Notrufleitstelle nach DIN EN 50518: Was die Alarmaufschaltung verlangt

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    Eine Notrufleitstelle nach DIN EN 50518 ist genau genommen zweierlei: eine Alarmempfangsstelle (AES), deren Technik und Betrieb die europäische Norm DIN EN 50518 regelt, und eine Notruf- und Serviceleitstelle (NSL), die Alarme bewertet und Maßnahmen auslöst und dafür nach VdS 3138 anerkannt sein kann. Die aktuelle Norm ist die DIN EN 50518:2023-12 mit dem Titel „Alarmempfangsstelle“. Sie unterscheidet zwei Kategorien. Alarme aus Einbruch- und Überfallmeldeanlagen gehören zur strengeren Kategorie I. Wer eine Anlage aufschalten lässt, sollte deshalb drei Dinge prüfen: das AES-Zertifikat nach DIN EN 50518, die NSL-Anerkennung nach VdS 3138 und bei Polizeianschluss die Vorgaben der ÜEA-Richtlinie.

    AES, NSL, Alarmdienst: Wer in der Sicherungskette was leistet

    Im Alltag sagen viele einfach „Leitstelle“ oder „Notrufzentrale“. Die Regelwerke trennen sauberer. Das ist wichtig, weil jede Rolle einen eigenen Nachweis hat. Wer die Begriffe kennt, kann Angebote besser vergleichen.

    Die VdS Schadenverhütung definiert die Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) als den Bereich eines Sicherheitsdienstleisters, der „anhand einer überwachten Sicherungskette technische Dienstleistungen und Sicherungsdienstleistungen zur Gefahrenabwehr (Alarmdienst und Interventionsdienst) für Schutzobjekte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen und Maßnahmenpläne anbietet“. Die NSL ist also für den gesamten Ablauf verantwortlich, vom eingehenden Signal bis zum Bericht.

    Innerhalb dieser Kette gibt es vier Bausteine:

    • Alarmempfangsstelle (AES): Sie überwacht die Übertragungswege, empfängt die Meldungen und verarbeitet sie technisch. VdS 3138-1 beschreibt sie als ständig besetzte Stelle, deren Konformität nach EN 50518 jährlich durch ein Audit einer nach DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditierten Stelle nachgewiesen wird.
    • Alarmdienst (AD): Fachkräfte bewerten den Alarm anhand der hinterlegten Objektinformationen, leiten die vereinbarten Maßnahmen ein, überwachen sie und dokumentieren das Ergebnis.
    • Interventionsdienst (ID): Er führt nach der Alarmierung die vereinbarten Maßnahmen am Schutzobjekt durch, zum Beispiel eine Kontrolle vor Ort, und dokumentiert sie.
    • Alarmprovider (AP): Eine AES, die zusätzliche Anforderungen an die Verarbeitung und Weiterleitung von Signalen erfüllt und im Einsatzfall einen Ersatz-Alarmdienst organisiert.

    Diese Bausteine müssen nicht unter einem Dach sitzen. Der BHE Bundesverband Sicherheitstechnik beschreibt in seinem Merkblatt zur NSL nach VdS 3138, dass hinter einem NSL-Zertifikat eine Kooperation mehrerer spezialisierter Unternehmen stehen kann. Das zertifizierte Unternehmen trägt aber die Verantwortung für die gesamte Sicherungskette. Für Sie als Betreiber heißt das: Ihr Vertragspartner muss Ihnen sagen können, wer den Alarm empfängt, wer ihn bewertet und wer zum Objekt fährt.

    Die Unterscheidung hat eine praktische Folge. Eine AES kann technisch einwandfrei nach DIN EN 50518 arbeiten und trotzdem keinen Alarmdienst leisten. Umgekehrt kann eine Leitstelle ohne eigene AES VdS-konform arbeiten, wenn sie Meldungen über einen anerkannten Alarmprovider empfängt. Die Norm DIN EN 50518 deckt also nur den ersten Teil der Kette ab. Für den Rest greifen VdS 3138, die Richtlinien für den Interventionsdienst und die Verträge mit Ihnen.

    Welche Anlagen überhaupt auf eine Leitstelle gehen, hängt vom Sicherungskonzept ab. Typisch sind Einbruch- und Überfallmeldeanlagen, Brandmeldeanlagen, Videoüberwachung und Zutrittskontrolle. Einen Überblick über diese Technik und ihre Aufschaltung finden Sie bei unseren Gefahrenmeldeanlagen mit Aufschaltung und Alarmverfolgung.

