Videoüberwachung innen: Regeln, Technik & Datenschutz

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    Was ist Videoüberwachung innen und wann ist sie sinnvoll?

    Unter Videoüberwachung innen versteht man den Einsatz von Kameras innerhalb von Gebäuden oder abgeschlossenen Räumlichkeiten, um Personen, Objekte und Vorgänge aufzuzeichnen oder in Echtzeit zu beobachten. Im Gegensatz zur Außenüberwachung richtet sich der Fokus dabei auf Innenbereiche wie Verkaufsräume, Lagerhallen, Flure, Empfangsbereiche oder Treppenhäuser. Ziel ist es, Sicherheitsrisiken frühzeitig zu erkennen, Vorfälle lückenlos zu dokumentieren und im Ernstfall gerichtsverwertbare Beweise zu sichern.

    Die Entscheidung für eine innenliegende Videoüberwachung ist dann sinnvoll, wenn bestimmte Schutzinteressen mit anderen Mitteln nicht ausreichend gewahrt werden können. Typische Auslöser sind wiederholte Diebstähle, ungeklärte Sachschäden, Einbrüche über den Innenbereich oder der Wunsch nach besserer Zugangskontrolle. Aber auch präventive Gründe spielen eine zentrale Rolle: Schon die sichtbare Präsenz von Kameras kann potenzielle Täter abschrecken und das Sicherheitsgefühl von Mitarbeitenden und Kunden verbessern.

    Wichtig ist dabei stets die Verhältnismäßigkeit: Die Überwachung muss einem legitimen Zweck dienen, auf das notwendige Minimum beschränkt sein und den Anforderungen des Datenschutzrechts entsprechen. Wer diese Grundsätze von Beginn an berücksichtigt, schafft eine rechtssichere und zugleich wirksame Sicherheitslösung.

    Typische Einsatzbereiche im Überblick

    Innenraumüberwachung findet in zahlreichen Branchen und Objekttypen Anwendung. Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Szenarien und das jeweilige Schutzziel:

    Einsatzbereich

    Typischer Standort

    Schutzziel

    Einzelhandel

    Verkaufsfläche, Kasse, Lager

    Diebstahlprävention, Beweissicherung

    Büro und Verwaltung

    Empfang, Serverraum, Flure

    Zugangskontrolle, Schutz sensibler Daten

    Lager und Logistik

    Lagerhallen, Verladezonen

    Warensicherung, Prozessüberwachung

    Wohnhäuser und Mehrfamilienhäuser

    Eingangsbereich, Treppenhaus, Tiefgarage

    Einbruchschutz, Vandalismusprophylaxe

    Gastronomie und Hotellerie

    Tresenbereich, Bar, Rezeption

    Sicherheit, Schadensnachweis

    Öffentliche Einrichtungen

    Wartebereiche, Flure, Eingangshallen

    Personenschutz, Gefahrenprävention

    Innen- vs. Außenüberwachung: Die wichtigsten Unterschiede

    Obwohl Innen- und Außenüberwachung auf denselben technischen Grundlagen basieren, unterscheiden sie sich in mehreren wesentlichen Punkten. Technisch betrachtet benötigen Innenkameras in der Regel keine wetterfesten Gehäuse und können mit einfacherer Infrastruktur auskommen. Der Einsatz von Infrarottechnik ist im Innenbereich oft weniger kritisch, da Beleuchtungsverhältnisse besser steuerbar sind.

    Rechtlich gelten für Innenräume häufig strengere Anforderungen, da der Bezug zu Persönlichkeitsrechten unmittelbarer ist. Während Außenkameras oft auf öffentlich zugängliches Terrain oder Eingangsbereiche ausgerichtet sind, erfassen Innenkameras zwangsläufig Personen in einem geschützteren Umfeld. Das erhöht die Anforderungen an Datenschutz-Folgenabschätzung und Verhältnismäßigkeit erheblich. Auch die Pflicht zur Kennzeichnung besteht in beiden Fällen, ist aber bei Innenräumen mit klarer Besucherlenkung besonders präzise umzusetzen.

