Bewaffneter Sicherheitsdienst: Was in Deutschland erlaubt ist

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    Ein bewaffneter Sicherheitsdienst ist in Deutschland erlaubt, aber nur als eng begrenzte Ausnahme: Nach § 28 Waffengesetz erkennt die Waffenbehörde das Bedürfnis eines Bewachungsunternehmers für Schusswaffen nur an, wenn ein konkreter Auftrag zur Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordert. Jede Wachperson, die eine Waffe des Unternehmens führen soll, muss die Behörde vorher prüfen und genehmigen. Die Waffe darf nur während dieses Auftrags geführt werden. Sonderrechte gegenüber anderen Bürgern entstehen dadurch nicht. Auch bewaffnetes Personal handelt ausschließlich auf Grundlage von Notwehr, Notstand und Festnahmerecht.

    Grundsatz: Keine Sonderrechte für private Sicherheitsdienste

    Das Gewaltmonopol liegt in Deutschland beim Staat. Private Sicherheitsdienste üben keine hoheitliche Gewalt aus. Die Bewachungsverordnung schreibt das sogar ausdrücklich vor: Nach § 17 BewachV muss jede Dienstanweisung festhalten, dass Wachpersonen keine Befugnisse von Behörden haben. Das gilt unabhängig davon, ob eine Wachperson unbewaffnet, mit Reizstoffsprühgerät oder mit einer Pistole im Dienst ist.

    Die Handlungsgrundlagen sind für alle gleich. Sie bestehen aus drei Säulen:

    • Jedermannsrechte: Notwehr nach § 32 StGB erlaubt die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf sich oder andere. Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB erlaubt Eingriffe zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr. § 127 Absatz 1 StPO erlaubt jedem, eine auf frischer Tat betroffene oder verfolgte Person vorläufig festzunehmen, wenn sie der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann.
    • Übertragenes Hausrecht: Der Auftraggeber überträgt sein Hausrecht. Die Wachperson darf Zutritt verweigern, Hausverbote aussprechen und Unbefugte des Geländes verweisen.
    • Vertrag und Dienstanweisung: Sie legen fest, was im konkreten Objekt zu tun ist und welche Einsatzmittel mitgeführt werden dürfen.

    Eine Schusswaffe erweitert diese Rechte nicht. Sie verändert nur die Mittel, mit denen ein ohnehin erlaubter Notwehrfall abgewehrt werden kann. Deshalb ist die Messlatte hoch: Eine Verteidigung mit der Schusswaffe muss erforderlich sein, also das mildeste gleich wirksame Mittel. In der Praxis bedeutet das, dass bewaffnete Wachpersonen besonders intensiv in Deeskalation, Rechtskunde und Schießtraining geschult sein müssen.

    Wichtig für Auftraggeber: Auch der Unternehmer selbst entscheidet über Einsatzmittel. § 17 BewachV verlangt, dass Wachpersonen eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden führen dürfen. Ein Mitarbeiter, der privat ein Pfefferspray besitzt, darf es also nicht einfach im Dienst einsetzen, wenn der Arbeitgeber es nicht freigegeben hat.

    Schusswaffen im Bewachungsgewerbe: § 28 Waffengesetz

    § 28 WaffG ist die Spezialvorschrift für das Bewachungsgewerbe. Sie regelt, wann ein Bewachungsunternehmer Schusswaffen erwerben, besitzen und führen darf und wie er sie an seine Beschäftigten weitergibt.

    Das Bedürfnis: je Auftrag, nicht pauschal

    Nach § 28 Absatz 1 WaffG erkennt die Behörde das Bedürfnis an, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Behörden und Rechtsprechung verlangen, dass dieses Bedürfnis für jeden einzelnen Auftrag gesondert glaubhaft gemacht wird. Einen pauschalen Firmenwaffenschein für alle Aufträge gibt es nicht.

    § 28 Absatz 2 WaffG zieht eine zweite Grenze: Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrags geführt werden. Der Weg nach Hause mit geladener Dienstwaffe ist damit ausgeschlossen. Nach § 20 Absatz 1 BewachV ist der Unternehmer für die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition verantwortlich.

    Die Wachperson: Benennung und Zustimmung

    Beschäftigte führen die Waffen des Unternehmers, nicht eigene. § 28 Absatz 3 WaffG verlangt, dass jede Wachperson, die nach Weisung eine Schusswaffe besitzen oder führen soll, der Behörde zur Prüfung benannt wird. Erst nach Zustimmung der Behörde darf der Unternehmer ihr eine Waffe überlassen. Die Zustimmung wird versagt, wenn die Wachperson die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Unternehmens das Risiko nicht abdeckt. Nach § 28 Absatz 4 kann in den Waffenschein des Unternehmers ein Zusatz aufgenommen werden, dass die benannten Personen die Waffen nach Weisung führen dürfen.

    VoraussetzungRechtsgrundlageInhalt
    Mindestalter§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG18 Jahre
    Zuverlässigkeit§ 5 WaffGPrüfung durch die Waffenbehörde, u. a. Registerauskünfte
    Persönliche Eignung§ 6 WaffGkeine Sucht, keine psychischen Ausschlussgründe
    Sachkunde§ 7 WaffGPrüfung vor der Behörde oder anerkanntem Lehrgangsträger
    Bedürfnis§ 8 i. V. m. § 28 Abs. 1 WaffGkonkreter Auftrag, gefährdete Person oder gefährdetes Objekt
    Haftpflichtversicherung§ 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden
    Zustimmung je Wachperson§ 28 Abs. 3 WaffGÜberlassung erst nach behördlicher Zustimmung
    Anzeige nach Waffengebrauch§ 20 Abs. 2 BewachVunverzüglich an die für § 34a GewO zuständige Behörde

    Die Liste zeigt, warum bewaffnete Bewachung aufwendig ist. Jeder Schritt läuft über Behörden, jede Wachperson wird einzeln geprüft, und der Unternehmer haftet für Aufbewahrung und Dokumentation. Nach § 21 BewachV muss er zusätzlich Nachweise über Übergaben von Waffen und Munition an Wachpersonen aufbewahren.

    Tipp: Lassen Sie sich bei einem bewaffneten Auftrag nicht nur den Waffenschein des Unternehmens zeigen, sondern die behördliche Zustimmung für jede eingesetzte Wachperson. Ohne diese Zustimmung darf die Person im Einsatz keine Schusswaffe des Unternehmens führen.

    Wo bewaffnete Bewachung vorkommt

    Das Gesetz nennt keine Liste von Objekten. Entscheidend ist die Gefährdung im Einzelfall. In der Praxis konzentriert sich bewaffneter Schutz auf wenige Bereiche, in denen mit bewaffneten Angriffen gerechnet werden muss oder die Gefährdung behördlich festgestellt ist:

    • Geld- und Werttransporte: Begleitpersonal ist hier üblicherweise bewaffnet, weil bei Überfällen mit Schusswaffen zu rechnen ist. Mehr zu Abläufen und Sicherheitsstufen lesen Sie im Ratgeber Geld- und Werttransport.
    • Militärische Anlagen und Liegenschaften: Private Wachdienste sichern Liegenschaften der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte.
    • Kerntechnische Anlagen: Die Sicherung unterliegt eigenen atomrechtlichen Vorgaben.
    • Diplomatische Vertretungen: Botschaften und Konsulate mit hohem Schutzbedarf.
    • Personenschutz: bei behördlich oder nachvollziehbar festgestellter Gefährdung einer Person im Sinne des § 19 WaffG.

    Der Entgelttarifvertrag für Berlin und Brandenburg spiegelt diese Bereiche wider. Er enthält eigene Anhänge für militärische Anlagen und Liegenschaften, kerntechnische Anlagen sowie amerikanische Botschaften und Konsulate. Geld- und Werttransporte sind dagegen vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ausdrücklich ausgenommen.

