Rechtliche Grenzen: Hausrecht, Jedermannsrecht und Patientenrechte
Ein privater Sicherheitsdienst ist kein staatliches Organ. Er hat keine polizeilichen Befugnisse, darf nicht ermitteln und keine hoheitlichen Maßnahmen treffen. Seine Handlungsgrundlage besteht aus drei Bausteinen: dem vom Betreiber übertragenen Hausrecht, den allgemeinen Gesetzen und den sogenannten Jedermannsrechten.
Das Hausrecht ist der wichtigste davon. Der Betreiber legt Verhaltensregeln für sein Gebäude und sein Grundstück fest, etwa Besuchszeiten, Zutrittsbeschränkungen für einzelne Bereiche oder Rauchverbote. Der Sicherheitsdienst setzt diese Regeln im Auftrag durch, kann Personen zurückweisen, einen Hausverweis aussprechen und ein Hausverbot durchsetzen. Wie häufig das inzwischen geschieht, zeigt das Krankenhaus Barometer 2025: 65 Prozent der Krankenhäuser haben im Jahr 2024 Hausverweise oder Hausverbote gegenüber Tätern ausgesprochen.
Deutlich enger ist das Jedermannsrecht. Es erlaubt, eine Person festzuhalten, die einer Straftat dringend verdächtig ist — aber nur bei frischer Tat und unmittelbarer Gefahr, und die Polizei ist umgehend zu verständigen. Eingriffe in die persönliche Freiheit wie Festhalten oder Durchsuchen sind darüber hinaus nur im Rahmen von Notwehr oder Notstand zulässig und müssen verhältnismäßig bleiben. Eine Fixierung im medizinischen Sinn ist nie Sache des Sicherheitsdienstes: Sie ist eine ärztliche Entscheidung und unterliegt engen rechtlichen Voraussetzungen bis hin zum Richtervorbehalt. Wie ein sauberer Ablauf im Ernstfall aussieht, zeigt unsere Darstellung zur Ablauf unserer Zwischenfall-Reaktion.
Patientenrechte bilden die zweite Grenze. Krankenhäuser tragen nicht nur im ärztlichen Kernbereich, sondern auch im Behandlungsumfeld Verantwortung für die Sicherheit der Patienten. Ein Sicherheitskonzept darf den Zugang zur Notfallversorgung nicht faktisch verstellen. Wer Hilfe braucht, muss sie bekommen — auch alkoholisiert, auch laut, auch unkooperativ. Zutrittsbeschränkungen richten sich in der Praxis vor allem an Begleitpersonen, nicht an Patienten.
Der dritte Punkt ist der Datenschutz. Sicherheitsdienste unterliegen dem Datenschutzrecht in vollem Umfang. Sie haben keinen Zugriff auf Patientenakten, dürfen Gesundheitsdaten nicht weitergeben und müssen Vorfallberichte so führen, dass sie nur den erforderlichen Personenbezug enthalten. Videoüberwachung braucht eine tragfähige Rechtsgrundlage, eine Interessenabwägung und eine korrekte Beschilderung; Patientenzimmer, Sanitärbereiche und Behandlungsräume sind tabu. Und schließlich gilt die gewerberechtliche Seite: Das Bewachungsgewerbe ist nach § 34a Gewerbeordnung erlaubnispflichtig, für die hier beschriebenen Tätigkeiten ist die Sachkundeprüfung maßgeblich. Was dabei geprüft wird, erläutert unser Beitrag zu den Anforderungen der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO.
Sicherheitskonzept für Notaufnahme und Pflegeheim aufbauen
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat zehn Maßnahmen als Mindeststandard der Gewaltprävention in der Notaufnahme definiert. Sie sind ein guter Prüfrahmen, weil sie Bau, Technik, Organisation und Personal zusammendenken.
Der erste Punkt ist die Zugangskontrolle zu Haus und Notaufnahme, insbesondere nachts. Unbefugte sollen sich nicht unbemerkt Zutritt verschaffen können. Eingänge zu Anmeldung, Wartebereich und Behandlungsräumen sollen vom Personal einsehbar sein, etwa über Scheiben aus Verbundsicherheitsglas oder Kamerasysteme in Eingangsbereichen und Zugangsfluren. Der Zutritt soll über elektrische Türsysteme steuerbar sein, ohne dass Mitarbeitende dafür den sicheren Bereich verlassen. Auch Liegendanfahrt und Hauszugang gehören nachts in dieses Konzept.