    Rechtliche Grundlagen: Was bei der Videoüberwachung innen erlaubt ist

    Die rechtliche Zulässigkeit von Innenraumüberwachung richtet sich in Deutschland nach einem komplexen Zusammenspiel verschiedener Rechtsnormen. Im Mittelpunkt stehen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze. Wer eine Videoüberwachung betreibt, muss sicherstellen, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Überwachung verhältnismäßig ist und keine milderen Mittel zur Zielerreichung ausreichen.

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Im Kontext der Videoüberwachung bedeutet das: Ein Einzelhändler darf seine Verkaufsfläche überwachen, wenn er dies zur Diebstahlprävention tut und dabei die Persönlichkeitsrechte seiner Kunden nicht unverhältnismäßig einschränkt.

    Ergänzend konkretisiert § 4 BDSG die Anforderungen für öffentlich zugängliche Räume und schreibt vor, dass eine Beobachtung nur zulässig ist, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Auch die Interessen der Betroffenen dürfen dabei nicht überwiegen. Für Beschäftigte in Arbeitsverhältnissen kommen zusätzlich arbeitsrechtliche Regelungen hinzu.

    DSGVO und BDSG: Die wichtigsten Pflichten für Betreiber

    Wer eine Innenraumkamera betreibt, übernimmt damit eine Reihe konkreter datenschutzrechtlicher Pflichten. Die wichtigsten im Überblick:

    1. Zweckbindung – Der Überwachungszweck muss vor der Installation klar festgelegt und dokumentiert werden. Eine spätere Zweckänderung ist in der Regel unzulässig.
    2. Verarbeitungsverzeichnis – Gemäß Art. 30 DSGVO muss die Videoüberwachung im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführt werden. Dazu gehören Angaben zu Zweck, Kategorien von Betroffenen, Empfängern und Speicherdauer.
    3. Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) – Bei voraussichtlich hohem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ist gemäß Art. 35 DSGVO eine DSFA durchzuführen. Dies gilt insbesondere bei der systematischen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
    4. Betroffenenrechte – Personen, die von Kameras erfasst werden, haben Rechte auf Auskunft, Löschung und Widerspruch. Betreiber müssen in der Lage sein, entsprechende Anfragen fristgerecht zu bearbeiten.
    5. Auftragsverarbeitung – Wenn externe Dienstleister (z. B. ein Sicherheitsunternehmen) Zugriff auf Videodaten haben, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.

    Hinweispflicht und Kennzeichnung von Überwachungskameras

    Gemäß Art. 13 DSGVO und § 4 Abs. 2 BDSG müssen Betreiber von Videoüberwachungsanlagen Betroffene über die Datenerhebung informieren. Dies geschieht in der Praxis in erster Linie durch gut sichtbare Hinweisschilder. Die Kennzeichnung muss so angebracht werden, dass Personen noch vor Betreten des überwachten Bereichs informiert werden.

    Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Anforderungen zusammen:

    1. Sichtbarkeit – Schilder müssen gut lesbar und in Augenhöhe angebracht sein, idealerweise am Eingang des überwachten Bereichs.
    2. Inhalt des Hinweisschildes – Pflichtangaben sind: Hinweis auf Videoüberwachung, Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zweck der Überwachung sowie Hinweis auf Betroffenenrechte (oder Verweis auf weiterführende Informationen).
    3. Piktogramm – Ein standardisiertes Kamera-Symbol erhöht die Erkennbarkeit und ist weitestgehend anerkannte Praxis.
    4. Mehrsprachigkeit – In internationalen Umgebungen (z. B. Hotels, Messezentren) empfiehlt sich eine Kennzeichnung in mehreren Sprachen.
    5. Weiterführende Datenschutzerklärung – Ein QR-Code oder Link zu einer vollständigen Datenschutzerklärung wird empfohlen, um den Informationspflichten vollständig nachzukommen.

    Besondere Räume: Was darf nicht überwacht werden?