    DIN EN 50518: Titel, Ausgabe und Anwendungsbereich

    Die gültige Fassung ist die DIN EN 50518:2023-12, zugleich VDE 0830-5-6:2023-12. Der deutsche Titel lautet laut DIN Media „Alarmempfangsstelle; Deutsche Fassung EN 50518:2019 + A1:2023“, der englische „Monitoring and Alarm Receiving Centre“. Sie ersetzt die Ausgabe DIN EN 50518:2020-02.

    Zum Anwendungsbereich schreibt DIN Media: Das Dokument legt die Mindestanforderungen für die Überwachung, den Empfang und die Verarbeitung von Alarmmeldungen fest, die von Alarmanlagen erzeugt werden, die Teil einer gesamtheitlichen Brand- und Sicherheitslösung sind. Die Vorgängerausgabe formulierte es so: Die Norm gilt für Alarmempfangsstellen, die Signale überwachen, empfangen oder verarbeiten, die eine umgehende Reaktion auf Notfälle erfordern.

    Zentral sind die zwei Kategorien. Laut DIN Media muss eine AES der Kategorie I „mit einem höheren Standard hinsichtlich Konstruktion, Sicherheit und Integrität geplant, konstruiert und betrieben werden als eine AES der Kategorie II“. Welche Meldungen in welche Kategorie fallen, zeigt die Tabelle.

    MerkmalAES Kategorie IAES Kategorie II
    Art der AnwendungenSicherungsanwendungenNicht-sicherheitsrelevante Anwendungen
    Typische MeldungenEinbruch- und Überfallmeldeanlagen (EMA/ÜMA), Zutrittskontrollanlagen, Videoüberwachung für SicherungsanwendungenBrandmeldeanlagen, fest installierte Feuerlöschanlagen, Personen-Hilferufanlagen, Audio-/Video-Hauskommunikation
    Personen und OrtungPersonen-Notsignal-Anlagen und Ortungssysteme für SicherungsanwendungenPersonenüberwachung und Ortung für Nicht-Sicherungsanwendungen, Aufzugsnotrufanlagen
    VideoanwendungenVideoüberwachung, die eine Reaktion auf Notfälle erfordertVideoüberwachung etwa für den Verkehrsfluss
    Meldungen der anderen Kategoriedarf auch Meldungen der Kategorie II behandelnkeine Sicherungsanwendungen
    Anspruchsniveauhöherer Standard bei Konstruktion, Sicherheit und IntegritätGrundniveau

    Quelle: DIN Media, Einführungsbeitrag zu DIN EN 50518:2023-12.

    Für die Aufschaltung einer Einbruchmeldeanlage ist die Folge klar: Die Meldungen gehören zu den Sicherungsanwendungen der Kategorie I. Eine Brandmeldeanlage fällt dagegen unter Kategorie II. Eine AES der Kategorie I darf beides empfangen.

    Wie sich die Norm entwickelt hat

    Bis 2020 bestand die DIN EN 50518 aus drei Teilen mit Ausgabe 2014-10. Mit der Ausgabe 2020-02 wurden sie laut DIN Media zu einem Dokument zusammengeführt. Dabei wurde der Anwendungsbereich auf Alarme für Brand, Zugriff, Video und Personen-Hilferuf erweitert, und die beiden Kategorien kamen hinzu. Neu waren außerdem ein Abschnitt zu den Steuerungsinstrumenten der AES sowie informative Anhänge zum Fernzugriff auf AES-Daten und zum Alarmmanagementsystem. Die Ausgabe 2023-12 ändert laut Änderungsvermerk drei Abschnitte: Abschnitt 3 „Begriffe“, Abschnitt 5 „Bauweise AES-Struktur“ und Abschnitt 6 „Alarmanlagen der AES“.

    Die Einzelheiten dieser Abschnitte stehen nur im Normtext. Wer eine AES plant, betreibt oder im Detail bewerten will, sollte die Norm selbst beziehen und nicht mit Zusammenfassungen aus zweiter Hand arbeiten. Für Sie als Auftraggeber genügt meist die Frage nach dem gültigen Zertifikat und der Kategorie.