Der zweite Punkt ist der Empfangsbereich. Anmeldetresen sollen so gestaltet sein, dass Beschäftigte nicht gegriffen oder festgehalten werden können: voll umschlossen, gut einsehbar, mit einer leicht zu sichernden Scheibe aus Polycarbonat oder Acrylglas mit Durchreiche und verschließbar. Dazu kommt ein sicherer Rückzugsort, in den sich das Team bei Eskalation zurückziehen kann, bis Hilfe eintrifft. Er sollte zentral liegen, leicht erreichbar sein, per Transponder oder Fingerabdruck geöffnet werden und von außen für Unbefugte verschlossen bleiben.
Der dritte Punkt betrifft die Raumaufteilung. Große Wartebereiche lassen sich mit festen oder mobilen Trennwänden in kleinere, überschaubare Zonen gliedern, was die Personendichte senkt. Getrennte Zugänge für gehfähige Patienten und für Zuführungen mit Transportwagen entzerren zusätzlich. Dezentrale Notrufsysteme in den Behandlungsräumen sorgen dafür, dass Hilfe sofort angefordert werden kann. Die Planungshilfe der Bauministerkonferenz für Zentrale Notaufnahmen spricht in diesem Zusammenhang von deeskalierender Architektur und nennt als Maßgaben: Beschränkung des Zugangs über die Zahl der Ein- und Ausgänge, elektronische Zugangskontrolle und Sicherheitsdienst, die Abwägung zwischen uneingeschränktem 24/7-Zugang und Übergriffsprävention, die Minimierung von Durchgangsverkehr sowie die Planung von Fluchtmöglichkeiten und Fluchträumen.
Ein Praxisbeispiel für den organisatorischen Teil liefert das Klinikum Worms. Dort begrenzt ein Zutrittskonzept für die Zentrale Notaufnahme die Zahl der Begleitpersonen; minderjährige Patienten dürfen in Warte- und Behandlungsbereichen von nur einer Person begleitet werden. Das reduziert Dichte und Lautstärke, ohne die Versorgung einzuschränken.
Auf der organisatorischen Ebene kommen weitere Bausteine hinzu, die auch für Pflegeheime gelten: Personennotrufsysteme in gefährdeten Bereichen, Gesprächsangebote nach Übergriffen wie Supervision oder psychologische Betreuung, ein einheitliches Vorgehen zur Dokumentation und Auswertung eskalierender Situationen sowie das Vermeiden oder zusätzliche Absichern von Alleinarbeitsplätzen. Personenbezogen bleibt die Qualifizierung zentral: Deeskalationstraining, verbale und nonverbale Kommunikation, Wahrnehmung von Gefahrensituationen und Schutztechniken, geübt in Simulationen. Ergänzend nennt die BGW Dienstkleidung, die das Verletzungsrisiko verringert.
Kosten und Einsatzmodelle: Was ein Sicherheitsdienst 2026 kostet
Die Kosten hängen an vier Stellschrauben: Qualifikation des Personals, Art der Leistung, Einsatzzeit und Region. Dazu kommen Mindesteinsatzzeiten und die Vertragslaufzeit. Die folgenden Werte sind Nettobeträge und geben die Marktspanne 2026 wieder.
| Einsatzmodell |
Stundensatz netto |
Monatliche Größenordnung |
Typischer Einsatz |
| Empfangs- und Pförtnerdienst |
18–25 €/h |
ca. 4.250 € (Mo–Fr, 8 h/Tag) |
Pflegeheim, Klinikpforte tagsüber |
| Streifen- und Rundgangdienst |
22–30 €/h |
ca. 2.000 € (Wochenendstreife) |
Gelände, Parkhaus, Nebengebäude |
| Objektschutz stationär |
25–40 €/h |
ca. 7.980 € (21 Nächte à 10 h) |
Notaufnahme im Nachtdienst |
| Qualifizierter Werkschutz (IHK-geprüft) |
30–50 €/h |
15.000–25.000 € (24/7, 3 Schichten) |
Maximalversorger, Psychiatrie |
Für den Nachtdienst rechnet sich das leicht nach: Bei zehn Stunden Nachtbewachung und einem Stundensatz von 35 bis 50 Euro liegen die Kosten bei 350 bis 500 Euro pro Nacht. Über einen Monat mit 21 Nächten ergibt das rund 7.980 Euro. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge erhöhen den Stundensatz dabei typischerweise um 15 bis 25 Prozent, weil die Personalkosten in diesen Zeiten höher liegen.