    Nicht alle Bereiche eines Gebäudes dürfen überwacht werden. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben klare Grenzen gezogen, die Betreiber unbedingt einhalten müssen. Absolute Tabu-Bereiche sind:

    1. Toiletten und Sanitärräume – Eine Überwachung ist hier unter keinen Umständen zulässig, da die Intimsphäre der betroffenen Personen in absolutem Maß geschützt ist.
    2. Umkleidekabinen und Duschräume – Auch hier besteht ein absolutes Überwachungsverbot, selbst wenn ein konkreter Verdacht auf Straftaten vorliegt.
    3. Pausenräume und Rückzugsorte für Mitarbeitende – Diese Bereiche gelten als Zone der persönlichen Erholung und genießen besonderen Schutz. Eine Überwachung ist in der Regel unzulässig, es sei denn, es liegen sehr gewichtige Gründe vor und der Betriebsrat stimmt zu.

    Grauzonen bestehen beispielsweise bei Lagerräumen, die auch als Aufenthaltsraum genutzt werden, oder in Gemeinschaftsküchen. Hier ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich. Im Zweifel sollte eine Beratung durch einen Datenschutzbeauftragten eingeholt werden, bevor Kameras installiert werden.

    Technik & Kamerasysteme: Die richtige Ausrüstung für Innenräume

    Die Wahl der richtigen Kameratechnologie ist entscheidend für die Effektivität einer Innenraumüberwachung. Moderne Systeme bieten eine Vielzahl von Optionen, die sich in Bauform, Auflösung, Sichtwinkel und Einsatzgebiet unterscheiden. Für Innenräume sind vor allem Dome-Kameras, PTZ-Kameras, Fisheye-Kameras und netzwerkbasierte IP-Kameras relevant. Bei der Auswahl sollte stets der konkrete Anwendungsfall im Vordergrund stehen.

    Grundsätzlich gilt: Für eine gerichtsverwertbare Aufzeichnung sollte die Auflösung mindestens Full HD (1080p) betragen. Für Bereiche wie Kassen oder Zugangsbereiche, in denen Gesichter identifiziert werden müssen, empfehlen sich Auflösungen von 4K (8 Megapixel) oder höher. Ein breiter Sichtwinkel ist hilfreich, um mit möglichst wenigen Kameras eine vollständige Abdeckung zu erreichen.

    Kameratypen und ihre Einsatzbereiche im Vergleich

    1. Dome-Kamera – Klassische Deckenmontage, unauffälliges Design, fester Sichtwinkel. Geeignet für Einzelhandel, Büros und Eingangsbereiche. Mindestauflösung: 2 MP. Vorteil: Dezentes Erscheinungsbild, schwer zu sabotieren. Nachteil: Begrenzte Flexibilität bei der Ausrichtung.
    2. PTZ-Kamera (Pan-Tilt-Zoom) – Schwenk- und neigbar, mit optischem Zoom. Ideal für große Hallen, Lagerflächen und Lobby-Bereiche. Mindestauflösung: 2 MP. Vorteil: Flexibel steuerbar, kann Objekte verfolgen. Nachteil: Teurer in Anschaffung und Wartung.
    3. Fisheye-Kamera – 360-Grad-Rundumsicht aus einer einzigen Kamera. Geeignet für Räume mit zentraler Deckenposition, z. B. Verkaufsflächen oder Wartebereiche. Mindestauflösung: 5 MP. Vorteil: Keine toten Winkel, platzsparend. Nachteil: Bildverzerrung, höherer Rechenaufwand bei der Entzerrung.
    4. Miniatür- oder Pinhole-Kamera – Extrem unauffällig, für spezifische Überwachungsszenarien mit konkretem Verdacht. Rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Mindestauflösung: 1 MP. Vorteil: Nahezu unsichtbar. Nachteil: Strenge rechtliche Anforderungen, begrenzte Bildqualität.

    Analoge vs. IP-basierte Videosysteme

    Bei der Grundsatzentscheidung zwischen analogen und digitalen Systemen gilt es, mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Analoge CCTV-Systeme (Closed Circuit Television) sind seit Jahrzehnten etabliert und zeichnen sich durch Robustheit und vergleichsweise niedrige Anschaffungskosten aus. Ihre Nachteile liegen jedoch in der begrenzten Bildqualität, dem hohen Verkabelungsaufwand und der eingeschränkten Skalierbarkeit.

    IP-basierte Netzwerkkameras hingegen übertragen Videodaten digital über das lokale Netzwerk oder das Internet. Sie bieten deutlich höhere Auflösungen, ermöglichen Fernzugriff über Smartphone oder PC und lassen sich flexibel erweitern. Moderne IP-Systeme unterstützen zudem intelligente Analysefunktionen wie Bewegungserkennung, Gesichtserkennung oder automatische Alarmierung. Für Neuinstallationen empfehlen wir bei BPS Protect grundsätzlich IP-basierte Lösungen, da sie zukunftssicher und besser skalierbar sind.

    Speicherung und Aufbewahrungsfristen von Videodaten

    Die Speicherdauer von Videoaufnahmen ist ein zentrales datenschutzrechtliches Thema. Grundsätzlich gilt: Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Überwachungszweck erforderlich ist. In der Praxis haben sich folgende Richtwerte etabliert:

    1. Empfohlene Speicherdauer – In der Regel 48 bis 72 Stunden. Datenschutzbehörden empfehlen eine maximale Frist von 72 Stunden, sofern kein Vorfall eingetreten ist.
    2. Maximale zulässige Speicherdauer – Ohne besonderen Anlass maximal 10 Tage. Bei konkreten Vorfällen können Aufnahmen für die Dauer des Ermittlungs- oder Klageverfahrens aufbewahrt werden.
    3. Lokale Speicherung (DVR/NVR) – Aufnahmen werden auf einem lokalen Speichersystem im Objekt abgelegt. Vorteil: Volle Kontrolle über die Daten. Nachteil: Anfällig für Diebstahl oder Beschädigung des Speichergeräts.
    4. Cloud-Speicherung – Aufnahmen werden auf extern gesicherten Servern abgelegt. Vorteil: Ortsunabhängiger Zugriff, gesichert gegen lokale Schäden. Nachteil: Datenschutzrechtliche Anforderungen bei der Wahl des Anbieters (Serverstandort in der EU erforderlich).
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    Wir stehen für alle Anliegen zur Verfügung und freuen uns darauf, Sie beraten zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne - per Anruf, Mail, oder Kontaktformular.

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    Datenschutzkonforme Installation: Schritt für Schritt

    Eine rechtssichere Innenraumüberwachung beginnt nicht mit dem Kauf von Kameras, sondern mit einer sorgfältigen Planung. Wer die Installation Schritt für Schritt vorgeht, vermeidet kostspielige Nachbesserungen und sichert sich gegen datenschutzrechtliche Beanstandungen ab. Im Folgenden finden Sie einen strukturierten Leitfaden, der alle wesentlichen Phasen abdeckt.

    Checkliste: Vor der Installation – das müssen Sie klären

    1. Zweck der Überwachung festlegen – Dokumentieren Sie schriftlich, warum die Überwachung eingeführt wird (z. B. Diebstahlprävention, Zugangssicherung). Ohne klar definierten Zweck ist die Installation nicht zulässig.
    2. Verhältnismäßigkeit prüfen – Gibt es mildere Mittel, die denselben Schutzzweck erfüllen? Wenn ja, sind diese vorrangig einzusetzen.
    3. Datenschutzbeauftragten einbeziehen – Sofern ein Datenschutzbeauftragter benannt ist, muss dieser frühzeitig in die Planung einbezogen werden.
    4. Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen – Bei systematischer Überwachung öffentlich zugänglicher Innenbereiche ist eine DSFA gemäß Art. 35 DSGVO Pflicht.
    5. Betriebsrat informieren und einbeziehen – Bei Arbeitnehmerüberwachung ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG zu beachten.
    6. Betriebsvereinbarung abschließen – Falls Mitarbeitende überwacht werden, ist eine schriftliche Betriebsvereinbarung erforderlich.
    7. Verarbeitungsverzeichnis aktualisieren – Die Videoüberwachung muss gemäß Art. 30 DSGVO dokumentiert werden.
    8. Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen – Wenn externe Dienstleister involviert sind, ist ein AVV nach Art. 28 DSGVO zu schließen.
    9. Hinweisschilder vorbereiten – Beschilderung gemäß den Anforderungen aus § 4 BDSG und Art. 13 DSGVO planen und beschaffen.