    VdS 3138: Was eine anerkannte Notruf- und Serviceleitstelle nachweisen muss

    Die DIN EN 50518 regelt die Alarmempfangsstelle. Was danach passiert, also Bewertung, Maßnahmen und Intervention, beschreibt die Richtlinie VdS 3138. Sie hat zwei Teile. Teil 1 enthält die Anforderungen und liegt seit März 2025 in neuer Fassung vor: VdS 3138-1:2025-03. Sie gilt für Neuaufträge ab dem 01.03.2025 und ersetzt die Ausgabe von 2013. Bestehende Anerkennungen bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Teil 2, VdS 3138-2:2014-06, regelt das Anerkennungsverfahren.

    Wichtig für die Einordnung: VdS-Richtlinien sind laut eigener Vorbemerkung nur verbindlich, wenn ihre Anwendung im Einzelfall vereinbart wird. Sie wirken also über Verträge, Versicherungsbedingungen oder Ausschreibungen. Die Richtlinie richtet sich an Sicherheitsdienstleister mit Alarm- und Interventionsdiensten, aber ausdrücklich auch an Behörden, Werkfeuerwehren, Sicherheitszentralen in Werken, Häfen und Flughäfen sowie Leitstellen von Energieversorgern und kritischen Infrastrukturen.

    Kernanforderungen aus VdS 3138-1

    • Meldungsempfang: Die NSL muss selbst als AES zertifiziert sein oder Meldungen über einen VdS-anerkannten Alarmprovider empfangen. Ein solcher Alarmprovider muss eine nach DIN EN 50518 zertifizierte AES sein (Abschnitt 4.4.1).
    • Verbindung AES zu NSL: Datensicherheit, Schutz gegen Ersetzen und Verfügbarkeit müssen mindestens der Kategorie DP4 nach EN 50136-1 entsprechen.
    • Ersatz-Alarmdienst: Quittiert der Alarmdienst eine übertragene Meldung nicht innerhalb von 60 Sekunden, muss der Alarmprovider den Ersatz-Alarmdienst aktivieren (Abschnitt 4.4.3).
    • Energie: Eine Notstromversorgung muss die notwendigen Systeme mindestens 3 Stunden weiter betreiben. Die IT hängt zusätzlich an einer unterbrechungsfreien Stromversorgung für mindestens 10 Minuten (Abschnitt 4.4.5).
    • Kommunikation: Jede Kommunikation muss über mindestens zwei unabhängige Wege möglich sein (Abschnitt 4.4.6).
    • Personal: Die Leitung und die Fachkräfte weisen ihre Qualifikation durch eine Prüfung nach VdS 2237 nach. Die NSL ist rund um die Uhr mit mindestens einer Fachkraft pro Schicht besetzt (Abschnitt 4.6).
    • Informationssicherheit: Mindestens eines der Verfahren VdS 10005, VdS 10000, ISO/IEC 27001 oder BSI-Grundschutz ist umzusetzen und durch Zertifikat nachzuweisen (Abschnitt 4.9).
    • Überwachungszeit: Liegt die nach VdS 3895 berechnete Überwachungszeit über 60 Sekunden, muss die NSL Ausweich- oder Notfallmaßnahmen einleiten (Abschnitt 5.2.4).

    Auch zur baulichen Seite enthält VdS 3138-1 einen Standard, etwa Wände aus Mauerwerk ab 120 mm oder Beton ab 100 mm. Diese Werte können über ein begründetes Sicherungskonzept ersetzt werden, das VdS prüft. Sie gelten für die NSL nach VdS, nicht als Wiedergabe der DIN EN 50518.

    Gut zu wissen: Das Zertifikat nach DIN EN 50518 und die VdS-Anerkennung als NSL sind zwei verschiedene Nachweise. Das AES-Zertifikat wird jährlich durch ein Audit bestätigt. Die VdS-Anerkennung als NSL läuft vier Jahre, mit fachspezifischen Überprüfungen im zweiten und dritten Jahr.

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    Prüf- und Aufbewahrungsfristen im Überblick

    Eine gute Leitstelle erkennen Sie nicht nur an Technik, sondern an gepflegten Unterlagen. VdS 3138 und die ÜEA-Richtlinie der Polizei legen dafür feste Fristen fest. Das Diagramm stellt die wichtigsten in Monaten nebeneinander. So sehen Sie auf einen Blick, welche Informationen häufig geprüft werden müssen und welche lange Bestand haben.