Ein durchgehend besetzter Posten rund um die Uhr bedeutet drei Schichten und damit einen deutlich anderen Kostenrahmen: rund 15.000 bis 25.000 Euro pro Monat. Viele Einrichtungen brauchen das nicht. Eine sinnvolle Staffelung besetzt die kritischen Fenster — Abend, Nacht, Wochenende, Besuchszeiten — und deckt den Rest über Technik und Streife ab. Die Übergriffsschwerpunkte aus dem Krankenhaus Barometer helfen bei dieser Priorisierung: Wer weiß, dass 95 Prozent der Häuser Vorfälle in der Notaufnahme registrieren, setzt das Personal zuerst dort ein.
Bei sehr günstigen Angeboten ist Vorsicht angebracht. Stundensätze unter 24 Euro netto sind kritisch zu hinterfragen. Sie deuten häufig auf Tarifbruch, fehlende Qualifikation oder unzureichenden Versicherungsschutz hin. Im Gesundheitswesen ist das besonders heikel, weil ungeschultes Personal in einer Deeskalationslage nicht neutralisiert, sondern eskaliert — und die Einrichtung anschließend für die Folgen einsteht.
Auswahl und Zusammenarbeit: Worauf Betreiber achten sollten
Die Auswahl beginnt bei den Formalien. Der Dienstleister braucht eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung; die eingesetzten Kräfte müssen je nach Tätigkeit Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nachweisen. Im Gesundheitswesen kommen drei Nachweise hinzu, die Sie ausdrücklich verlangen sollten: dokumentiertes Deeskalationstraining, aktueller Erste-Hilfe-Nachweis und eine Hygieneunterweisung. Wer im Klinikflur arbeitet, muss wissen, wo Händedesinfektion Pflicht ist und welche Bereiche er nicht betreten darf.
Genauso wichtig ist die Schnittstelle im Alltag. Klären Sie schriftlich, wer wen in welcher Lage alarmiert, wer bei einer Eskalation die Führung hat und ab wann die Polizei gerufen wird. In der Regel führt der medizinische Bereich fachlich, der Sicherheitsdienst sichert und schützt. Ohne diese Klarheit entstehen im Ernstfall genau die Sekunden Zögern, die den Unterschied machen. Ergänzen Sie eine feste Regel für die Nachbesprechung: Wer beteiligt war, bekommt ein Gesprächsangebot, und der Vorfall wird ausgewertet, nicht abgelegt.
Auf der Steuerungsebene empfiehlt sich ein monatliches Reporting: Zahl und Art der Vorfälle, betroffene Bereiche, Uhrzeiten, ergriffene Maßnahmen, ausgesprochene Hausverbote. Aus diesen Daten lässt sich ablesen, ob die Besetzung zu den Belastungsspitzen passt oder ob sie am Bedarf vorbeiläuft. Die Zahlen fließen zugleich in die Gefährdungsbeurteilung ein und begründen Investitionen in Bau und Technik gegenüber Trägern und Kostenstellen.
Ein oft unterschätzter Punkt ist die personelle Kontinuität. Eine feste Stammbesetzung kennt die Wege, die Abläufe und vor allem die Menschen: welcher Bewohner nachts regelmäßig unruhig wird, welche Station wann Übergabe hat, welcher Angehörige schon einmal ausfällig wurde. Ständig wechselnde Kräfte haben dieses Wissen nicht und greifen deshalb später und härter ein. Fragen Sie den Dienstleister konkret, wie viele Personen für Ihr Objekt fest eingeplant sind.