    Kamerapositionierung: Sichtfelder richtig planen

    Die korrekte Positionierung der Kameras ist entscheidend für die Effektivität der Überwachung und die Einhaltung des Datenschutzes. Folgende Grundsätze sollten bei der Planung beachtet werden:

    1. Schutzbereich klar definieren – Legen Sie vor der Installation genau fest, welche Flächen überwacht werden sollen und welche nicht. Erstellen Sie einen Grundriss und markieren Sie die geplanten Kamerastandorte und Sichtfelder.
    2. Tote Winkel minimieren – Nutzen Sie Sichtfeldplanungs-Tools oder beauftragen Sie Fachleute, um eine lückenlose Abdeckung der relevanten Zonen sicherzustellen.
    3. Nicht erlaubte Bereiche ausblenden – Moderne Kameras und Rekorder ermöglichen die Einrichtung von Privacy Masken, die bestimmte Bildbereiche dauerhaft unkenntlich machen. Setzen Sie diese konsequent ein, wenn Kamerasichtfelder an verbotene Bereiche angrenzen.
    4. Beleuchtungsverhältnisse berücksichtigen – Platzieren Sie Kameras so, dass sie nicht direkt in Lichtquellen blicken. Bei schwierigen Lichtverhältnissen empfehlen sich Kameras mit WDR-Technologie (Wide Dynamic Range).
    5. Montagehöhe und Winkel optimieren – Eine Montagehöhe von 2,5 bis 3 Metern hat sich in der Praxis bewährt, um sowohl Übersicht als auch Detailerkennung zu gewährleisten.

    Videoüberwachung innen im Arbeitsumfeld: Sonderregeln für Arbeitgeber

    Die Überwachung von Mitarbeitenden durch Videokameras stellt einen besonders sensiblen Bereich dar und unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen. Arbeitgeber, die Kameras in Arbeitsräumen installieren möchten, müssen nicht nur datenschutzrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Vorgaben beachten. Das Spannungsverhältnis zwischen dem berechtigten Sicherheitsinteresse des Unternehmens und dem Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten muss in jedem Einzelfall sorgfältig abgewogen werden.

    Zulässig ist eine offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz grundsätzlich dann, wenn ein konkreter sachlicher Grund vorliegt (z. B. Schutz vor Diebstahl in einem Kassenbereich), die Überwachung für die Mitarbeitenden erkennbar und transparent ist und alle formalen Anforderungen eingehalten werden. Eine heimliche oder anlasslose Dauerüberwachung der Arbeitsleistung ist hingegen in aller Regel unzulässig.

    Betriebsrat und Mitbestimmung: Was Arbeitgeber beachten müssen

    Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Videoüberwachung fällt eindeutig unter diesen Tatbestand.

    Ohne die Zustimmung des Betriebsrats darf eine Videoüberwachung in Arbeitsbereichen nicht installiert werden. In der Praxis wird dies durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung geregelt. Typische Inhalte einer solchen Vereinbarung sind:

    1. Zweck der Überwachung – Klare Definition des Überwachungszwecks und der Bereiche, die erfasst werden.
    2. Standorte der Kameras – Genaue Angabe, wo Kameras installiert werden und welche Bereiche ausgenommen sind.
    3. Speicherdauer – Festlegung, wie lange Aufnahmen gespeichert werden und wer Zugriff erhält.
    4. Zugriffsberechtigungen – Definition, welche Personen (z. B. Sicherheitsbeauftragte, Vorgesetzte) Einsicht in die Aufnahmen nehmen dürfen.
    5. Verwendungsverbot für Leistungsbewertung – Ausdrückliche Regelung, dass Aufnahmen nicht zur Beurteilung der Arbeitsleistung verwendet werden dürfen.

    Offene vs. verdeckte Überwachung: Wo liegt die Grenze?

    Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der offenen Überwachung: Mitarbeitende müssen wissen, dass und wo Kameras installiert sind. Verdeckte Überwachung, also der Einsatz nicht gekennzeichneter Kameras, ist nur in extrem engen Ausnahmefällen zulässig und setzt voraus:

    1. Konkreter Tatverdacht – Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine schwere Straftat oder erhebliche Pflichtverletzung durch bestimmte Mitarbeitende vorliegen.
    2. Erfolglosigkeit milderer Mittel – Offene Überwachungsmaßnahmen oder andere Ermittlungsansätze haben keine Ergebnisse gebracht.
    3. Zeitliche Begrenzung – Die verdeckte Überwachung darf nur für den zur Aufklärung notwendigen Zeitraum erfolgen.

    Bei Verstoß gegen diese Grundsätze drohen Arbeitgebern empfindliche Konsequenzen: Bußgelder der Datenschutzbehörden, die Unverwertbarkeit der Beweise im Arbeitsgerichtsverfahren sowie Schadensersatzansprüche der betroffenen Mitarbeitenden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte verdeckte Überwachungsmaßnahmen stets zuvor rechtlich und datenschutzrechtlich prüfen lassen.

    Professionelle Videoüberwachung mit BPS Protect: Leistungen und Vorteile

    Als erfahrener Sicherheitsdienstleister in Berlin und Brandenburg bietet BPS Protect maßgeschneiderte Lösungen für die Innenraumüberwachung. Ob kleines Einzelhandelsgeschäft, großes Industriegelände oder öffentliche Einrichtung: Wir planen, installieren und betreuen Videosysteme, die technisch auf dem neuesten Stand sind und alle datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Unsere Leistungen reichen von der ersten Beratung bis zur langfristigen Wartung – alles aus einer Hand.

    Was BPS Protect von einfachen Kamerainstallateuren unterscheidet, ist unser ganzheitlicher Ansatz: Wir denken Sicherheit nicht nur technisch, sondern auch rechtlich, organisatorisch und operativ. Das bedeutet, dass wir unsere Kunden nicht nur mit Hardware ausstatten, sondern auch bei der Dokumentation, der Betriebsvereinbarung und der Leitstellen-Anbindung unterstützen. Unsere Alarmempfangszentrale ermöglicht eine rund um die Uhr Überwachung mit direkter Reaktionsmöglichkeit.

    Erfahren Sie mehr über unser Gesamtangebot auf unserer Dienstleistungen-Seite oder nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf.

    Von der Beratung bis zur Wartung: Der BPS-Protect-Prozess

    1. Analyse und Bedarfsermittlung – In einem ersten Gespräch vor Ort analysieren unsere Sicherheitsexperten das Objekt, identifizieren Schwachstellen und ermitteln den individuellen Schutzbedarf. Dabei berücksichtigen wir sowohl technische als auch rechtliche Rahmenbedingungen.
    2. Konzeptentwicklung und Planung – Auf Basis der Analyse erstellen wir ein maßgeschneidertes Überwachungskonzept, das Kamerastandorte, Systemarchitektur, Speicherlösung und Datenschutzmaßnahmen umfasst. Sie erhalten einen detaillierten Plan inklusive Kostenübersicht.
    3. Professionelle Installation – Unsere zertifizierten Techniker installieren das System fachgerecht, diskret und mit minimaler Betriebsunterbrechung. Alle Komponenten werden konfiguriert, getestet und in Betrieb genommen. Wir übergeben Ihnen eine vollständige Dokumentation der Anlage.
    4. Laufende Betreuung und Wartung – Nach der Installation stehen wir Ihnen mit regelmäßigen Wartungsverträgen, schnellem Reaktionsservice bei Störungen und bei Bedarf mit der Anbindung an unsere 24/7-Alarmempfangszentrale zur Seite. So bleibt Ihre Anlage dauerhaft funktionsfähig und aktuell.