    Fristen rund um die Notruf- und Serviceleitstelle in Monaten

    0 Monate13,2 Monate26,4 Monate39,6 Monate52,8 Monate66 MonateKommunikations-Metadaten aufzeichnenKommunikations-Metadaten aufzeichnen: 30 Tage30 TageGefährdungsanalyse prüfenGefährdungsanalyse prüfen: 12 Monate12 MonateEinsatzunterlagen Polizei prüfenEinsatzunterlagen Polizei prüfen: 12 Monate12 MonateSoftwarekonzept prüfenSoftwarekonzept prüfen: 24 Monate24 MonateAlarmaufzeichnungen aufbewahrenAlarmaufzeichnungen aufbewahren: mind. 24 Monatemind. 24 MonateLaufzeit VdS-Anerkennung NSLLaufzeit VdS-Anerkennung NSL: 48 Monate48 MonateKontakte und Codewörter prüfenKontakte und Codewörter prüfen: 60 Monate60 Monate
    Quellen: VdS 3138-1:2025-03 (Abschnitte 4.1, 4.4.6, 4.4.10, 5.2.2, 5.3), VdS 3138-2:2014-06, ÜEA-Richtlinie Stand 01.01.2026 (Nr. 5.1). 30 Tage als 1 Monat dargestellt. Fahren Sie mit der Maus über einen Balken oder tippen Sie ihn an, um Details zu sehen.

    Zwei Fristen sind für Betreiber besonders relevant. Erstens die Aufbewahrung: Die NSL muss den gesamten Alarmablauf mit Zeitstempeln dokumentieren und die Aufzeichnungen nach gesetzlichen Vorgaben, mindestens aber zwei Jahre aufbewahren. Das hilft Ihnen, wenn ein Versicherer nach einem Schaden den Ablauf nachvollziehen will. Der Alarmbericht muss nach VdS 3138-1 mindestens die Objektbezeichnung, das auslösende Kriterium, alle Ereignisse mit Zeitstempel, alle Maßnahmen und alle beteiligten Personen enthalten.

    Zweitens die Aktualität Ihrer Daten. VdS verlangt, dass Kontaktpersonen, Schließzeiten und Codewörter mindestens einmal in fünf Jahren überprüft werden, anlassbezogen häufiger. Fünf Jahre sind die Untergrenze, keine Empfehlung. In der Praxis wechseln Ansprechpartner deutlich öfter. VdS 3138-1 betont deshalb auch Ihre Mitwirkungspflicht: Betreiber müssen die NSL rechtzeitig über bauliche Änderungen, geänderte Nutzung, neue Schließzeiten oder neue Ansprechpartner informieren. Veraltete Telefonnummern sind in der Alarmkette eine der einfachsten Fehlerquellen.

    Bei einer Aufschaltung zur Polizei kommen eigene Fristen hinzu. Die Einsatzunterlagen, die bei der Polizei liegen, sind laut ÜEA-Richtlinie mindestens einmal pro Jahr auf Aktualität zu prüfen, etwa im Rahmen der Instandhaltung.

    Tipp: Legen Sie die Prüfung Ihrer Alarmkontakte auf einen festen Termin, zum Beispiel die jährliche Wartung der Einbruchmeldeanlage. Lassen Sie sich von der Leitstelle einmal im Jahr den hinterlegten Maßnahmenplan schicken und gleichen Sie Namen, Rufnummern und Schließzeiten ab.

    Alarmaufschaltung in der Praxis: Übertragung, Maßnahmenplan, Attest

    Eine Aufschaltung besteht aus drei Teilen: der Übertragung vom Objekt zur AES, der Vereinbarung der Maßnahmen und der Dokumentation. Jeder Teil hat sein eigenes Regelwerk.

    Der Übertragungsweg nach DIN EN 50136

    Wie Meldungen vom Objekt zur AES gelangen, regelt die Normenreihe DIN EN 50136 „Alarmanlagen – Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen“. Sie unterscheidet Einweg-Übertragung (Single Path, SP) und Zweiweg-Übertragung (Dual Path, DP) in mehreren Kategorien. Für Einbruchmeldeanlagen legt die VdS 2311 fest, welche Übertragungskategorie zu welcher Anlagenklasse passt. VdS 3138-1 verlangt, dass die NSL die Konfiguration mit Ihnen oder Ihrem Errichter abstimmt und die Leistungsmerkmale dauerhaft überwacht und protokolliert.