    Wo Waffen verboten sind

    Ebenso wichtig ist die Gegenseite. Nach § 42 Absatz 1 WaffG darf bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen niemand Waffen führen. Das betrifft auch Sicherheitspersonal. Ausnahmen kann die Behörde nach Absatz 2 auf Antrag zulassen, wenn Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und ein Bedürfnis nachgewiesen sind und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Für den typischen Veranstaltungsschutz heißt das: Der Ordnungsdienst arbeitet ohne Waffen, auch ohne Reizstoffsprühgerät, solange keine Ausnahme erteilt ist.

    Für die große Mehrheit gewerblicher Objekte gilt deshalb: Ein professioneller Objektschutz arbeitet unbewaffnet und setzt auf Präsenz, Zutrittskontrolle, Technik und eine schnelle Alarmkette zur Polizei. Eine Schusswaffe ist kein Qualitätsmerkmal, sondern die Antwort auf eine konkret festgestellte Gefährdung.

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    Pfefferspray, Schlagstock und Co.: Einsatzmittel unterhalb der Schusswaffe

    Zwischen unbewaffnet und Schusswaffe liegt ein Bereich, der oft falsch eingeschätzt wird. Drei Gruppen spielen im Sicherheitsdienst eine Rolle.

    Reizstoffsprühgeräte

    Reizstoffsprühgeräte mit amtlichem Prüfzeichen dürfen nach dem Waffengesetz ab 14 Jahren erlaubnisfrei erworben, besessen und geführt werden. Das Prüfzeichen bestätigt unter anderem die gesundheitliche Unbedenklichkeit, eine begrenzte Reichweite und eine begrenzte Sprühdauer. Geräte ohne Prüfzeichen sind verbotene Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 WaffG. Im Dienst gilt zusätzlich § 17 BewachV: Die Wachperson darf das Gerät nur mit Zustimmung des Arbeitgebers mitführen. Der Einsatz ist nur im Rahmen von Notwehr oder Notstand erlaubt.

    Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

    Wer solche Waffen außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstücks führen will, braucht den Kleinen Waffenschein. Er ersetzt keinen Waffenschein für scharfe Schusswaffen. Laut Nationalem Waffenregister waren im Juni 2026 bundesweit 921.525 Kleine Waffenscheine gespeichert, Ende 2025 waren es 906.141 und Ende 2021 noch 740.038. Für Bewachungsaufträge ist der Kleine Waffenschein fachlich ohne Bedeutung: Eine Schreckschusswaffe ist in einer echten Bedrohungslage kein taugliches Verteidigungsmittel und kann bei Polizei und Täter zu gefährlichen Fehleinschätzungen führen.

    Schlagstock und Einsatzstock

    Hieb- und Stoßwaffen fallen ebenfalls unter § 17 BewachV und dürfen nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden geführt werden. Ihr Einsatz setzt, wie jedes Einsatzmittel, eine Notwehr- oder Notstandslage voraus und muss erforderlich sein. Ein Schlagstock ohne gründliche Ausbildung ist ein Haftungsrisiko für den Mitarbeiter, das Unternehmen und im Zweifel den Auftraggeber.

    Gut zu wissen: Hat eine Wachperson im Dienst von einer Waffe Gebrauch gemacht, muss der Unternehmer das nach § 20 Absatz 2 BewachV unverzüglich der Behörde anzeigen, die für die Erlaubnis nach § 34a GewO zuständig ist. Klären Sie im Vertrag, dass Sie als Auftraggeber zeitgleich informiert werden.

    Was bewaffneter Schutz kostet: Tarifzulage und Aufwand

    Der Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 18. November 2025 ist seit dem 1. Januar 2026 allgemeinverbindlich. Er regelt die Waffenträgerzulage in § 4 Nummer 2.1: 2,50 Euro je Stunde für Sicherheitsmitarbeiter, denen die Behörde die Befugnis zum Führen einer Schusswaffe im Dienst erteilt hat und die eine Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG oder einen gleichwertigen Nachweis haben. Waffenträger werden zudem mindestens nach Entgeltgruppe 2 bezahlt. Eine Branchenveröffentlichung nannte zwischenzeitlich 3,00 Euro; der im Bundesanzeiger bekannt gemachte Tariftext weist 2,50 Euro aus.

