Kaufhausdetektiv einsetzen: Rechtslage, Ablauf und Wirksamkeit

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    Ein Kaufhausdetektiv ist ziviles Sicherheitspersonal, das im Verkaufsraum Diebstähle erkennt, dokumentiert und Täter auf frischer Tat stellt. Seine Befugnisse stammen aus dem Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO: Er darf eine auf frischer Tat betroffene Person vorläufig festhalten, bis die Polizei eintrifft. Taschen, Rucksäcke oder Kleidung durchsuchen darf er nicht. Der wirtschaftliche Hintergrund ist erheblich: 2025 wurden nach Erhebungen des EHI Waren im Wert von 4,33 Milliarden Euro entwendet, davon 3,05 Milliarden Euro durch Kundendiebstahl.

    Was ein Kaufhausdetektiv im Einzelhandel leistet

    Die Begriffe Kaufhausdetektiv und Ladendetektiv meinen dieselbe Funktion. Gemeint ist Sicherheitspersonal, das in Zivilkleidung im Verkaufsraum arbeitet und dort Diebstähle erkennt, beweissicher dokumentiert und Täter nach dem Passieren der Kassenzone anspricht. Der Unterschied zu anderen Formen der Bewachung liegt in der Sichtbarkeit. Ein uniformierter Doorman am Eingang wirkt über Präsenz und Zutrittskontrolle, ein Kaufhausdetektiv über Beobachtung im laufenden Betrieb.

    Der Arbeitstag besteht überwiegend aus strukturierter Verhaltensbeobachtung. Fachkräfte achten auf typische Muster: auffällig weite Kleidung, mehrere gleichartige Taschen, wiederholtes Ansteuern derselben Regalzone, das Prüfen von Sichtachsen statt der Ware. Erst wenn eine Person Ware an sich nimmt, verbirgt und die Kasse ohne Bezahlung passiert, ist der Diebstahl vollendet. Vorher ist ein Zugriff rechtlich riskant und praktisch wenig belastbar.

    Welche Warengruppen im Fokus stehen, zeigt die Auswertung der Recherchequellen deutlich. Besonders häufig verschwinden alkoholische Getränke wie Spirituosen, Wein und Sekt, dazu Accessoires wie Sonnenbrillen, Gürtel und Schals sowie akkubetriebene Maschinen und Speichermedien. Im Lebensmittelhandel werden zunehmend Fleisch, Käse und Butter entwendet, was mit den gestiegenen Preisen dieser Warengruppen erklärt wird. Für die Einsatzplanung bedeutet das: Ein Detektiv wird nicht gleichmäßig über die Fläche verteilt, sondern dort eingesetzt, wo hochwertige und leicht transportable Ware liegt.

    Der zweite, oft unterschätzte Teil der Arbeit ist die Dokumentation. Ein Vorfallbericht mit Uhrzeit, Standort, Warenwert, Beobachtungskette und Zeugen entscheidet später darüber, ob eine Anzeige Bestand hat und ob zivilrechtliche Ansprüche durchsetzbar sind. Wer einen Detektiv beauftragt, sollte das Berichtswesen vertraglich festlegen, nicht dem Zufall überlassen. Für Einzelhändler, die den Schritt grundsätzlich prüfen, lohnt zunächst der Blick auf die Sicherheit und Bewachung für den Einzelhandel als Gesamtkonzept, in das der Detektiveinsatz eingebettet wird.

    Wie groß der Schaden durch Ladendiebstahl wirklich ist

    Die Datenlage ist ungewöhnlich gut, weil das EHI Retail Institute jährlich die Inventurdifferenzen im deutschen Einzelhandel erhebt und der Handelsverband Deutschland die Zahlen fortschreibt. Für 2025 weist die Erhebung Waren im Wert von 4,33 Milliarden Euro aus, die durch Kundschaft, Beschäftigte sowie Liefer- und Servicekräfte entwendet wurden. Das ist ein Plus von 3,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr und der höchste je erfasste Wert.