    Ein Beispiel aus der ÜEA-Richtlinie zeigt, warum der zweite Weg zählt: Bei einer Einweg-Übertragung der Kategorie SP4 ist die Alarmübertragung nach einer Unterbrechung von mehr als 180 Sekunden nicht mehr gewährleistet. Die Polizei empfiehlt deshalb eine Übertragung nach DP4.

    Maßnahmen vereinbaren

    Vor dem Start muss die NSL mit Ihnen mindestens vier Punkte schriftlich vereinbaren: die Ziele der Sicherungsdienstleistung, die konkreten Maßnahmen zur Schadenverhinderung, die Zuständigkeiten in der Sicherungskette und die berechtigten Personen samt sicherem Authentifizierungsverfahren, etwa einem Codewort. VdS 3138-1 unterscheidet drei Arten von Maßnahmen:

    • Verifizieren: Die Leitstelle prüft, ob ein echter Alarm vorliegt, und sammelt Informationen für die Einsatzkräfte.
    • Informieren: Die Leitstelle benachrichtigt zuständige Personen. Die Gefahrenabwehr vor Ort bleibt dann allein bei Ihnen.
    • Intervenieren: Einsatzkräfte fahren zum Objekt. Die NSL steuert den Einsatz, bis der vereinbarte sichere Zustand wiederhergestellt ist.

    Die Intervention sollte laut VdS 3138-1 ein nach VdS 2172 anerkannter Interventionsdienst übernehmen. Ist der Dienstleister nicht anerkannt, müssen Anrückzeiten, Schlüsselverwahrung und Zeitstempel vertraglich festgelegt werden. Wie ein solcher Einsatz abläuft, beschreibt unser Ratgeber zu Interventionsdienst und Alarmverfolgung.

    Attest und Versicherer

    Die Vereinbarungen werden im Alarmdienst- und Interventionsattest nach VdS 2529 dokumentiert oder in einer inhaltsgleichen Form. Mit der Aufschaltung muss die NSL Sie über die tatsächlich realisierte Übertragung und ihre Leistungskriterien nach DIN EN 50136 informieren. Sie muss außerdem mit Ihnen klären, ob Ihr Versicherer Auflagen zur Aufschaltung macht, und beim Errichter erfragen, ob die Anlage VdS-attestiert ist. VdS 3138-1 hält fest: Aufschaltungen auf eine NSL sind normkonform über eine zertifizierte AES nach DIN EN 50518 auszuführen. Nach dem Start prüft die NSL, ob alle Meldungen über alle Übertragungswege vollständig und richtig ankommen, und dokumentiert das.

    Aufschaltung zur Polizei: Was die ÜEA-Richtlinie verlangt

    Viele Betreiber wünschen sich, dass ein Überfall- oder Einbruchalarm direkt bei der Polizei aufläuft. Das ist möglich, aber streng geregelt. Maßgeblich ist die „Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei“, kurz ÜEA-Richtlinie. Die aktuelle Fassung trägt den Stand 01.01.2026. Sie hält fest: Automatische Alarmübertragungen an die Polizei aus Überfall- und Einbruchmeldeanlagen sind nur unter Einhaltung dieser Richtlinie zulässig.

    Die Weiterleitung an die Polizei darf nur ein Konzessionär oder ÜEA-Provider übernehmen, der dazu per Vertrag mit der Polizei ermächtigt ist. Zu einer ÜEA gehört laut Richtlinie eine NSL inklusive AES nach DIN EN 50518 Kategorie I. Die technische Dienstleistung ist über mindestens zwei AES in unterschiedlichen Liegenschaften abzuwickeln. Das Verfahren läuft in festen Schritten: Antrag zur Errichtung vor der Montage, Montage erst nach Genehmigung, protokollierter 1:1-Test, Abnahmeantrag, stichprobenartige Abnahme durch Fachkräfte der Polizei und Anschluss erst nach Anschlussgenehmigung.