    Tarif-Stundenlohn 2026 mit und ohne Waffenträgerzulage

    0 €4,4 €8,8 €13,2 €17,6 €22 €EG1 ObjektschutzEG1 Objektschutz: 15,15 €15,15 €EG2 ohne ZulageEG2 ohne Zulage: 15,55 €15,55 €EG2 + WaffenträgerEG2 + Waffenträger: 18,05 €18,05 €EG3 ohne ZulageEG3 ohne Zulage: 16,80 €16,80 €EG3 + WaffenträgerEG3 + Waffenträger: 19,30 €19,30 €EG4 + WaffenträgerEG4 + Waffenträger: 20,15 €20,15 €
    Quelle: Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 18.11.2025, §§ 3 und 4, allgemeinverbindlich ab 01.01.2026 (BAnz AT 02.07.2026 B8). Bruttostundenlöhne, keine Verrechnungssätze. Fahren Sie mit der Maus über einen Balken oder tippen Sie ihn an, um Details zu sehen.

    Das Diagramm zeigt: Der tarifliche Mindestlohn einer bewaffneten Wachperson liegt 2026 bei 18,05 Euro je Stunde, rund 19 Prozent über dem Lohn der Entgeltgruppe 1. Ab dem 1. Januar 2027 steigt die Entgeltgruppe 2 auf 16,15 Euro, zusammen mit der Zulage also auf 18,65 Euro. Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge von 15, 25 und 50 Prozent kommen hinzu. Die Zulage wird nur gezahlt, wenn die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers diese Tätigkeit ausdrücklich fordert.

    Der Lohn ist aber nur ein Teil der Kosten. Hinzu kommen Aufwände, die bei unbewaffnetem Schutz entfallen:

    • Waffen, Munition, zertifizierte Aufbewahrung und Wartung,
    • regelmäßiges Schießtraining und Rechtsschulungen, etwa über ein Schießtraining für Sicherheitspersonal,
    • Verwaltungsaufwand für Bedürfnisnachweis, Benennung und Zustimmung jeder Wachperson,
    • eine Haftpflichtversicherung, die das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen ausdrücklich abdeckt,
    • geringere Personalverfügbarkeit, weil nur behördlich zugelassene Personen eingesetzt werden können.

    Die Tariflöhne sind Bruttostundenlöhne der Beschäftigten und keine Verrechnungssätze. Angebote für bewaffneten Schutz enthalten zusätzlich Sozialabgaben, Ausfallzeiten, Ausbildung, Ausrüstung, Verwaltung und Gewinn. Ein Angebot, das kaum über dem unbewaffneten Objektschutz liegt, sollte Sie deshalb misstrauisch machen.

    Bewaffneten Schutz beauftragen: Prüfschritte für Auftraggeber

    Die wichtigste Frage steht am Anfang: Brauchen Sie wirklich Schusswaffen? In vielen Fällen lässt sich das Schutzziel mit baulicher Sicherung, Zutrittskontrolle, Videotechnik, Alarmaufschaltung und gut ausgebildetem unbewaffnetem Personal erreichen. Bewaffneter Schutz ist sinnvoll, wenn eine konkrete, nachvollziehbare Gefährdung besteht, etwa durch eine behördliche Gefährdungseinschätzung, durch Werte, die typischerweise mit Waffengewalt angegriffen werden, oder durch Vorgaben eines öffentlichen Auftraggebers.

    Schritt 1: Gefährdung dokumentieren

    Das Bedürfnis nach § 28 WaffG muss der Bewachungsunternehmer glaubhaft machen, aber er braucht dafür Ihre Informationen. Halten Sie schriftlich fest, welche Personen oder Objekte gefährdet sind, welche Vorfälle es gab und welche Behörden eingebunden sind.

    Schritt 2: Nachweise prüfen

    1. Erlaubnis nach § 34a GewO des Unternehmens,
    2. Waffenschein mit Bezug auf Ihren konkreten Auftrag,
    3. behördliche Zustimmung nach § 28 Absatz 3 WaffG für jede eingesetzte Wachperson,
    4. Nachweis der Waffensachkunde und aktueller Schießtrainings,
    5. Versicherungsbestätigung einschließlich des Waffenrisikos,
    6. Dienstanweisung mit Regeln zu Mitführen, Einsatz und Meldung von Waffengebrauch.

    Schritt 3: Einsatzregeln vereinbaren

    Legen Sie fest, wo die Waffe geführt wird, wie die Übergabe zwischen Schichten dokumentiert ist, wer im Ereignisfall informiert wird und wie die Zusammenarbeit mit der Polizei abläuft. Gerade in Berlin mit seinen Regierungs- und Botschaftsstandorten ist die Abstimmung mit den zuständigen Polizeidienststellen Teil jedes seriösen Konzepts.

    Schritt 4: Regelmäßig überprüfen

    Ein Bedürfnis ist kein Dauerzustand. Ändert sich die Gefährdung, sollte das Konzept angepasst werden. Das spart Kosten und reduziert das Risiko, das jede Waffe im Einsatz mit sich bringt.

    Quellen

    • Waffengesetz, §§ 4 bis 8, 19, 28, 42 und Anlage 2, Gesetze im Internet
    • Bewachungsverordnung, §§ 17, 20, 21, Gesetze im Internet
    • Strafgesetzbuch §§ 32, 34 und Strafprozessordnung § 127
    • Landkreis Börde: Waffenschein für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
    • Jagdrecht.de: Waffenschein für Bewachungsunternehmen (Rechtsprechung zum Bedürfnis je Auftrag)
    • Bundesverwaltungsamt, Nationales Waffenregister: Statistische Kennzahlen Bund, Stand 06/2026
    • Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 18.11.2025, Bundesanzeiger BAnz AT 02.07.2026 B8
    • Stadt Kirchheim unter Teck: Merkblatt Abwehrsprays und Reizstoffsprühgeräte

    Häufige Fragen

    Darf ein privater Sicherheitsdienst in Deutschland Schusswaffen tragen?

    Ja, aber nur ausnahmsweise. Nach § 28 WaffG muss der Unternehmer für einen konkreten Auftrag zur Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts ein Bedürfnis glaubhaft machen, und die Behörde muss jeder Wachperson zustimmen.

    Braucht jede Wachperson einen eigenen Waffenschein?

    Nicht zwingend. Beschäftigte führen die Waffen des Unternehmers nach dessen Weisung. Sie müssen der Behörde nach § 28 Absatz 3 WaffG benannt werden, und die Überlassung ist erst nach behördlicher Zustimmung erlaubt.

    Reicht der Kleine Waffenschein für den Sicherheitsdienst?

    Nein. Der Kleine Waffenschein erlaubt nur das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Für scharfe Schusswaffen im Bewachungsdienst gelten die Regeln des § 28 WaffG, und im Dienst ist zusätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers nötig.

    Darf der Sicherheitsdienst Pfefferspray einsetzen?

    Reizstoffsprühgeräte mit amtlichem Prüfzeichen sind erlaubnisfrei. Im Dienst darf sie eine Wachperson nach § 17 BewachV nur mit Zustimmung des Arbeitgebers führen und nur in einer Notwehr- oder Notstandslage einsetzen.

    Was muss nach einem Schusswaffengebrauch passieren?

    Der Unternehmer muss den Waffengebrauch nach § 20 Absatz 2 BewachV unverzüglich der für § 34a GewO zuständigen Behörde anzeigen. Daneben laufen die üblichen polizeilichen Ermittlungen zur Frage, ob eine Notwehrlage vorlag.

    Welche Zulage erhalten Waffenträger in Berlin und Brandenburg?

    Nach § 4 des Entgelttarifvertrags vom 18.11.2025 erhalten Waffenträger 2,50 Euro je Stunde zusätzlich und werden mindestens nach Entgeltgruppe 2 bezahlt. Das ergibt 2026 mindestens 18,05 Euro Bruttostundenlohn.

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