    Die Verteilung ist eindeutig. Auf Kundendiebstahl entfallen rund 3,05 Milliarden Euro, auf eigene Mitarbeitende gut 910 Millionen Euro, auf Lieferanten und Servicekräfte rund 370 Millionen Euro. Hinzu kommen 780 Millionen Euro, die nicht auf Diebstahl, sondern auf organisatorische Mängel zurückgehen: Erfassungs-, Buchungs- und Bewertungsfehler oder nicht rechtzeitig entfernte Aktionspreise. Diese Trennung ist für die Praxis wichtig. Ein Teil des Schwunds lässt sich mit besserer Warenwirtschaft senken, nicht mit Sicherheitspersonal.

    Inventurdifferenzen im deutschen Einzelhandel 2025 nach Verursachern

    0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000 Schadenshöhe in Mio. Euro Kundschaft 3.050 Mitarbeitende 910 Organisatorische Mängel 780 Lieferanten und Servicekräfte 370
    Datengrundlage: EHI Retail Institute und Handelsverband Deutschland, Erhebung zu den Inventurdifferenzen 2025.

    Gemessen am Umsatz liegt die durchschnittliche Inventurdifferenz aktuell bei 0,66 Prozent des Nettoumsatzes, bewertet zu Einkaufspreisen. Gegenüber dem Vorjahr ist das ein Anstieg um rund drei Prozent. Für das Jahr 2024 hatte das EHI bei einem stationären Einzelhandelsumsatz von 495 Milliarden Euro Inventurverluste von 4,95 Milliarden Euro zu Verkaufspreisen ermittelt, nach 4,80 Milliarden Euro im Jahr davor. Rechnerisch verschwinden täglich Waren im Wert von knapp zwölf Millionen Euro aus deutschen Geschäften. Der volkswirtschaftliche Schaden allein durch entgangene Umsatzsteuer beträgt zwischen 570 und 590 Millionen Euro pro Jahr.

    Wer diese Zahlen auf den eigenen Betrieb übertragen will, rechnet mit dem Prozentwert, nicht mit den Milliardenbeträgen. Bei einem Nettoumsatz von zwei Millionen Euro entspricht eine Inventurdifferenz von 0,66 Prozent rund 13.200 Euro pro Jahr zu Einkaufspreisen. Das ist die Größenordnung, gegen die ein Sicherheitsbudget gerechnet werden muss.

    Hellfeld und Dunkelfeld: warum die Anzeigenzahl täuscht

    Die Polizeiliche Kriminalstatistik zählte für 2025 rund 383.096 angezeigte Ladendiebstähle während der Geschäftszeit, ein Rückgang um 5,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Der Handelsverband weist gesondert 357.651 einfache Ladendiebstähle aus, ein Minus von 5,7 Prozent, sowie 25.445 schwere Ladendiebstähle, die weiterhin auf hohem Niveau liegen. Ein sinkendes Hellfeld bei gleichzeitig steigendem Schaden wirkt zunächst widersprüchlich.

    Die Auflösung liefert das EHI: Rund 98 Prozent aller Diebstahlfälle werden nicht erkannt und deshalb auch nicht angezeigt. Aus dem durchschnittlichen Schaden angezeigter Fälle und dem per Inventur festgestellten Gesamtschwund ergibt sich eine Hochrechnung von etwa 24,8 Millionen unentdeckten Ladendiebstählen im Jahr 2025 mit einem durchschnittlichen Warenwert von 123 Euro je Fall. Auf jede Anzeige kommen damit rechnerisch rund 64 unentdeckte Taten. In früheren Erhebungen lagen die Werte bei 24,5 Millionen Fällen zu je 120 Euro, die Größenordnung ist also stabil.

    Die Anzeigenzahl misst folglich nicht das Diebstahlsgeschehen, sondern die Entdeckungs- und Anzeigebereitschaft. Viele Händler verzichten auf eine Anzeige, weil sie selten zu einer Verurteilung führt und Aufwand verursacht. Genau deshalb ist die statistische Aufklärungsquote bei Ladendiebstahl mit knapp 90 Prozent so hoch: Angezeigt wird meist erst, wenn der Täter bereits gestellt ist und dem Vorgang beigefügt werden kann. Die Quote beschreibt die Arbeit des Handels, nicht die Ermittlungsleistung im klassischen Sinn.

    Eine Erhebung des Forschungsinstituts ibi research an der Universität Regensburg, durchgeführt zwischen September 2025 und Januar 2026, stützt dieses Bild: Mehr als 50 Prozent der befragten Handelsunternehmen waren im Jahr 2024 von Diebstahl betroffen, und rund 60 Prozent der Inventurverluste entstehen durch Kundendiebstahl, der in der Regel unaufgeklärt bleibt. Hinzu kommt die organisierte Kriminalität: Nach der EHI-Händlerbefragung geht rund ein Drittel des Gesamtschadens, also knapp eine Milliarde Euro, auf organisierte Tätergruppen zurück. Gegen diese Gruppen wirkt Technik allein selten, weil sie Sicherungen kennen und gezielt umgehen.

    Gut zu wissen: Ein Rückgang der Anzeigen im eigenen Betrieb ist kein Erfolgsindikator. Aussagekräftig ist die Entwicklung der Inventurdifferenz je Warengruppe zwischen zwei Inventuren, ergänzt um die dokumentierten Vorfälle.

    Kaufhausdetektiv einsetzen: Rechtslage, Ablauf und Wirksamkeit
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    Befugnisse und rechtliche Grenzen im Detail

    Ein Kaufhausdetektiv besitzt keine hoheitlichen Befugnisse. Er handelt als Privatperson im Auftrag des Ladeninhabers. Rechtliche Grundlage seines Zugriffs ist § 127 Abs. 1 der Strafprozessordnung, das sogenannte Jedermann-Festnahmerecht. Danach darf jede Person einen anderen vorläufig festnehmen, der auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, sofern dieser der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

    Festhalten: eng begrenzt und verhältnismäßig

    Das Festhalten setzt voraus, dass der Detektiv den Diebstahl tatsächlich beobachtet hat. Eine bloße Vermutung genügt nicht. Die Maßnahme muss verhältnismäßig bleiben und darf nicht über das hinausgehen, was zur Verhinderung der Flucht oder zur Feststellung der Identität nötig ist. Der Festgehaltene darf nicht in eine gefährliche Lage gebracht werden. Nach dem Zugriff ist unverzüglich die Polizei zu verständigen; eine eigenmächtige längere Festsetzung ist unzulässig.

    Durchsuchung: das klare Nein

    Ein Ladendetektiv hat grundsätzlich kein Recht, Taschen, Rucksäcke oder Kleidung einer verdächtigen Person zu durchsuchen. Eine Durchsuchung greift erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein und bleibt der Polizei vorbehalten, in der Regel auf richterlichen Beschluss oder bei Gefahr im Verzug. Zulässig ist ausschließlich, dass die betroffene Person freiwillig Ware herausgibt oder ihren Tascheninhalt zeigt, um einen Verdacht auszuräumen. Stichprobenartige Taschenkontrollen ohne konkreten Tatverdacht sind ebenfalls nicht erlaubt.

    Auftreten und Dokumentation

    Die Grenze zwischen zulässiger Selbsthilfe und rechtswidrigem Eingriff verläuft im Umgangston. Vorverurteilungen, lautes Auftreten oder körperliche Zwangsmaßnahmen jenseits des Festhaltens gefährden nicht nur die betroffene Person, sondern auch die Position des Händlers. Deshalb gehören Deeskalation, Zeugenhinzuziehung und ein schriftlicher Vorfallbericht zum Standard. Wer Personal beauftragt, sollte auf den Nachweis der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO bestehen, denn dort werden genau diese Rechtsgrundlagen geprüft: Strafrecht, Datenschutz, Umgang mit Waffen und Gefahrenabwehr.

    Fangprämie und Schadensersatz: was Gerichte zulassen

    Die Fangprämie ist eine vor der Tat ausgelobte Belohnung, die ein Händler seinen Beschäftigten oder beauftragten Dritten für das Stellen eines Ladendiebs zahlt. Wird sie tatsächlich ausgezahlt, kann der Händler sie beim Täter als Schaden geltend machen. Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 242 StGB.

    Die Höhe ist jedoch gedeckelt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. November 1979 (VI ZR 254/77) entschieden, dass eine pauschalierte Prämie bis 50 DM angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt angemessen ist. Eine höhere Prämie kann ersatzfähig sein, wenn sie für besonders umfangreiche Entwendungen verhältnismäßig zugesagt wurde. In Bagatellfällen kann die Erhebung der Pauschale dagegen unzulässig sein. Ausdrücklich nicht ersatzfähig sind nach demselben Urteil die Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls, selbst wenn dafür eine eigene Abteilung besteht.