    Regel der ÜEA-RichtlinieWertBedeutung für Betreiber
    Anforderung an die AESDIN EN 50518 Kategorie I, mindestens zwei AESNur Provider mit entsprechend zertifizierten Stellen kommen in Frage.
    Meldung der Alarmursache an die Polizeiinnerhalb von 3 ArbeitstagenSie teilen die Ursache dem Provider mit, der sie weiterleitet.
    Widerrufsgrund Falschalarmegrundsätzlich mehr als 5 in jeweils 4 WochenWiederholte Fehlalarme können die Aufschaltung beenden.
    Wartezeit der Polizei vor Orthöchstens 30 MinutenEin Schlüsselberechtigter muss zügig am Objekt sein.
    Einweg-Übertragung SP4nicht gewährleistet ab mehr als 180 Sekunden UnterbrechungDie Polizei empfiehlt eine Zweiweg-Übertragung DP4.
    Prüfung der Einsatzunterlagenmindestens einmal pro JahrPläne, Kontakte und Schlüsselregelung aktuell halten.

    Quelle: ÜEA-Richtlinie, Stand 01.01.2026, einschließlich Anlagen 5a, 8 und 10.

    Die Richtlinie hat ein klares Ziel: Falschalarme vermeiden. Das Merkblatt für Betreiber erinnert daran, dass Einsatzkräfte oft unter Inanspruchnahme von Sonderrechten zum Objekt fahren und in dieser Zeit für andere Einsätze fehlen. Deshalb verlangt die Richtlinie bei Einbruchmeldeanlagen die sogenannte Zwangsläufigkeit. Sie verhindert, dass eine nicht funktionsfähige Anlage scharfgeschaltet oder versehentlich ein Alarm ausgelöst wird. Nach einem Alarm darf die Anlage erst wieder scharfgeschaltet werden, wenn die Ursache festgestellt und beseitigt ist.

    Wichtig ist auch, was die Polizei nicht übernimmt. Objektschlüssel werden dort grundsätzlich nicht hinterlegt. Nach dem Einsatz sind Sie oder ein benannter Verantwortlicher für die Sicherung des Objekts zuständig. Die Kosten richten sich nach dem Verwaltungskostenrecht des Bundes oder des jeweiligen Landes. Bund und Länder können über die Anlage 13 zusätzliche Regeln erlassen. Klären Sie deshalb früh mit dem Provider, welche Vorgaben in Berlin oder Brandenburg gelten. Die ÜEA-Richtlinie empfiehlt außerdem, Fachkräfte der Polizei schon in der Planungsphase zur Beratung hinzuzuziehen.

    Checkliste: So prüfen Sie Ihre Leitstelle vor Vertragsabschluss

    Ob Einbruchmeldeanlage im Büro, Überfallmelder in der Filiale oder Videoüberwachung auf dem Betriebsgelände: Die Qualität der Aufschaltung entscheidet, ob ein Alarm Wirkung zeigt. Der BHE empfiehlt Errichtern, sich die Nachweise für jeden Baustein der Kette vor Vertragsabschluss bestätigen zu lassen. Dieselbe Logik hilft Ihnen als Betreiber. Diese Fragen sollten Sie stellen:

    1. Wer empfängt die Meldungen? Lassen Sie sich das Zertifikat der AES nach DIN EN 50518 mit Kategorie, Zertifizierungsstelle und Gültigkeit zeigen. Für Einbruch- und Überfallalarme muss es Kategorie I sein.
    2. Wer bewertet die Alarme? Fragen Sie nach der Anerkennung als NSL nach VdS 3138 und der Zertifikatsnummer. Der Eintrag lässt sich im VdS-Verzeichnis anerkannter Leitstellen prüfen.
    3. Wer fährt zum Objekt? Klären Sie, ob der Interventionsdienst nach VdS 2172 anerkannt ist oder welche Anrückzeiten vertraglich gelten.
    4. Wie wird übertragen? Lassen Sie sich die Übertragungskategorie nach DIN EN 50136 und die Abstimmung mit dem Errichter schriftlich geben. Für Anlagen mit Polizeianschluss empfiehlt die Polizei eine Zweiweg-Übertragung nach DP4.
    5. Was steht im Attest? Fordern Sie das Alarmdienst- und Interventionsattest nach VdS 2529 oder eine gleichwertige Dokumentation an.
    6. Was fordert Ihr Versicherer? Prüfen Sie Ihre Police auf Auflagen zur Aufschaltung, bevor Sie unterschreiben.
    7. Was bekommen Sie nach einem Alarm? Vereinbaren Sie, dass Sie den Alarmbericht mit allen Zeitstempeln erhalten.