    Einsatzgebiete in Berlin und Brandenburg

    BPS Protect ist in der gesamten Region Berlin und Brandenburg tätig und kennt die lokalen Gegebenheiten, Behördenanforderungen und spezifischen Sicherheitsrisiken genau. Zu unseren typischen Kundensegmenten gehören:

    1. Gewerbliche Unternehmen – Von Einzelhandelsgeschäften in Berliner Bezirkszentren bis hin zu Bürogebäuden in Potsdam: Wir schützen Waren, Mitarbeitende und sensible Informationen mit intelligenter Videotechnik.
    2. Industriebetriebe und Logistikunternehmen – Große Lagerhallen und Produktionsanlagen in Brandenburg erfordern robuste und skalierbare Überwachungslösungen. Unsere IP-basierten Systeme wachsen mit Ihren Anforderungen.
    3. Öffentliche Einrichtungen – Schulen, Behörden und soziale Einrichtungen im Berliner Raum vertrauen auf unsere datenschutzkonforme Expertise, um Personen zu schützen und gleichzeitig alle gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
    4. Wohnungswirtschaft – Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltungen in der Metropolregion Berlin nutzen unsere Lösungen für Eingangsbereiche, Treppenhäuser und Tiefgaragen, um Mieter zu schützen und Vandalismus zu reduzieren.

    Häufig gestellte Fragen

    Ist Videoüberwachung innen ohne Einwilligung der Betroffenen erlaubt?

    Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist Videoüberwachung im Innenbereich ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) in Verbindung mit § 4 BDSG. Voraussetzung ist, dass ein legitimer Zweck vorliegt, die Überwachung verhältnismäßig ist und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Eine Informationspflicht besteht jedoch in jedem Fall durch gut sichtbare Hinweisschilder.

    Wie lange dürfen Videoaufnahmen aus dem Innenbereich gespeichert werden?

    Datenschutzbehörden empfehlen eine Speicherdauer von maximal 48 bis 72 Stunden, wenn kein Vorfall eingetreten ist. Ohne besonderen Anlass sollten Aufnahmen nicht länger als 10 Tage gespeichert werden. Bei konkreten Vorfällen können relevante Sequenzen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aufbewahrt werden.

    Besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung von Überwachungskameras im Innenbereich?

    Ja, die Kennzeichnung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß § 4 Abs. 2 BDSG und Art. 13 DSGVO müssen betroffene Personen vor Betreten des überwachten Bereichs informiert werden. Hinweisschilder müssen gut sichtbar angebracht sein und mindestens Angaben zu Zweck, Verantwortlichem und Betroffenenrechten enthalten. Ein fehlendes Schild kann zu Bußgeldern durch Datenschutzbehörden führen.

    Was kostet eine professionelle Innenraumüberwachung?

    Die Kosten hängen stark vom Umfang des Systems ab. Einfache Lösungen mit zwei bis vier IP-Kameras sind bereits ab einigen hundert Euro realisierbar, während komplexe Systeme für große Gewerbeimmobilien mehrere tausend Euro umfassen können. BPS Protect erstellt nach einer kostenlosen Bedarfsanalyse ein individuelles Angebot – kontaktieren Sie uns gerne über unsere Kontakt-Seite.

    Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenüberwachung?

    Innenkameras sind für geschlossene Räume konzipiert und benötigen keine wetterfesten Gehäuse. Rechtlich gelten für Innenräume oft strengere Anforderungen, da der Eingriff in die Privatsphäre unmittelbarer ist. Außenkameras müssen witterungsbeständig sein (Schutzklasse IP65 oder höher) und dürfen keine öffentlichen Bereiche unzulässig erfassen. Beide Kameratypen unterliegen der DSGVO und der Kennzeichnungspflicht.

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    27. Mai 2026

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