    Entscheidung oder PraxisBetragEinordnung
    BGH, Urteil vom 06.11.1979, VI ZR 254/77bis 50 DM pauschalangemessen; höher nur bei besonders umfangreichen Entwendungen
    Weitere Rechtsprechunghöchstens 50 EuroFangprämie soll diese Grenze grundsätzlich nicht überschreiten
    Praxisspanne in der Literatur25 bis 100 Euronur bei Angemessenheit im Verhältnis zum Warenwert
    AG Berlin-Spandau, 2015100 Euro Bearbeitungsgebührals unzumutbar hoch bewertet
    Videoüberwachung, laufender Wachschutznicht erstattungsfähigallgemeine betriebliche Vorsorgeaufwendungen

    Für die Praxis folgt daraus eine einfache Regel: Wer eine Fangprämie einsetzen will, legt sie schriftlich und vor der Tat fest, hält sie moderat und weist die Auszahlung nach. Wer stattdessen pauschale Bearbeitungsgebühren auf Formularen ausweist, riskiert, dass die Forderung im Streitfall nicht durchsetzbar ist. Und wer hofft, die Kosten des Detektiveinsatzes generell auf den Täter abwälzen zu können, sollte diese Erwartung dämpfen: Allgemeine Vorsorgeaufwendungen wie Videoüberwachung oder die Beauftragung einer Wachschutzfirma sind betriebliche Kosten und stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der einzelnen Tat.

    Kosten, Wirksamkeit und der Vergleich mit anderen Maßnahmen

    Die Stundensätze für qualifizierte Ermittler in Deutschland liegen laut Preislisten spezialisierter Anbieter typischerweise zwischen 54 und 159 Euro pro Stunde und eingesetztem Ermittler. Einzelne Detekteien nennen Einstiegssätze ab 74 Euro netto pro Stunde für Unternehmen, zuzüglich einer Kilometerpauschale von etwa 1,30 Euro je gefahrenem Kilometer. Die Spanne erklärt sich über Qualifikation, Region, Einsatzdauer und die Frage, ob ein oder zwei Ermittler eingesetzt werden. Seriöse Anbieter legen die Kostenstruktur vor Beauftragung offen und arbeiten ohne versteckte Gebühren.

    Zum Vergleich der Größenordnung: Der deutsche Einzelhandel investiert nach Angaben des Handelsverbandes jährlich rund 1,70 Milliarden Euro in Präventiv- und Sicherungsmaßnahmen. In einer weiter gefassten Betrachtung, die Ladendetektive, Testkäufe, Warensicherung und Videoüberwachung zusammenfasst, werden auch 3,3 Milliarden Euro genannt. Beide Werte stehen einem Diebstahlschaden von 4,33 Milliarden Euro gegenüber.

    Die Diebstahlprävention beruht laut Branchenanalysen auf drei Grundmodellen: reine Videoüberwachung, reines Sicherheitspersonal und die Kombination aus Technik und Personal. Die Polizeiliche Kriminalprävention setzt eine klare Priorität: Den besten Schutz bietet qualifiziertes Verkaufspersonal, das erkennbar präsent, aufmerksam und im Umgang mit Ladendieben ausgebildet ist. Alle übrigen Maßnahmen haben in erster Linie abschreckenden Charakter. In besonders gefährdeten Lagen hat sich zusätzlich der Einsatz stationärer oder mobiler gewerblicher Sicherheitskräfte bewährt.

    MaßnahmeHauptwirkungKosten- oder AufwandshinweisBelegte Grenze
    Kaufhausdetektiv in ZivilErkennen und Stellen auf frischer Tat, diskret im laufenden Betrieb54 bis 159 Euro je Stunde und Ermittler, häufig ab 74 Euro nettolaufende Kosten, kein Durchsuchungsrecht
    Uniformierter Doormansichtbare Abschreckung, Zutrittskontrolle am Einganglaufende Personalkostenwirkt am Eingang, kaum in der Verkaufsfläche
    Geschultes Verkaufspersonallaut Polizei die wirksamste EinzelmaßnahmeSchulungsaufwand, kein zusätzliches Personalschwächer bei der Aufklärung konkreter Taten
    VideoüberwachungAbschreckung und BeweissicherungInvestition plus BetriebDatenschutz und Speicherfristen zu beachten
    Elektronische ArtikelsicherungAlarm beim Passieren des AusgangsEtiketten, Tags, Wartungvor allem bei kleinteiliger, hochwertiger Ware
    Ladenlayout und BeleuchtungGelegenheiten verringern, Sichtachsen schaffeneinmalige bauliche PlanungRegale maximal 1,70 m, ein kontrollierter Kundenausgang

