grundlage für jede Maßnahme, die über das Verhalten einer Privatperson hinausgeht.
Zutrittsverweigerung
Aus dem Hausrecht folgt zunächst das Recht, Personen den Zutritt zu verwehren. Das gilt bei fehlender Zutrittsberechtigung, bei Verstößen gegen die Hausordnung, bei Erreichen der Kapazitätsgrenze, bei bestehendem Hausverbot sowie bei Altersgrenzen nach dem Jugendschutzgesetz. Die Kriterien sollten vom Betreiber vorgegeben und schriftlich festgehalten sein. Je klarer die Vorgabe, desto belastbarer ist die Entscheidung an der Tür.
Platzverweis und Hausverbot
Der Platzverweis ist die durchsetzbare Aufforderung, einen bestimmten Bereich zu verlassen und gegebenenfalls nicht zurückzukehren. Er stützt sich auf Hausrecht und Hausordnung, nicht auf Polizeibefugnisse. Damit er trägt, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein: Das Hausrecht muss delegiert sein, es muss ein konkreter Anlass vorliegen (Regel- oder Rechtsverstoß, Gefahr, Störung), und die Maßnahme muss verhältnismäßig sein, also das mildeste geeignete Mittel darstellen. Eine vorherige Ansprache oder Abmahnung ist geboten, wenn sie zumutbar ist. Der Vorgang gehört dokumentiert.
Der Platzverweis wirkt situativ und sofort. Das Hausverbot ist die längerfristige Variante und wird üblicherweise vom Betreiber ausgesprochen. Weigert sich jemand, nach einem wirksamen Platzverweis zu gehen, kommt ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB in Betracht. Der richtige nächste Schritt ist dann, die Polizei hinzuzuziehen und die weitere Durchsetzung ihr zu überlassen. Eigenmächtiges körperliches Vorgehen ist der falsche Weg und verlagert das rechtliche Risiko auf den Mitarbeiter und den Auftraggeber.
Wichtig ist die räumliche Grenze: Die Befugnisse aus dem Hausrecht enden an der Grundstücksgrenze. Im öffentlichen Raum davor hat eine Sicherheitskraft keine Rechte, die über die einer Privatperson hinausgehen. Für die Absicherung von Flächen im öffentlichen Verkehrsraum gelten eigene Regeln, unter anderem die Sachkundepflicht für Kontrollgänge.