    Achten Sie außerdem auf Ihre eigenen Pflichten. Die beste Leitstelle arbeitet nur so gut wie der hinterlegte Maßnahmenplan. Halten Sie Schlüsselberechtigte, Rufnummern und Schließzeiten aktuell und melden Sie Umbauten sofort. Wenn Sie Ihre Technik neu planen, lohnt ein Blick auf den Ratgeber, wie Sie eine Einbruchmeldeanlage richtig auswählen. Denn eine sauber projektierte Anlage mit wenigen Falschalarmen ist die Grundlage für jede Aufschaltung, ob auf eine private Leitstelle oder zur Polizei.

    Zum Schluss ein Hinweis zur Einordnung: Weder DIN EN 50518 noch VdS 3138 sind Gesetze. Sie werden verbindlich, wenn Verträge, Versicherer oder die Polizei sie verlangen. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung und keine Beratung durch Ihren Versicherer.

    Quellen

    • DIN Media: DIN EN 50518:2023-12 (VDE 0830-5-6), Alarmempfangsstelle, Einführungsbeitrag und Änderungsvermerk
    • DIN Media: DIN EN 50518:2020-02, Alarmempfangsstelle, Einführungsbeitrag und Änderungsvermerk
    • VdS Schadenverhütung: VdS 3138-1:2025-03, Notruf- und Service-Leitstellen, Teil 1: Anforderungen
    • VdS Schadenverhütung: VdS 3138-2:2014-06, Verfahren für die Anerkennung von NSL und Alarmprovidern
    • VdS Schadenverhütung: Notruf- und Service-Leitstellen und Alarmprovider (Informationsseite)
    • Kommission Grundlagen der Überwachungstechnik: ÜEA-Richtlinie, Stand 01.01.2026, mit Anlagen
    • Polizei Hessen: Informationsseite zur ÜEA-Richtlinie
    • BHE Bundesverband Sicherheitstechnik: Die Notruf- und Service-Leitstelle nach VdS 3138, Merkblatt NSL-27101-2017-12

    Häufige Fragen

    Was ist der Unterschied zwischen Alarmempfangsstelle und Notruf- und Serviceleitstelle?

    Die Alarmempfangsstelle empfängt und verarbeitet Meldungen technisch und wird nach DIN EN 50518 zertifiziert. Die Notruf- und Serviceleitstelle verantwortet die ganze Sicherungskette mit Alarmdienst und Intervention und kann nach VdS 3138 anerkannt werden.

    Ist DIN EN 50518 gesetzlich vorgeschrieben?

    Nein, die Norm ist kein Gesetz. Verbindlich wird sie über Verträge, Versicherungsauflagen und Regelwerke. VdS 3138 verlangt eine zertifizierte AES nach DIN EN 50518, die ÜEA-Richtlinie der Polizei eine AES der Kategorie I.

    Welche Kategorie nach DIN EN 50518 braucht eine Einbruchmeldeanlage?

    Meldungen aus Einbruch- und Überfallmeldeanlagen zählen laut DIN Media zu den Sicherungsanwendungen der Kategorie I. Brandmeldeanlagen gehören zur Kategorie II. Eine AES der Kategorie I darf Meldungen beider Kategorien behandeln.

    Wie lange gilt eine VdS-Anerkennung als Notruf- und Serviceleitstelle?

    Nach VdS 3138-2 läuft die Anerkennung vier Jahre. Im zweiten und dritten Jahr prüft VdS die Leitstelle erneut. Für eine Verlängerung ist eine Begutachtung vor Ort nötig, der Auftrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf vorliegen.

    Kann eine Einbruchmeldeanlage direkt bei der Polizei aufgeschaltet werden?

    Ja, aber nur nach der ÜEA-Richtlinie über einen ermächtigten Konzessionär oder ÜEA-Provider. Dafür sind ein Antrag, die Genehmigung, eine Abnahme durch die Polizei und eine AES der Kategorie I nach DIN EN 50518 nötig.

    Welche Nachweise sollten Sie sich von einer Leitstelle zeigen lassen?

    Das AES-Zertifikat nach DIN EN 50518 mit Kategorie, die NSL-Anerkennung nach VdS 3138, den Nachweis zum Interventionsdienst, die Übertragungskategorie nach DIN EN 50136 und das Alarmdienst- und Interventionsattest nach VdS 2529.

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