    Belastbare Studien, die dem Detektiveinsatz eine exakte prozentuale Senkung des Schwunds zuschreiben, liegen aus den ausgewerteten Quellen nicht vor. Was sich belegen lässt: In bewachten Geschäften werden Ladendiebe schneller erkannt, und die hohe Aufklärungsquote bei angezeigten Fällen beruht maßgeblich auf der Selbsthilfe des Handels. Wer eine Zahl für die eigene Investitionsrechnung braucht, sollte sie deshalb selbst erzeugen: über den Vergleich der Inventurdifferenz vor und nach dem Einsatz, je Warengruppe und über mindestens zwei Inventurzyklen.

    Einsatz planen: Auswahl, Briefing und Zusammenspiel mit Technik

    Der Bedarf sollte aus Daten hergeleitet werden, nicht aus dem Bauchgefühl. Grundlage ist die Schwundanalyse je Warengruppe aus der letzten Inventur, ergänzt um dokumentierte Vorfälle, Tageszeiten und Standorte. Erst daraus ergibt sich, ob ein Detektiv dauerhaft, an bestimmten Wochentagen oder nur in Aktions- und Saisonzeiträumen sinnvoll ist. Ein Einsatz von wenigen Stunden pro Woche an den richtigen Terminen bringt in der Regel mehr als eine gleichmäßige Verteilung über den Monat.

    Bauliche und organisatorische Voraussetzungen

    Ohne Vorarbeit im Verkaufsraum arbeitet auch gutes Personal gegen die Umgebung. Die Empfehlungen der Industrie- und Handelskammern und der Polizeilichen Kriminalprävention sind konkret: Regale nicht höher als 1,70 Meter, keine Nischen, Raumteiler und Säulen soweit vermeidbar, helle und gleichmäßige Ausleuchtung, erhöhte Kassenzone und erhöhtes Büro mit verspiegelten Fenstern, nur ein Kundenausgang, der ständig überwacht wird. Umkleidekabinen sollten einsehbar sein, ihre Vorhänge 15 bis 20 Zentimeter über dem Boden enden, Mülleimer gehören dort nicht hin, Fugen und Dichtungen werden verschlossen. Hochwertige Ware gehört in Vitrinen oder wird nur als Hülle ausgestellt. Warenannahme und Lagerbereich sind zu trennen, um Diebstahl durch Lieferanten zu erschweren.

    Briefing und Dienstanweisung

    Vor dem ersten Einsatztag sollten Meldewege, Zuständigkeiten und Handlungsanweisungen schriftlich vorliegen: Wer spricht an, wer ruft die Polizei, wer führt den Vorfallbericht, wo werden Aufzeichnungen gespeichert und wie lange. Regelmäßige Schulungen des eigenen Personals zu Beobachtung, Deeskalation und Dokumentation sind kein Zusatz, sondern die Grundlage dafür, dass der Detektiv nicht allein agiert. Auch die freundliche Ansprache im Verkauf gehört dazu: Wer wahrgenommen wird, fühlt sich beobachtet, und genau das wirkt präventiv.

    Technik sauber ergänzen

    Kameras liefern Beweismittel und stärken das Sicherheitsgefühl der Beschäftigten, sind aber datenschutzrechtlich anspruchsvoll, insbesondere bei Speicherfristen und Hinweispflichten. Wer beides kombinieren will, klärt vorab die Regeln für die Videoüberwachung im Innenbereich, bevor Technik installiert wird. Ergänzend wirken elektronische Artikelsicherung, Zutrittskontrollen für Lager-, Personal- und Kassenbereiche sowie transparente Hinweisschilder zur Videoüberwachung und zur konsequenten Anzeige von Straftaten.

    Tipp: Vereinbaren Sie im Vertrag ein festes Berichtswesen: Einsatzstunden, Beobachtungen, Vorfälle mit Warenwert und Uhrzeit sowie eine monatliche Auswertung. Ohne diese Daten lässt sich die Wirkung des Einsatzes später nicht gegen die Inventurdifferenz rechnen.

    Worauf Sie bei der Auswahl des Dienstleisters achten

    Prüfen Sie die Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO und die Sachkundenachweise der eingesetzten Kräfte, den Umfang der Betriebshaftpflicht, die Erfahrung im Einzelhandel und die Frage, ob feste Kräfte oder wechselndes Personal eingesetzt werden. Wechselnde Gesichter sind im Kaufhausdetektiv-Einsatz von Vorteil, weil Stammtäter zivile Kräfte sonst wiedererkennen. Lassen Sie sich die Kostenstruktur vollständig aufschlüsseln, inklusive Anfahrt, Mindesteinsatzdauer und Zuschlägen, und definieren Sie messbare Ziele, an denen der Einsatz nach zwei Inventuren bewertet wird.

    Häufige Fragen

    Was darf ein Kaufhausdetektiv und was nicht?

    Er darf beobachten, dokumentieren und eine auf frischer Tat betroffene Person nach § 127 StPO vorläufig festhalten, bis die Polizei kommt. Durchsuchen, erzwingen oder länger festsetzen darf er nicht.

    Darf ein Ladendetektiv meine Tasche durchsuchen?

    Nein. Eine Durchsuchung von Taschen, Rucksäcken oder Kleidung ist der Polizei vorbehalten. Zulässig ist nur, dass die betroffene Person den Inhalt freiwillig zeigt oder Ware freiwillig herausgibt.

    Was kostet ein Kaufhausdetektiv pro Stunde?

    Marktübliche Stundensätze qualifizierter Ermittler liegen zwischen 54 und 159 Euro je Ermittler. Einstiegssätze ab 74 Euro netto für Unternehmen sind verbreitet, hinzu kommt oft eine Kilometerpauschale um 1,30 Euro.

    Wie hoch darf eine Fangprämie sein?

    Der Bundesgerichtshof hielt 1979 eine Pauschale bis 50 DM für angemessen, spätere Rechtsprechung nennt höchstens 50 Euro. In Bagatellfällen ist die Prämie unzulässig, 100 Euro gelten als unzumutbar hoch.

    Braucht ein Kaufhausdetektiv eine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO?

    Bewachungsgewerbe ist erlaubnispflichtig nach § 34a Gewerbeordnung. Achten Sie bei der Beauftragung auf Bewachungserlaubnis und Sachkundenachweise der eingesetzten Kräfte sowie auf eine ausreichende Betriebshaftpflicht.

    Lohnt sich ein Ladendetektiv auch für kleinere Geschäfte?

    Häufig ja, aber punktuell. Rechnen Sie die Stundensätze gegen die Inventurdifferenz von aktuell 0,66 Prozent des Nettoumsatzes und setzen Sie den Detektiv gezielt zu Stoßzeiten und in Aktionszeiträumen ein.

    Wie hoch ist der Schaden durch Ladendiebstahl in Deutschland?

    2025 wurden Waren im Wert von 4,33 Milliarden Euro entwendet, davon 3,05 Milliarden Euro durch Kundendiebstahl. Rund 98 Prozent der Fälle bleiben unerkannt, hochgerechnet 24,8 Millionen Taten mit je 123 Euro.

    Quellen

    • EHI Retail Institute, Studie Inventurdifferenzen und Pressemitteilung zu Verlusten durch Ladendiebstahl
    • Handelsverband Deutschland (HDE), Zahlen und Fakten zum Ladendiebstahl
    • Polizeiliche Kriminalstatistik
    • Tagesschau, Berichterstattung zur EHI-Studie
    • Sparkasse, Ratgeber zu Diebstahl im Einzelhandel
    • Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.1979, Aktenzeichen VI ZR 254/77
    • Amtsgericht Berlin-Spandau, Entscheidung aus dem Jahr 2015 zur Bearbeitungsgebühr
    • Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, Themenseite Ladendiebstahl
    • Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern, Hinweise zur Präventionsarbeit
    • IHK Erfurt, IHK Bodensee-Oberschwaben und IHK Bayreuth, Praxistipps zur Prävention von Ladendiebstahl
    • ibi research an der Universität Regensburg, Handelsstudie 2025/2026
    • Strafprozessordnung § 127, Bürgerliches Gesetzbuch § 823, Strafgesetzbuch § 242, Gewerbeordnung § 34a
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