Zuletzt gilt: Personal ersetzt weder Bau noch Technik, und umgekehrt genauso wenig. Ein verschließbarer Tresen ohne Personennotruf hilft wenig, ein Notruf ohne definierten Rückzugsraum ebenso wenig, und die beste Technik nützt nichts, wenn niemand innerhalb einer Minute vor Ort ist. Die BGW-Zehn-Punkte-Liste ist deshalb bewusst als Paket formuliert. Betreiber, die zuerst die Lücken in diesem Paket schließen und den Sicherheitsdienst passgenau darauf setzen, bekommen für dasselbe Budget spürbar mehr Schutz — für ihr Personal und damit auch für Patienten und Bewohner.
Häufige Fragen
Was darf ein Sicherheitsdienst im Pflegeheim konkret?
Er setzt das vom Betreiber übertragene Hausrecht durch: Zutritt kontrollieren, Personen zurückweisen, Hausverweis und Hausverbot aussprechen. Dazu kommen Streifengänge, Empfangsdienst, Nachtwache und die Dokumentation aller Vorkommnisse.
Darf der Sicherheitsdienst einen Patienten festhalten?
Nur in engen Grenzen. Das Jedermannsrecht erlaubt Festhalten bei frischer Straftat und unmittelbarer Gefahr, die Polizei ist sofort zu verständigen. Weitere Eingriffe sind nur bei Notwehr oder Notstand zulässig. Eine medizinische Fixierung entscheidet ausschließlich der ärztliche Dienst.
Was kostet ein Sicherheitsdienst im Pflegeheim pro Stunde?
2026 liegen die Nettosätze je nach Leistung zwischen 18 und 25 Euro für den Empfangsdienst und 30 bis 50 Euro für qualifizierten Werkschutz. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge erhöhen den Satz um etwa 15 bis 25 Prozent.
Welche Qualifikation braucht Sicherheitspersonal in Klinik und Pflegeheim?
Grundlage ist die Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung mit Unterrichtung oder Sachkundeprüfung. Im Gesundheitswesen sollten Betreiber zusätzlich ein dokumentiertes Deeskalationstraining, einen aktuellen Erste-Hilfe-Nachweis und eine Hygieneunterweisung verlangen.
Wo passieren die meisten Übergriffe im Krankenhaus?
In der Notaufnahme. 95 Prozent der Krankenhäuser haben dort Übergriffe registriert. Betroffen ist vor allem der Pflegedienst: 51 Prozent der körperlichen Übergriffe im Jahr 2024 trafen Pflegekräfte, 12 Prozent den Ärztlichen Dienst.
Übernimmt der Sicherheitsdienst pflegerische Aufgaben?
Nein. Sicherheitskräfte pflegen nicht, verabreichen keine Medikamente, fixieren nicht und haben keinen Zugriff auf Patientendaten. Sie unterstützen das Personal bei Sicherheitslagen und ersetzen keine Pflegestellen im Nachtdienst.
Wie starten Betreiber ein Sicherheitskonzept für die Notaufnahme?
Am besten entlang der zehn BGW-Mindestmaßnahmen: Zugangskontrolle, einsehbare Eingänge, gesicherter Anmeldetresen, Rückzugsraum, Notrufsysteme, Notfallplan, Unterweisung und Deeskalationstraining. Danach wird die Personalbesetzung auf die verbleibenden Lücken gelegt.
Quellen
- Deutsche Krankenhausgesellschaft und Deutsches Krankenhausinstitut, Krankenhaus Barometer 2025
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Studie „Gewalt und Aggression in den Branchen des BGW“ sowie Handlungshilfe zur Gewaltprävention in der Notaufnahme
- AOK, Gewalt gegen Pflegepersonal
- kma-online, Gewalt gegen Krankenhauspersonal
- Institut für Forensische Psychiatrie der Universität Rostock, Evaluation des Sicherheits- und Deeskalationstrainings ProDeMa
- sicheres-krankenhaus.de, Fremdgefährdende Patienten
- Bauministerkonferenz (ARGEBAU), Planungshilfe Zentrale Notaufnahme
- AWMF, S2k-Leitlinie Notfallpsychiatrie
- Klinikum Worms, Zutrittskonzept der Zentralen Notaufnahme
- Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP)