Vorschrift Fluchtwege: Breiten, Längen und typische Mängel

    Nehmen Sie Kontakt auf

    Detaillierte Anfrage

     HINWEIS:  Hier keine Bewerbungen einreichen! Bewerbung hier

    Inhalt dieses Beitrags

    Die zentrale Vorschrift für Fluchtwege in deutschen Arbeitsstätten ist die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der Technischen Regel ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“. Sie legt drei Kernwerte fest: Der Hauptfluchtweg darf bei normaler Brandgefährdung höchstens 35 Meter lang sein, bei erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen nur 25 Meter und bei Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe nur 10 Meter. Die lichte Mindestbreite richtet sich nach der Personenzahl im Einzugsgebiet und beginnt bei 0,90 Metern. Die lichte Höhe muss mindestens 2,00 Meter betragen. Wer diese Werte unterschreitet oder Wege zustellt, riskiert Bußgelder von bis zu 5.000 Euro und im Schadensfall die persönliche Haftung.

    Welche Vorschriften für Fluchtwege gelten

    Die Grundpflicht steht in § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass ausreichende und gut zugängliche Fluchtwege und Notausgänge vorhanden sind. Die Verordnung selbst nennt keine Zentimeter und keine Meter. Diese Konkretisierung übernimmt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“, herausgegeben über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Sie gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen.

    Für Betreiber ist die rechtliche Konstruktion dahinter wichtig. Wer die ASR A2.3 einhält, kann davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Diese Vermutungswirkung ist der praktische Wert der Regel. Abweichen dürfen Sie, aber nur mit einem nachweislich gleichwertigen Sicherheitsniveau, und dieser Nachweis läuft über die Gefährdungsbeurteilung. In einer Begehung durch die Gewerbeaufsicht ist der Unterschied erheblich: Der ASR-konforme Zustand ist ohne weitere Diskussion in Ordnung, die Abweichung müssen Sie dokumentiert begründen.

    Fluchtweg und Rettungsweg sind nicht dasselbe

    Umgangssprachlich werden beide Begriffe vermischt. Fachlich beschreibt der Fluchtweg die Selbstrettung der anwesenden Personen aus dem Gefährdungsbereich. Der Rettungsweg umfasst zusätzlich den Angriffsweg der Feuerwehr in das Gebäude hinein. Das Arbeitsstättenrecht spricht von Fluchtwegen, das Bauordnungsrecht der Länder von notwendigen Rettungswegen. Beide Regelwerke gelten parallel nebeneinander. Maßgeblich ist immer der strengere Wert. Landesrechtliche Sonderbauvorschriften, etwa für Versammlungsstätten oder Verkaufsstätten, können deutlich schärfere Vorgaben enthalten als die ASR A2.3 und sind gesondert zu prüfen.

    Hauptfluchtweg, Nebenfluchtweg und lichte Maße

    Die ASR A2.3 unterscheidet zwei Kategorien. Hauptfluchtwege sind die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege, die nach Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume sowie die Notausgänge. Nebenfluchtwege sind zusätzliche Wege, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Sie ergänzen das Konzept, ersetzen den Hauptfluchtweg aber nicht.

    Ein Begriff entscheidet über nahezu jede Beanstandung: das Wort „licht“. Die lichte Mindestbreite und die lichte Mindesthöhe sind die freie, unverstellte, unverbaute und nicht durch Hindernisse eingeschränkte Abmessung. Gemessen wird also nicht der Abstand zwischen den Wänden, sondern der Abstand zwischen dem, was tatsächlich im Weg steht. Ein Flur mit 1,40 Metern Rohbaumaß, in dem beidseitig Aktenschränke mit 40 Zentimetern Tiefe stehen, hat eine lichte Breite von 0,60 Metern. Er erfüllt damit selbst für ein Einzugsgebiet von fünf Personen die Anforderung nicht mehr.

    Maximale Fluchtweglänge nach ASR A2.3

    Die Länge des Hauptfluchtweges ist definiert als die kürzeste Wegstrecke vom Beginn des Fluchtweges bis zu einem Notausgang. Gemessen wird ohne Berücksichtigung der Raumausstattung, jedoch nicht durch Wände hindurch. Es handelt sich also um eine Luftlinie innerhalb der baulichen Grenzen, nicht um den Weg, den ein Mensch tatsächlich läuft. Die ASR A2.3 fordert, dass diese Länge möglichst kurz ist, und setzt in Abschnitt 5 vier Obergrenzen.

    Maximale Hauptfluchtweglänge nach Gefährdungsart

    0 10 20 30 Meter 35 m Normale Brandgefährdung 35 m Erhöht, mit Löscheinrichtung 25 m Erhöht, ohne Löscheinrichtung 10 m Explosions- gefährliche Stoffe Werte nach ASR A2.3, Abschnitt 5, gemessen als kürzeste Wegstrecke bis zum Notausgang.
    Quelle: Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3, veröffentlicht über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

    Die vier Werte im Klartext: 35 Meter gelten für Räume ohne oder mit normaler Brandgefährdung. 35 Meter gelten ebenfalls für Räume mit erhöhter Brandgefährdung, wenn selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sind. Fehlen diese bei erhöhter Brandgefährdung, sinkt die zulässige Länge auf 25 Meter. Besteht eine Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe, sind es nur noch 10 Meter. Die Einstufung der Brandgefährdung selbst richtet sich nach der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“.

    Der Faktor 1,5 wird am häufigsten übersehen

    Die Tabellenwerte beschreiben die Luftlinie. In einer Halle mit Regalreihen, Maschinen oder Produktionsinseln läuft niemand die Luftlinie. Deshalb setzt die ASR A2.3 eine zweite Grenze: Die tatsächliche Laufweglänge darf nicht mehr als das 1,5-fache der maximal zulässigen Hauptfluchtweglänge betragen. Bei einem Tabellenwert von 35 Metern sind das 52,5 Meter realer Laufweg, bei 25 Metern noch 37,5 Meter, bei 10 Metern nur 15 Meter.

    Genau dieser zweite Wert entscheidet in der Praxis über die Einhaltung. Eine Lagerhalle kann die Luftlinie problemlos einhalten und trotzdem beanstandet werden, weil ein neu aufgestelltes Regal den Laufweg auf 60 Meter verlängert. Wer eine Halle umbaut oder umstellt, muss beide Werte neu ermitteln, nicht nur einen. Kommen weitere Gefährdungen hinzu, die nicht unter die vier genannten Fälle fallen, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob eine kürzere Fluchtweglänge erforderlich ist. Ein ausdrücklich genanntes Beispiel ist die Lagerung und Verwendung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern nach TRGS 510.

    Tipp für die Praxis: Messen Sie den Laufweg mit einem Messrad ab dem entferntesten Arbeitsplatz, nicht ab der Raumtür. Notieren Sie beide Werte, Luftlinie und tatsächlichen Laufweg, im Begehungsprotokoll. Diese Dokumentation ist bei einer unangekündigten Prüfung der schnellste Nachweis.

    Mindestbreite von Fluchtwegen nach Personenzahl

    Die lichte Mindestbreite eines Fluchtwegs bemisst sich nach der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die den Weg im Gefahrenfall benutzen müssen. Dieses sogenannte Einzugsgebiet ist der Ausgangspunkt jeder Berechnung. Entscheidend ist nicht die durchschnittliche Belegung, sondern die maximal mögliche. Ein Schulungsraum, der an drei Tagen im Monat mit 60 Personen belegt ist, bestimmt die Breite des Flurs davor.

    Die ASR A2.3 arbeitet dabei mit zwei getrennten Spalten. Türen und Durchgänge dürfen schmaler sein als der Weg selbst, weil sie nur punktuell passiert werden. Wer beide Werte verwechselt, baut entweder zu eng oder unnötig breit.

    Personen im Einzugsgebiet Lichte Mindestbreite Türen und Durchgänge Lichte Mindestbreite des Fluchtwegs
    bis 50,80 m0,90 m
    bis 200,90 m1,00 m
    bis 500,90 m1,20 m
    bis 1001,00 m1,20 m
    bis 2001,05 m1,20 m
    bis 3001,65 m1,80 m
    bis 4002,25 m2,40 m

    Zwei Details verdienen Aufmerksamkeit. Erstens der Sprung zwischen 200 und 300 Personen: Die Wegbreite steigt von 1,20 auf 1,80 Meter, die Türbreite von 1,05 auf 1,65 Meter. Wer eine Fläche von 190 auf 210 Personen aufstockt, verändert damit die baulichen Anforderungen an den gesamten Fluchtweg. Zweitens der Wert für kleine Einzugsgebiete: Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten wird für Einzugsgebiete bis fünf Personen eine lichte Türbreite von 0,90 statt 0,80 Metern empfohlen, um barrierefreie Zugänglichkeit zu ermöglichen.

    Für mehr als 400 Personen sowie für Sonderfälle gelten weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall zu ermitteln sind. Ebenfalls relevant für Bestandsobjekte: Für Gebäude im Zustand vor dem 30.09.2022 gelten teilweise abweichende Breiten. Bei einer Sanierung oder Nutzungsänderung greift dieser Bestandsschutz in aller Regel nicht mehr, sodass die aktuellen Werte anzuwenden sind.

    Vorschrift Fluchtwege: Breiten, Längen und typische Mängel
    Haben Sie Fragen zu Objektschutz, Werkschutz oder Sicherheitstechnik?

    Nehmen Sie heute noch Kontakt zu uns auf

    Wir stehen für alle Anliegen zur Verfügung und freuen uns darauf, Sie beraten zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne - per Anruf, Mail, oder Kontaktformular.

    info@bps-protect.de

    Höhe, Einengungen und Sonderbereiche

    Neben der Breite regelt die ASR A2.3 auch die Höhe. Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2,00 Meter betragen. Im Bereich von Türen darf sie um höchstens 0,05 Meter verringert werden, also bis 1,95 Meter. In Altbauten mit tiefliegenden Unterzügen, in Kellergeschossen mit abgehängten Leitungstrassen und in nachträglich eingebauten Zwischendecken ist dieser Wert regelmäßig kritisch. Auch nachgerüstete Lüftungskanäle und Kabelpritschen unterschreiten die Höhe häufig, ohne dass es jemandem auffällt.

    Wie weit Türen und Einbauten den Weg verengen dürfen

    Die geforderte Mindestbreite darf grundsätzlich nicht durch Einbauten, Einrichtungen oder Türen verringert werden. Für Türen, die sich in Richtung des Fluchtwegs öffnen, gibt es eine eng begrenzte Ausnahme: Sie dürfen die Breite des Fluchtwegs um maximal 0,15 Meter verengen. Unabhängig davon gilt eine absolute Untergrenze. Einengungen durch Einbauten, Einrichtungen oder Türen dürfen die Mindestbreite des Fluchtwegs nicht unter 0,90 Meter reduzieren. Bei einem Einzugsgebiet bis fünf Personen muss die lichte Breite in jedem Fall mindestens 0,80 Meter betragen.

    Praktisch bedeutet das: Ein Feuerlöscher in einem Wandkasten, ein Getränkeautomat, eine Garderobe oder ein Kopierer im Flur sind keine Kleinigkeiten. Sie reduzieren die lichte Breite dauerhaft und werden bei jeder Begehung gemessen. Dasselbe gilt für Pflanzkübel und Dekorationselemente, die in Empfangsbereichen gern unterschätzt werden.

    Bereiche mit geringeren Anforderungen

    Nicht jeder Gang ist ein Fluchtweg im Sinne der Tabelle. Die ASR A2.3 nennt Bereiche mit abweichenden, geringeren Mindestbreiten. Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen müssen mindestens 0,60 Meter breit sein. Nebengänge von Lagereinrichtungen, die ausschließlich der Be- und Entladung von Hand dienen, benötigen 0,75 Meter. Türen von Toilettenzellen und von Toilettenräumen mit einer Toilette dürfen nach ASR A4.1 „Sanitärräume“ 0,55 Meter breit sein.

    Ein eigener Punkt ist die Barrierefreiheit. Für Personen, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, ist bei einer Fluchtrichtung ohne Begegnung eine lichte Mindestbreite des Fluchtwegs von 1,00 Meter erforderlich. Kommt es zur Begegnung zweier Personen mit Behinderung, sind 1,50 Meter erforderlich. In Objekten mit Publikumsverkehr, in Verwaltungsgebäuden und in Einrichtungen des Gesundheitswesens ist dieser Wert planungsrelevant und nicht optional.

    Notausgänge, Türen und Verschlüsse

    Ein Notausgang ist der Übergang vom Fluchtweg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. An ihn stellt die ASR A2.3 die schärfsten Anforderungen, weil hier im Ernstfall die größte Personendichte entsteht. Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen. Eine nach innen aufschlagende Tür ist bei Personendruck faktisch nicht mehr zu öffnen.

    Der zweite Grundsatz: Notausgänge und Fluchttüren müssen so eingerichtet sein, dass sie jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht und sicher geöffnet werden können. Ein verschlossener Notausgang mit einem Schlüsselkasten daneben erfüllt diese Anforderung nicht, auch nicht mit Hinweisschild und Nothammer. Wer den Ausgang aus Sicherungsgründen kontrollieren möchte, löst das über die Beschlagstechnik, nicht über den Schlüssel.

    Panikbeschläge und Notausgangsverschlüsse

    Für die technische Umsetzung existieren zwei europäische Normen. Die DIN EN 179 regelt Notausgangsverschlüsse für Bereiche, in denen die Nutzer mit der Tür vertraut sind und keine Paniksituation zu erwarten ist. Die DIN EN 1125 regelt Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange für Bereiche mit Publikumsverkehr, in denen ortsunkundige Personen anwesend sind. Beide Systeme entriegeln die Tür mit einer einzigen Bewegung, auch wenn sie von außen verschlossen ist.

    Bauartbedingt ausgeschlossen sind bestimmte Türtypen: Karusselltüren und Schiebetüren sind als Notausgänge und Fluchttüren nicht zulässig. Auch Aufzüge dürfen nicht als Fluchtweg benutzt werden und sind entsprechend zu kennzeichnen, damit im Brandfall niemand in die Kabine steigt.

    Freihaltung von innen und von außen

    Die Freihaltepflicht endet nicht an der Türschwelle. Notausgänge müssen ständig frei sein, also weder zugestellt noch verschlossen. Sie sind außerdem von außen zu kennzeichnen, damit sie dort nicht behindert werden. Ein Notausgang, vor dem draußen regelmäßig Paletten, Container oder Fahrzeuge stehen, ist genauso unbrauchbar wie einer, der innen von Kartons blockiert wird. Bewährte Mittel sind Abstandsbügel, Poller und eine dauerhafte Bodenmarkierung der Freifläche vor der Tür. Bei bewachten Objekten gehört die Kontrolle dieser Außenflächen zu den Standardaufgaben im professionellen Objektschutz.

    Typische Mängel in der Praxis

    Die Vorschriftenlage ist eindeutig, der Zustand in den Betrieben ist es nicht. Bei Schwerpunktkontrollen in Einzelhandel, Gastronomie und Logistik werden in 20 bis 30 Prozent der geprüften Betriebe verstellte oder eingeengte Fluchtwege festgestellt. Die Gewerbeaufsichtsämter der Bundesländer zählen blockierte Fluchtwege und Notausgänge seit Jahren zu den drei häufigsten Mängeln bei unangekündigten Betriebsprüfungen. Nach Bränden mit Personenschaden tauchen in den Gerichtsakten fast immer dieselben drei Punkte auf: blockierte oder schlecht gekennzeichnete Notausgänge, im Eingangsbereich gelagertes brennbares Material und mangelhafte Mitarbeiterunterweisung.

    Zugestellte Wege und Treppenräume

    Der mit Abstand häufigste Mangel: Flure und Treppenräume werden als Aufenthalts- oder Wartebereich, als Lagerfläche für Ware, Regale und technische Geräte oder als Ausstellungs- und Dekorationsfläche genutzt. Im Lager wird die neue Lieferung „kurz“ vor dem Notausgang abgestellt. Aktenschränke wandern in den Treppenraum. Das verengt nicht nur den Weg, es schafft zusätzliche Brandlasten genau dort, wo Menschen im Ernstfall entlanglaufen müssen. Rechtlich spielt es keine Rolle, ob die Lagerung kurzfristig oder dauerhaft gedacht war. Ein als Lager genutzter Flur ist ein Verstoß.

    Kennzeichnung, Beleuchtung und Pläne

    An zweiter Stelle stehen Mängel bei der Kennzeichnung. Sicherheitszeichen fehlen, sind verblasst oder entsprechen nicht der DIN EN ISO 7010. Veraltete Symbole, fehlende Richtungspfeile sowie überklebte oder verschmutzte Schilder sind verbreitet. Ein oft übersehener Punkt: Fluchtwegzeichen an der Raumdecke werden im Brandfall schnell vom Rauch verdeckt und sind dann unsichtbar. Niedrig angebrachte oder bodennahe Kennzeichnung wirkt hier deutlich zuverlässiger.

    Bei der Sicherheitsbeleuchtung sind zwei Fehlerbilder typisch: Die Fluchtwege sind im Dunkeln nicht erkennbar, oder die Notstromversorgung funktioniert nicht. Nach ASR A2.3 und DIN EN 1838 muss die Fluchtwegbeleuchtung auch bei Stromausfall zuverlässig arbeiten, was regelmäßige Funktionsprüfungen voraussetzt. Ebenso häufig sind veraltete Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601: Umbauten wurden nicht nachgetragen, Brandschutzeinrichtungen wie Feuerlöscher sind falsch eingezeichnet, veraltete Symbole werden weiter verwendet. Ein falscher Plan sorgt im Ernstfall für mehr Chaos als gar kein Plan.

    Türen, Unterweisung und Übungen

    Weitere wiederkehrende Befunde: Notausgangstüren sind versperrt, lassen sich nur schwer öffnen oder sind abgeschlossen. Brandschutztüren werden mit einem Holzkeil offen gehalten und verlieren damit ihre gesamte Funktion. Stolperstellen und schadhafte Fußbodenbeläge gefährden die sichere Benutzung. Und schließlich der organisatorische Teil: Beschäftigte kennen den Verlauf der Fluchtwege nicht, weil die vorgeschriebene Unterweisung fehlt oder zu selten stattfindet. Evakuierungsübungen werden gar nicht erst durchgeführt. Für Veranstaltungen mit wechselndem Publikum gelten dabei nochmals eigene Anforderungen, wie sie beim Brandschutz im Veranstaltungsbereich zusammengefasst sind.

    Gut zu wissen: Die drei häufigsten Mängel lassen sich ohne Bauleistung beheben. Bodenmarkierung der Freihaltezone, Austausch verblasster Rettungszeichen gegen ISO-7010-konforme Schilder und die jährliche Unterweisung kosten wenig und decken einen großen Teil der typischen Beanstandungen ab.

    Bußgelder, Haftung und Kontrolle im Betrieb

    Verstöße gegen die Freihaltepflicht sind Ordnungswidrigkeiten. Die Bußgeldkataloge der Länder sehen dafür konkrete Regelsätze vor. Sind Notausgänge, Flucht- und Verkehrswege verstellt, blockiert oder nicht nutzbar, kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Das teilweise oder vollständige Verstellen mit Waren oder Gegenständen sowie das unzulässige Blockieren und Verschließen von Türen im Verlauf eines Fluchtweges wird mit 2.000 Euro angesetzt. Mängel, die Fluchtwege oder Notausgänge ungeeignet machen, können mit 3.000 Euro geahndet werden. Für fehlende oder unzureichende Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen nennen die Kataloge 2.000 Euro (Stand 2013) beziehungsweise 4.000 Euro (Stand 2019).

    Damit ist der finanzielle Rahmen aber nur zum Teil beschrieben. Bei Verstößen droht zusätzlich zivil- und strafrechtliche Haftung. Wird durch einen Verstoß gegen Brandschutzvorschriften eine konkrete Gefahr oder ein Schaden verursacht, greifen strafrechtliche Bestimmungen. Kommt es infolge von Brandschutzmängeln zu Verletzungen, etwa weil fehlende Fluchtwegkennzeichnungen zu einer Massenpanik führen, kann je nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren in Betracht kommen. Die Letztverantwortung liegt beim Arbeitgeber beziehungsweise beim Betreiber und lässt sich durch Delegation nicht vollständig abgeben, sondern nur durch nachweisbare Auswahl, Einweisung und Kontrolle der Beauftragten begrenzen.

    Was eine belastbare Kontrolle umfasst

    Eine wirksame Kontrolle besteht aus drei Elementen. Erstens die regelmäßige Begehung mit einer schriftlichen Prüfliste. Die Standardfragen daraus: Sind die Flucht- und Rettungswege ständig freigehalten und uneingeschränkt nutzbar? Entspricht die Fluchtweglänge der ASR A2.3? Sind Mindestbreite und die Mindesthöhe von zwei Metern eingehalten? Ist der Weg frei von brennbaren Stoffen? Sind die Wege deutlich und sichtbar gekennzeichnet? Ist die Sicherheitsbeleuchtung einwandfrei und nicht verdeckt? Lassen sich alle Türen in Fluchtrichtung leicht und ohne fremde Hilfe öffnen? Sind alle Notausgänge frei und auch von außen gekennzeichnet? Ist ein zweiter Fluchtweg vorhanden, sofern erforderlich?

    Zweitens die Unterweisung. Beschäftigte müssen mindestens einmal jährlich zum Verlauf der Fluchtwege und zum Verhalten im Gefahrenfall unterwiesen werden. Diese Unterweisung ist zu dokumentieren, sonst gilt sie im Streitfall als nicht erfolgt. Drittens die laufende Beobachtung zwischen den Begehungen. Genau hier entstehen die Mängel: Ein Flur ist am Tag der Begehung frei und drei Wochen später mit einer Palette blockiert.

    Für Objekte mit hohem Warenumschlag, wechselnden Fremdfirmen oder Publikumsverkehr ist dieser Zwischenraum das eigentliche Risiko. Eine wiederkehrende Sichtkontrolle im Rahmen von Objektbewachung oder mobilen Streifendienst schließt die Lücke, weil Blockaden am selben Tag auffallen und dokumentiert werden. Für Betreiber ist das doppelt nützlich: Der Mangel wird schnell abgestellt, und die lückenlose Dokumentation entlastet im Ernstfall bei der Frage, ob die Aufsichtspflicht erfüllt wurde.

    Eine letzte Anmerkung zur Abgrenzung: Die hier genannten Werte gelten für Arbeitsstätten in Deutschland. Andere Staaten regeln das eigenständig. Das österreichische Arbeitsstättenrecht etwa verlangt, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte nach höchstens 10 Metern ein Fluchtweg erreichbar ist und nach höchstens 40 Metern ein Endausgang ins Freie, mit Erleichterungen bis 50 oder 70 Metern bei großen Raumhöhen oder Brandmeldeanlagen. Diese Zahlen sind nicht auf deutsche Objekte übertragbar. Ebenso wenig ersetzen die ASR-Werte die landesrechtlichen Sonderbauvorschriften, die für Versammlungsstätten, Verkaufsstätten oder Beherbergungsbetriebe gelten.

    Häufige Fragen

    Wie lang darf ein Fluchtweg maximal sein?

    Nach ASR A2.3 höchstens 35 Meter bei normaler Brandgefährdung, 25 Meter bei erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen und 10 Meter bei explosionsgefährlichen Stoffen. Der tatsächliche Laufweg darf höchstens das 1,5-fache betragen.

    Wie breit muss ein Fluchtweg mindestens sein?

    Die lichte Mindestbreite richtet sich nach der Personenzahl im Einzugsgebiet: 0,90 Meter bis 5 Personen, 1,00 Meter bis 20 Personen, 1,20 Meter bis 200 Personen, 1,80 Meter bis 300 Personen und 2,40 Meter bis 400 Personen.

    Dürfen Notausgangstüren abgeschlossen werden?

    Nein. Notausgänge und Fluchttüren müssen jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht und sicher zu öffnen sein. Ein Schlüsselkasten neben der Tür genügt nicht. Zulässig sind Panikbeschläge nach DIN EN 1125 oder DIN EN 179.

    Was kostet es, wenn ein Fluchtweg zugestellt ist?

    Die Bußgeldkataloge der Länder sehen bis zu 5.000 Euro vor, wenn Notausgänge oder Fluchtwege blockiert und nicht nutzbar sind. Für das Verstellen mit Waren werden 2.000 Euro angesetzt, für fehlende Kennzeichnung bis zu 4.000 Euro.

    Wann ist ein zweiter Fluchtweg vorgeschrieben?

    Das Erfordernis ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Es kann etwa bei Produktions- oder Lagerräumen mit mehr als 200 Quadratmetern Fläche oder bei Geschossen mit mehr als 1.600 Quadratmetern Grundfläche notwendig sein.

    Wie oft müssen Fluchtwege kontrolliert werden?

    Die ASR A2.3 nennt kein festes Intervall; maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Unterweisung der Beschäftigten zum Verlauf der Fluchtwege ist mindestens jährlich vorgeschrieben, Begehungen erfolgen in der Praxis deutlich häufiger.

    Darf eine geöffnete Tür in den Fluchtweg ragen?

    Nur eingeschränkt. Türen dürfen die Breite des Fluchtwegs um höchstens 0,15 Meter verengen. Unabhängig davon darf die verbleibende lichte Breite durch Einbauten, Einrichtungen oder Türen nie unter 0,90 Meter fallen.

    Quellen

    • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“
    • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 4 Absatz 4
    • Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), Themenseite Fluchtwege
    • KomNet, Wissensportal des Landesministeriums für Arbeit Nordrhein-Westfalen
    • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Checkliste Fluchtwege und Notausgänge
    • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
    • Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
    • Forum Verlag, Fachbeitrag zur ASR A2.3
    • Der Brandschutzbeauftragte, Organisation der Flucht- und Rettungswege im Betrieb
    • Brandschutzdozenten, Anforderungen an Flucht- und Rettungswege
    • Arbeitssicherheit Deutschland, Fluchtwege und Notausgänge nach ASR A2.3
    • CWS, Checkliste für Fluchtwege
    • Bußgeld-Info, Bußgeldkataloge im Arbeitsschutz
    • Arbeitsinspektion Österreich, Fluchtwege und Notausgänge (österreichisches Recht, nur zur Abgrenzung)
    Haben Sie Fragen?

    Nehmen Sie heute noch Kontakt zu uns auf

    Wir stehen für alle Anliegen zur Verfügung und freuen uns darauf, Sie beraten zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne - per Anruf, Mail, oder Kontaktformular.

    info@bps-protect.de

    Mehr aus dem BPS Ratgeber

    Nehmen Sie Kontakt auf.

    Wir freuen uns darauf, Sie beraten zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne - per Anruf, Mail, oder Kontaktformular.

    Rufen Sie uns an: 0334 3816 6436