Absturzsicherung auf der Baustelle: Vorschriften & Maßnahmen

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    Was ist Absturzsicherung auf der Baustelle und warum ist sie Pflicht?

    Die Baustelle Absturzsicherung bezeichnet alle technischen und organisatorischen Massnahmen, die verhindern, dass Personen von erhoehten Arbeitsplaetzen, Daechern, Geruesten oder in Vertiefungen fallen. Absturzunfaelle zaehlen zu den haeufigsten und schwerwiegendsten Arbeitsunfaellen im Baugewerbe. Nach Angaben der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) sind Absturzunfaelle jaehrlich fuer einen erheblichen Anteil der toedlichen Arbeitsunfaelle auf deutschen Baustellen verantwortlich. Deshalb hat der Gesetzgeber umfassende Pflichten fuer alle Beteiligten festgeschrieben.

    Die rechtliche Grundlage bilden mehrere ineinandergreifende Vorschriften. Die Baustellenverordnung (BaustellV) verpflichtet den Bauherrn und die Bauleitung, Sicherheits- und Gesundheitsschutz bereits in der Planungsphase zu beruecksichtigen. Die DGUV Regel 101-011 (ehemals BGV C22 bzw. BGR 203) konkretisiert die sicherheitstechnischen Anforderungen fuer Baustellen im Detail. Die DIN EN 13374 legt europaweit einheitliche Anforderungen an temporaere Randsicherungssysteme fest und unterscheidet drei Systemklassen (A, B und C) je nach Dachneigung und zu erwartender Belastung.

    Wer diese Vorschriften missachtet, riskiert erhebliche Konsequenzen. Auf der zivilrechtlichen Ebene haftet der Arbeitgeber fuer Schaeden, die durch unterlassene Sicherungsmassnahmen entstehen. Die zustaendige Berufsgenossenschaft kann Regresse geltend machen. Im Ordnungswidrigkeitenrecht drohen Bussgeldverfahren durch die Gewerbeaufsichtsaemter oder die BG BAU mit Bussgeld bis zu 25.000 Euro je Verstoss. Im schlimmsten Fall drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen fahrlaessiger Koerperverletzung oder fahrlaessiger Toetung nach dem Strafgesetzbuch. Fuehrungskraefte, die wissentlich Sicherheitsluecken dulden, koennen persoenlich zur Verantwortung gezogen werden.

    Relevante Vorschriften und Normen im Ueberblick

    Vorschrift / Norm

    Geltungsbereich

    Zentrale Anforderung

    BaustellV (Baustellenverordnung)

    Alle Baustellen mit mehr als einem Arbeitgeber oder laengerer Baudauer

    Sicherheitsplanung vor Baubeginn, Bestellung eines SiGeKo

    DGUV Regel 101-011

    Baustellen allgemein

    Technische und organisatorische Schutzmassnahmen gegen Absturz

    ASR A2.1

    Arbeitstaetten inkl. Baustellen

    Schutz an Absturzstellen, Mindesthoehen fuer Umwehrungen

    BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung)

    Arbeitsmittel, Gerueste, PSA

    Pruefpflichten, Einsatz befaehigter Personen

    DIN EN 13374

    Temporaere Randsicherungssysteme

    Einteilung in Klasse A, B, C nach Dachneigung und Last

    DIN EN 365

    PSA gegen Absturz

    Pruefung, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung

    DGUV Vorschrift 38/39

    Bauarbeiten

    Unfallverhuetungsvorschrift fuer das Baugewerbe

    Ab welcher Absturzhöhe ist Sicherung vorgeschrieben?

    Die Frage nach der massgeblichen Hoehe ist eine der am haeufigsten gestellten Fragen auf Baustellen. Grundsaetzlich gilt: Je niedriger die Schwelle, desto frueher greift die Sicherungspflicht. Die ASR A2.1 und die DGUV Regel 101-011 unterscheiden mehrere Schwellenwerte:

    1. Ab 1,0 m Absturzhoehe – Bei Dacharbeiten und Taetigkeiten auf geneigten Daecher (Neigung ueber 20 Grad) ist bereits ab einem Meter Sicherung vorgeschrieben. Ebenso gilt dies an offenen Gruben und Schaechten, sobald eine Person hineinfallen koennte.
    2. Ab 2,0 m Absturzhoehe – Fuer allgemeine Arbeiten an Arbeitsplaetzen und Verkehrswegen auf Baustellen ist ab zwei Metern eine Absturzsicherung Pflicht. Darunter fallen Gerueste, Decken, Podeste und aehnliche erhoehte Standflaechen.
    3. Unabhaengig von der Hoehe – An besonders gefaehrlichen Stellen wie Kiesgruben, Behaeltern mit gefaehrlichen Stoffen oder tiefen Wasserbecken ist immer eine Sicherung erforderlich, unabhaengig von der Tiefe oder Hoehe.

    Wichtige Ausnahmen bestehen bei kurzzeitigen Taetigkeiten, bei denen eine kollektive Sicherung technisch nicht moeglich ist. In diesen Faellen darf auf PSA gegen Absturz zurueckgegriffen werden, sofern dies begruendet und dokumentiert ist. Verschaerfte Regelungen gelten beispielsweise an Laternendaechern, Sheddaechern oder fragilen Dachflaechen wie Lichtbaendern aus Glas oder Kunststoff, die keine ausreichende Tragfaehigkeit fuer Personen bieten.

    Arten der Absturzsicherung: Kollektive und persoenliche Schutzmassnahmen

    Nicht alle Sicherungsmassnahmen sind gleichwertig. Das STOP-Prinzip – Substitution, Technische Massnahmen, Organisatorische Massnahmen, Persoenliche Schutzausruestung – gibt die verbindliche Rangfolge vor. Danach ist zunachst zu pruefen, ob die Absturzgefahr gaenzlich vermieden werden kann (Substitution), zum Beispiel durch Vorfertigung am Boden statt Arbeiten in der Hoehe. Erst wenn das nicht moeglich ist, kommen technische, dann organisatorische und zuletzt persoenliche Schutzmassnahmen in Betracht.

    Die wichtigste Unterscheidung im Bereich der Absturzsicherung ist die zwischen kollektiven Schutzmassnahmen und der persoenlichen Schutzausruestung (PSA). Kollektive Massnahmen schuetzen alle Personen im Gefahrenbereich gleichzeitig, ohne dass diese aktiv handeln muessen. PSA hingegen schuetzt nur die einzelne Person, die sie traegt, und erfordert korrekte Anlage, regelmaessige Pruefung und entsprechende Unterweisung. Deshalb haben kollektive Massnahmen stets Vorrang.

    Kollektive Schutzmassnahmen: Gelaender, Schutznetze und Abdeckungen

    Kollektive Sicherungssysteme sind die bevorzugte Loesung auf Baustellen. Sie erfordern nach der Montage keine staendige Handlung der Beschaeftigten und bieten flaechendeckenden Schutz. Die wichtigsten Systeme im Ueberblick:

    1. Seitenschutz / Gelaender – Der klassische dreiteilige Seitenschutz besteht aus Gelaenderstab (Mindesthoehe 1,0 m), Zwischenholm und Bordbrett (Mindesthoehe 0,15 m). Er ist an Geruesten, Arbeitsbuehnenkanten und Deckenraendern einzusetzen und muss Kraeften von 0,3 kN standhalten.
    2. Schutznetze – Horizontale Auffangnetze (Typ S) oder senkrechte Schutznetze (Typ T) nach DIN EN 1263 werden eingesetzt, wenn Gelaender nicht praktikabel sind. Sie erfordern eine regelmaessige Pruefung auf Beschaedigung und korrekten Anschluss an Tragelemente.
    3. Abdeckungen – Deckenoefffnungen, Schaechte und Gruben sind mit tragfaehigen Abdeckungen zu sichern. Diese muessen das Gewicht von Personen und Materialien tragen koennen, gegen Verschieben gesichert und deutlich gekennzeichnet sein (z. B. „Nicht entfernen – Absturzgefahr“).
    4. Fanggeriueste und Schutzdaecher – Bei Arbeiten, bei denen herabfallende Gegenstaende Personen gefaehrden koennten, sind Fanggerueste oder Schutzdaecher zu errichten. Diese kommen vor allem bei Fassadenarbeiten in dicht bebauten Stadtgebieten zum Einsatz.

    Persoenliche Schutzausruestung (PSA) gegen Absturz

    PSA gegen Absturz ist ausdruecklich eine nachrangige Massnahme. Sie darf nur eingesetzt werden, wenn kollektive Sicherungen technisch nicht realisierbar oder unverhaeltnismaessig sind. In der Praxis ist dies bei kurzfristigen Wartungsarbeiten, Inspektionen oder Taetigkeiten an schwer zugaenglichen Stellen haeufig der Fall, muss aber stets dokumentiert und begruendet werden.

    Zu den wesentlichen Komponenten der PSA gegen Absturz gehoeren:

    1. Auffanggurt (Typ A) – Der Ganzkoeperguert verbindet Brust, Schultern, Hueften und Oberschenkel und verteilt die Fangstossenergie im Absturzfall. Er ist Pflicht beim Arbeiten mit Absturzgefahr und muss nach DIN EN 361 geprueft sein.
    2. Haltegurt (Typ B) – Der Haltegurt verhindert, dass die Person den Absturzbereich ueberhaupt erreicht (Rueckhaltesystem). Er ist kein Auffangsystem und darf nicht mit dem Auffanggurt verwechselt werden.
    3. Verbindungsmittel – Dazu zaehlen Verbindungsseile, Bandschlingen, Falldaempfer und selbstblockierende Sicherungsgeraete. Die maximale freie Fallhoehe darf 0,5 m (beim Haltesystem) bzw. 0,6 m (beim Auffangsystem mit Falldaempfer) nicht ueberschreiten, wenn keine groessere Fallhoehe berechnet und zugelassen ist.
    4. Anschlagpunkte – Jeder Anschlagpunkt muss fuer eine Mindestlast von 12 kN ausgelegt sein und regelmaessig geprueft werden. Improvisierte Anschlagpunkte an nicht geprueften Konstruktionsteilen sind unzulaessig.

    Wichtig: Nach jedem Absturz muss die gesamte PSA aus dem Verkehr gezogen und von einer befaehigten Person geprueft werden, bevor sie erneut eingesetzt werden darf. Auffanggurte und Verbindungsmittel, die einem Sturz ausgesetzt waren, sind in der Regel zu vernichten.

    Typische Absturzbereiche auf Baustellen und passende Sicherungsmassnahmen

    Auf einer Baustelle gibt es zahlreiche Gefahrenstellen, die eine spezifische Sicherungsloesung erfordern. Eine pauschale Massnahme genuegt nicht; vielmehr muss fuer jeden Bereich eine individuelle Gefaehrdungsbeurteilung erfolgen. Die folgende Uebersicht zeigt die haeufigsten Absturzbereiche und die jeweils empfohlenen Sicherungsloesungen:

    1. Dachraender und Dachflaechen – Randsicherungssystem nach DIN EN 13374 (Klasse A, B oder C), erhaengte Schutznetze oder PSA mit geprueften Anschlagpunkten.
    2. Gerueste und Arbeitsplattformen – Dreiteiliger Seitenschutz (Gelaenderstab, Zwischenholm, Bordbrett) nach DGUV Regel 101-011, regelmaessige Geruest-Freigabe durch befaehigte Person.
    3. Deckendurchbrueche und Bodenoefffnungen – Tragfaehige, gekennzeichnete Abdeckungen oder Umwehrungen; Abdeckungen gegen Verschieben sichern.
    4. Baugruben und Graeben – Umwehrungen ab einer Tiefe von 1,0 m und einer Breite ab 0,80 m; Verbau oder Abboeschung des Erdreichs gemaess DIN 4124.
    5. Treppen und Treppenwangen – Provisorische Treppengelaender mit Mindesthoehe 1,0 m; bei Treppen im Rohbau sofortige Sicherung nach Betonage.
    6. Fassaden und Wanddurchbrueche – Seitenschutz oder eingespannte Schutzgitter; bei Fassadengeruesten Fanggeriueste als zusaetzlicher Schutz fuer Passanten.
    7. Aufzugsschaechte und Installationsschaechte – Stabile Abdeckung oder Gitter, Sicherung aller vier Seiten, Kennzeichnung mit Warnhinweis.

    Absturzsicherung am Dach und an Dachraendern

    Dacharbeiten gehoeren zu den gefaehrlichsten Taetigkeiten auf Baustellen. Die DIN EN 13374 unterscheidet drei Systemklassen fuer temporaere Randsicherungen:

    1. Klasse A – Fuer Flachdaecher und Daecher bis 10 Grad Neigung; das System muss statische Lasten aufnehmen und dient als Absperrung, die ein Durchdringen verhindert.
    2. Klasse B – Fuer Daecher mit Neigung zwischen 10 und 30 Grad; das System muss dynamische Belastungen durch eine gleitende Person aufnehmen koennen.
    3. Klasse C – Fuer steil geneigte Daecher (ueber 30 Grad) oder wenn Personen vom Dach abrutschen und beschleunigt auftreffen koennten; hoechste Anforderungen an Stabilitaet und Energieaufnahme.

    Beim Flachdach ist ein dreiteiliger Seitenschutz am Dachrand die haeufigste Loesung. Alternativ koennen Dachrandprofile mit integriertem Gelaenderhalter eingesetzt werden. Beim Schraeqdach sind zudem Dachdeckerleinen, Sicherheitsdachleiterhakengerueste oder Fanggerueste einzusetzen. Lichtkuppeln und Lichtbaender muessen entweder durch tragfaehige Abdeckungen oder durch Umwehrungen gesichert werden, da ihre Glasflaeche in der Regel keine Personenlasten traegt.

    Absturzsicherung an Geruesten und Arbeitsplattformen

    Gerueste sind auf der Baustelle allgegenwaertig und gleichzeitig einer der haeufigsten Unfallorte. Die DGUV Regel 101-011 und die DIN EN 12811 legen fest, welche Anforderungen Arbeitsgerueste erfuellen muessen.

    Der Seitenschutz muss an allen Seiten angebracht sein, von denen eine Absturzgefahr besteht. Der Gelaenderstab muss mindestens 1,0 m ueber der Standflaechenkante liegen, der Zwischenholm darf keine Luecke von mehr als 0,50 m lassen, und das Bordbrett muss mindestens 0,15 m hoch sein, um das Herabrollen von Werkzeug und Material zu verhindern.

    Jedes Geruest muss vor der ersten Benutzung durch eine befaehigte Person freigegeben werden. Der Geruesterrichter uebergibt das Geruest mit einem Geruest-Freigabeschein. Der Nutzer des Geruestes ist verpflichtet, das Geruest vor jeder Arbeitsschicht zu pruefen und Maengel sofort zu melden. Veraenderungen am Geruest – auch das Entfernen von Bohlen oder Gelaenderstaeben – duerfen nur durch autorisierte Personen vorgenommen werden.

    Absicherung von Oeffnungen, Gruben und Schaechten

    Bodenoefffnungen und Schaechte stellen eine heimtueckische Gefahr dar, da sie leicht uebersehen werden, insbesondere bei schlechten Lichtverhaaltnissen oder unuebersichtlichem Baustellengelaende. Die Pflicht zur Sicherung ergibt sich unmittelbar aus der ASR A2.1 und der DGUV Regel 101-011.

    Abdeckungen muessen folgende Anforderungen erfuellen:

    1. Tragfaehigkeit – Die Abdeckung muss die auf sie einwirkenden statischen und dynamischen Lasten sicher aufnehmen koennen, mindestens jedoch 150 kg/m².
    2. Lagesicherung – Die Abdeckung muss gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Abheben gesichert sein, etwa durch Verschrauben, Nageln oder formschluessige Auflage.
    3. Kennzeichnung – Die Abdeckung muss deutlich sichtbar als Absturzsicherung gekennzeichnet sein. Empfohlen wird die Aufschrift „Absturzgefahr – Abdeckung nicht entfernen“ in gut lesbarer Schriftgroesse.
    4. Regelmaessige Pruefung – Der Zustand der Abdeckung ist taeglich zu pruefen. Beschaedigte oder verschobene Abdeckungen sind sofort zu erneuern oder zu reparieren.
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    Pflichten von Arbeitgebern, Bauleitung und Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)

    Die Verantwortung fuer Absturzsicherung auf Baustellen ist klar verteilt, jedoch tragen mehrere Parteien gleichzeitig Mitverantwortung. Unkenntnis schutzt nicht vor Strafe – ein Grundsatz, der auf Baustellen besonders streng gilt.

    Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, eine Gefaehrdungsbeurteilung durchzufuehren, geeignete Schutzmassnahmen zu planen und umzusetzen sowie die Beschaeftigten zu unterweisen. Er haftet unmittelbar fuer Unfaelle, die auf fehlende oder unzureichende Sicherheitsmassnahmen zurueckzufuehren sind.

    Die Bauleitung hat eine koordinierende Funktion. Sie ist verpflichtet, die Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen auf der Baustelle zu ueberwachen und bei Maengeln sofort einzuschreiten. Werden Sicherheitsluecken entdeckt und nicht behoben, kann auch die Bauleitung persoenlich zur Rechenschaft gezogen werden.

    Der SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) wird auf Baustellen benoetigt, auf denen mehrere Arbeitgeber gleichzeitig taetig sind. Er erstellt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan), koordiniert die Sicherheitsmassnahmen der verschiedenen Gewerke und ueberwacht deren Einhaltung. Bei Verstossen kann er den Bauherrn und die Bauleitung informieren; er ist jedoch kein Aufseher im strafrechtlichen Sinne.

    Bei Verstossen gegen Arbeitsschutzvorschriften drohen:

    1. Bussgeld – Bis zu 25.000 Euro je Ordnungswidrigkeit nach dem ArbSchG.
    2. Baustop – Die Gewerbeaufsicht oder BG BAU kann den Baustopp anordnen, bis Maengel behoben sind.
    3. Strafrechtliche Verfolgung – Bei Koerperverletzung oder Toetung durch Fahrlaessigkeit nach §§ 229, 222 StGB koennen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren drohen.
    4. Regressforderungen – Die BG BAU kann Unfallkosten zurueckfordern, wenn grobe Fahrlassigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.

    Gefaehrdungsbeurteilung und Sicherheitsplan erstellen

    Die Gefaehrdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Fuer Absturzgefahren auf Baustellen empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

    1. Begehung und Identifikation – Alle Absturzstellen auf der Baustelle systematisch erfassen: Dachraender, Oeffnungen, Gerueste, Treppen, Gruben und Schaechte.
    2. Risikobewertung – Fuer jede Gefahrenstelle Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmass einschaetzen und priorisieren.
    3. Massnahmenplanung nach STOP – Geeignete Schutzmassnahmen in der richtigen Rangfolge (kollektiv vor persoenlich) festlegen.
    4. Umsetzung – Massnahmen termingebunden umsetzen und Verantwortliche benennen.
    5. Wirksamkeitspruefung – Nach Umsetzung kontrollieren, ob die Massnahmen wirksam sind und ob neue Gefahren entstanden sind.
    6. Dokumentation – Alle Schritte schriftlich dokumentieren; die Gefaehrdungsbeurteilung ist bei Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht vorzulegen.
    7. Aktualisierung – Bei Aenderungen des Bauzustands, neuen Gewerken oder nach Unfaellen die Gefaehrdungsbeurteilung unverzueglich ueberarbeiten.

    Unterweisung und Qualifikation der Beschaeftigten

    Die beste Sicherheitsausruestung nuetzt nichts, wenn die Beschaeftigten nicht wissen, wie sie einzusetzen ist. Das ArbSchG und die DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber zu regelmaessigen Unterweisungen.

    Inhalt der Unterweisung muss mindestens umfassen: die spezifischen Absturzgefahren auf der jeweiligen Baustelle, die vorhandenen Sicherungseinrichtungen und deren korrekter Gebrauch, das An- und Ablegen von PSA sowie das Verhalten nach einem Absturzereignis.

    Haeufigkeit: Mindestens einmal jaeehrlich, darueber hinaus bei Aenderung der Arbeitsbedingungen, beim Einsatz neuer PSA oder nach Unfaellen. Auf Baustellen mit besonderer Gefaehrdungslage empfiehlt die BG BAU eine Unterweisung vor Beginn jeder neuen Bauphase.

    Dokumentation: Jede Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Datum, Ort, Inhalt, Name des Unterweisenden und Unterschriften der Teilnehmer sind festzuhalten. Diese Dokumente sind mindestens fuenf Jahre aufzubewahren.

    Fuer die Nutzung von PSA gegen Absturz ist eine spezielle Schulung vorgeschrieben. Diese umfasst auch die Rettung aus haengender Position, da das blosse Haengen im Auffanggurt nach einem Sturz innerhalb von 10 bis 15 Minuten zu einem so genannten Haengetrauma fuehren kann, das lebensgefaehrlich ist.

    Pruefung, Wartung und Dokumentation von Absturzsicherungen

    Sicherheitseinrichtungen erfuellen ihren Zweck nur dann, wenn sie funktionsfaehig, vollstaendig und korrekt montiert sind. Regelmaessige Pruefungen sind deshalb keine Kuer, sondern gesetzliche Pflicht nach der BetrSichV. Die Pruefungen muessen von befaehigten Personen durchgefuehrt werden – Personen, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Taetigkeit ueber ausreichende Kenntnisse auf dem jeweiligen Fachgebiet verfuegen.

    Sicherungseinrichtung

    Pruefintervall

    Pruefperson

    Dokumentation

    Geruest (Sichtpruefung)

    Taeglich vor Arbeitsbeginn

    Vorarbeiter / Beschaeftigter

    Pruefbuch oder Checkliste

    Geruest (Fachpruefung)

    Wochentlich + nach Sturm/Schnee

    Befaehigte Person (Geruester)

    Geruest-Pruefprotokoll

    PSA gegen Absturz

    Vor jeder Benutzung (Sicht), jaehrlich (Fachpruefung)

    Nutzer / Hersteller oder Befaehigte Person

    Pruefkarte am Geraet, Geraetebuch

    Anschlagpunkte

    Vor jeder Nutzung + jaehrlich

    Befaehigte Person

    Pruefnachweis am Anschlagpunkt

    Schutznetze

    Wochentlich + nach Beschaedigung

    Befaehigte Person

    Netzpruefprotokoll

    Abdeckungen von Oeffnungen

    Taeglich (Sicht)

    Vorarbeiter / Beschaeftigter

    Tagesprotokoll / Checkliste

    Randsicherungssysteme (DIN EN 13374)

    Nach Montage + wochentlich

    Befaehigte Person

    Freigabeprotokoll, Pruefbuch

    Checkliste: Taegliche und regelmaessige Kontrollen auf der Baustelle

    Die folgende Checkliste ist fuer Bauleiter und Vorarbeiter geeignet und deckt die wichtigsten Pruefpunkte ab:

    1. Geruest vollstaendig – Sind alle Gelaenderstaebe, Zwischenholme und Bordbretter vorhanden und fest verankert? Fehlen Belagbohlen oder sind diese beschaedigt?
    2. Abdeckungen in Position – Sind alle Oeffnungen und Schaechte abgedeckt? Sind die Abdeckungen gegen Verschieben gesichert und gut lesbar gekennzeichnet?
    3. Dachrandsicherung intakt – Ist das Randsicherungssystem vollstaendig aufgebaut? Sind keine Teile entfernt oder beschaedigt worden?
    4. PSA verfuegbar und geprueft – Steht fuer alle Beschaeftigten geeignete und geprueft PSA bereit? Wurden beschaedigte Ausruestungsteile ausgesondert?
    5. Anschlagpunkte geprueft – Sind alle genutzten Anschlagpunkte sichtbar geprueft und freigegeben? Gibt es aktuelle Pruefnachweise?
    6. Baugruben und Graeben gesichert – Sind Umwehrungen vorhanden und stabil? Wurde der Verbau nach starkem Regen oder Erschuetterungen geprueft?
    7. Treppengelaender vorhanden – Sind alle provisorischen Treppengelaender vollstaendig und standfest?
    8. Schutznetze unbeschaedigt – Sind Schutznetze vollstaendig aufgehaengt, frei von Beschaedigungen und nicht mit Material ueberlastet?
    9. Unterweisung aktuell – Wurden alle auf der Baustelle taetigen Personen unterwiesen? Sind neue Mitarbeiter oder Subunternehmer einbezogen?
    10. Maengel dokumentiert und gemeldet – Wurden festgestellte Maengel sofort dokumentiert und an den Verantwortlichen gemeldet? Wurden Massnahmen eingeleitet?

    Professioneller Sicherheitsdienst als Unterstuetzung auf der Baustelle

    Technische Absturzsicherungen sind das Fundament der Baustellensicherheit – aber sie koennen nicht die kontinuierliche menschliche Ueberwachung ersetzen. Auf Baustellen in Berlin und Brandenburg setzt BPS Protect als spezialisierter Sicherheitsdienstleister gezielt dort an, wo technische Massnahmen allein nicht ausreichen.

    Der Revierdienst von BPS Protect sorgt dafuer, dass die Baustelle ausserhalb der Arbeitszeiten regelmaessig kontrolliert wird. So werden nicht nur unbefugte Personen ferngehalten, sondern auch Vandalismusschaeden an Sicherheitseinrichtungen fruehzeitig erkannt. Ein umgestossenes Sicherheitsgelaender oder eine verschobene Abdeckung, die nachts entstehen, koennen am naechsten Morgen eine toedliche Gefahr darstellen – der Revierdienst verhindert, dass diese Situation unbemerkt bleibt.

    Die Zutrittskontrolle stellt sicher, dass nur berechtigte und untergewiesene Personen die Baustelle betreten. Unqualifizierte Dritte, die auf die Baustelle gelangen, koennen Absturzsicherungen manipulieren oder selbst Opfer von Absturzunfaellen werden. Ein kontrollierter Zutritt ist deshalb nicht nur ein Sicherheitsaspekt, sondern auch eine Haftungsfrage.

    Darueber hinaus unterstuetzt BPS Protect die Bauleitung bei der Ueberwachung von Sicherheitsmassnahmen. Geschulte Sicherheitsmitarbeiter koennen bei Begehungen auf offensichtliche Maengel an Absturzsicherungen hinweisen, Protokolle erstellen und die Kommunikation zwischen Bauleitung und Gewerken unterstuetzen. Damit ergaenzen sie die Arbeit des SiGeKo und tragen zu einer lueckenlosen Sicherheitskultur auf der Baustelle bei.

    Fuer Bauprojekte jeder Groesse in Berlin und Brandenburg stehen individuelle Sicherheitskonzepte zur Verfuegung. Sprechen Sie uns gerne ueber unsere Dienstleistungen an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf.

    Haeufig gestellte Fragen

    Ab welcher Hoehe ist auf einer Baustelle eine Absturzsicherung gesetzlich vorgeschrieben?

    Grundsaetzlich ist ab 2,0 m Absturzhoehe an allgemeinen Arbeitsplaetzen und Verkehrswegen auf Baustellen eine Absturzsicherung vorgeschrieben. Bei Dacharbeiten und geneigten Daechern (ab 20 Grad Neigung) gilt bereits ab 1,0 m eine Sicherungspflicht. An besonders gefaehrlichen Stellen wie Gruben mit gefaehrlichen Stoffen oder tiefen Waserbecken besteht die Pflicht unabhaengig von der Hoehe.

    Wer ist auf einer Baustelle fuer die Absturzsicherung verantwortlich?

    Die Verantwortung liegt bei mehreren Parteien gleichzeitig. Der Arbeitgeber ist fuer die Durchfuehrung der Gefaehrdungsbeurteilung und die Umsetzung der Schutzmassnahmen verantwortlich. Die Bauleitung ueberwacht die Einhaltung auf der Baustelle. Auf Baustellen mit mehreren Arbeitgebern koordiniert der SiGeKo die Massnahmen. Bei Verstossen koennen alle Beteiligten persoenlich haftbar gemacht werden.

    Wann darf PSA statt kollektiver Absturzsicherung eingesetzt werden?

    PSA gegen Absturz ist eine nachrangige Massnahme und darf nur eingesetzt werden, wenn kollektive Sicherungen technisch nicht realisierbar oder unverhaeltnismaessig sind. Dies muss in der Gefaehrdungsbeurteilung begruendet und dokumentiert werden. Typische Faelle sind kurzzeitige Inspektions- oder Wartungsarbeiten an schwer zugaenglichen Stellen.

    Welche Konsequenzen drohen bei Verstossen gegen die Absturzsicherungspflicht?

    Bei Verstossen koennen Bussgelder von bis zu 25.000 Euro je Verstoss verhaengt werden. Die Gewerbeaufsicht oder BG BAU kann einen Baustopp anordnen. Im Falle von Unfaellen mit Koerperverletzung oder Todesfolge drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen fahrlaessiger Koerperverletzung oder fahrlaessiger Toetung. Zusaetzlich kann die BG BAU Unfallkosten per Regress zurueckfordern.

    Wie oft muessen Absturzsicherungen auf einer Baustelle geprueft werden?

    Die Pruefintervalle sind je nach Sicherungseinrichtung unterschiedlich. Gerueste und Abdeckungen von Oeffnungen muessen taeglich vor Arbeitsbeginn durch eine Sichtpruefung kontrolliert werden. Gerueste erfordern zusaetzlich woechentliche Fachpruefungen durch eine befaehigte Person sowie Pruefungen nach Sturm oder starkem Schneefall. PSA gegen Absturz ist vor jeder Benutzung zu inspizieren und mindestens jaehrlich von einer befaehigten Person zu pruefen. Alle Pruefungen sind schriftlich zu dokumentieren.

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    28. Mai 2026

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