Bewachung Flüchtlingsunterkunft: Was öffentliche Auftraggeber fordern

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    Die Bewachung einer Flüchtlingsunterkunft ist gewerberechtlich strenger geregelt als der klassische Objektschutz. Wer dort eine leitende Funktion übernimmt, braucht die Sachkundeprüfung vor der IHK nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung. Jede eingesetzte Wachperson, auch ohne Leitungsaufgabe, wird zusätzlich über das Bewacherregister beim Verfassungsschutz abgefragt und trägt im Dienst ein Namensschild. Öffentliche Auftraggeber verlangen darüber hinaus ein Gewaltschutzkonzept nach den bundesweiten Mindeststandards, geschultes Personal und in Berlin und Brandenburg die Bezahlung nach Entgeltgruppe 2 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags: 15,55 Euro pro Stunde seit dem 1. Januar 2026.

    Welche Aufgaben der Sicherheitsdienst in einer Unterkunft übernimmt

    Eine Gemeinschaftsunterkunft ist kein Bürogebäude und kein Veranstaltungsgelände. Hier wohnen Menschen, oft über Monate, auf engem Raum und mit sehr unterschiedlichen Erfahrungen. Der Sicherheitsdienst ist deshalb Teil des Alltags. Er steht an der Pforte, kennt viele Bewohnerinnen und Bewohner vom Sehen und ist nachts häufig die einzige ansprechbare Stelle im Haus.

    Der Praxisleitfaden zum Mindeststandard 4 der Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ beschreibt die Rolle nüchtern: Meist hat der Sicherheitsdienst den Auftrag, das Gebäude zu sichern, die Einlasskontrollen vorzunehmen und im Notfall Deeskalationsarbeit zu leisten. Weil das Personal an allen neuralgischen Punkten einer Einrichtung eingesetzt ist, prägt es nach dem Leitfaden das Klima im Haus stark. Typische Leistungsbausteine in Leistungsbeschreibungen sind:

    • Pforten- und Empfangsdienst: Zutritt von Bewohnern, Besuchern, Dienstleistern und Behörden nach Hausordnung, Besucherliste und Ausweisprüfung.
    • Rundgänge: regelmäßige Kontrollen von Fluren, Außengelände, Technikräumen und Fluchtwegen, dokumentiert im Wachbuch.
    • Brandschutz und Notfälle: Erstmaßnahmen bei Brandmeldungen, Alarmierung von Feuerwehr und Rettungsdienst, Einweisung der Einsatzkräfte.
    • Konfliktmanagement: Schlichten bei Streit, Trennen von Beteiligten, Hinzuziehen von Sozialdienst oder Polizei nach festem Ablauf.
    • Meldewesen: Vorfallberichte an die Einrichtungsleitung, Übergabe bei Schichtwechsel, Schnittstelle zur Dokumentation des Betreibers.

    Hausrecht statt Hoheitsrecht

    Wachpersonen handeln nicht als Behörde. Nach § 17 der Bewachungsverordnung (BewachV) muss die Dienstanweisung ausdrücklich festhalten, dass sie keine behördlichen Befugnisse haben. Ihre Rechte leiten sich aus dem Hausrecht des Betreibers ab, das dieser vertraglich überträgt. Hinzu kommen die sogenannten Jedermannsrechte: Notwehr und Nothilfe nach § 32 des Strafgesetzbuchs (StGB), der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB, die vorläufige Festnahme nach § 127 Absatz 1 der Strafprozessordnung sowie Selbsthilfe und Besitzwehr nach §§ 229 und 859 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

    Diese Grenze ist in Unterkünften besonders wichtig. Kontrollen am Eingang und auf dem Gelände lassen sich über die Hausordnung regeln. Beim Zimmer der Bewohner endet dieser Spielraum weitgehend. Dazu mehr im Abschnitt zum Gewaltschutz. Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zum Sozialdienst. Der Leitfaden warnt ausdrücklich vor Rollendiffusion, etwa wenn Sicherheitskräfte als Dolmetscher eingesetzt werden. Wie Sicherheitsdienste in anderen sensiblen Einrichtungen mit Konflikten umgehen, beschreibt unser Beitrag zur Deeskalation im Sicherheitsdienst von Klinik und Pflegeheim. Viele Prinzipien lassen sich übertragen: ruhige Ansprache, klare Zuständigkeiten und eine Dokumentation, die auch Wochen später noch nachvollziehbar ist.

    Lage in Berlin: Belegung und Unterkunftsformen 2026

    Wie viel Bewachung gebraucht wird, hängt direkt an der Belegung. Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) brachte im Januar 2026 nach eigener Bilanz rund 38.000 geflüchtete Menschen in Berlin unter. Zu Jahresbeginn 2025 waren es noch rund 41.400. Der Zugang ist deutlich gesunken: 2025 nahm das LAF 14.917 Menschen neu auf, rund 30 Prozent weniger als 2024 mit 21.157 Personen. Die Zahl der Asylsuchenden lag 2025 bei 5.970.

    Die Auslastung bleibt trotzdem hoch. Das Diagramm zeigt, wie sich die Menschen im Januar 2026 auf die Unterkunftsformen verteilten. Fahren Sie mit der Maus über einen Balken, um Wert und Quelle zu sehen.

    Unterbringung durch das LAF Berlin im Januar 2026 nach Unterkunftsform

    0 Personen7000 Personen14000 Personen21000 Personen28000 Personen35000 PersonenReguläre landeseigene UnterkünfteReguläre landeseigene Unterkünfte: rund 33.000rund 33.000Hostels und HotelsHostels und Hotels: 3.3003.300Notunterkunft TempelhofNotunterkunft Tempelhof: 1.3471.347AnkunftszentrumAnkunftszentrum: 480480
    Quelle: Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin, Pressemitteilung vom 19.01.2026 (gerundete Werte). Fahren Sie mit der Maus über einen Balken oder tippen Sie ihn an, um Details zu sehen.

    Rund 33.000 Menschen lebten in regulären landeseigenen Unterkünften. Weitere rund 5.000 Personen waren nicht regulär untergebracht: 3.300 in Hostels und Hotels, 1.347 in der Notunterkunft Tempelhof und 480 im Ankunftszentrum. Gerade diese Standorte stellen den Sicherheitsdienst vor besondere Aufgaben. Große Hallen, wechselnde Belegung und wenig Privatsphäre erhöhen das Konfliktpotenzial. Der Wachdienst muss dort häufiger schlichten und genauer dokumentieren.

    Eine schnelle Entlastung ist nicht in Sicht. Nach Angaben des LAF entstehen 2026 zwar 1.166 neue reguläre Plätze, gleichzeitig fallen 820 Plätze durch Schließungen weg. Unter dem Strich bleibt ein Plus von 346 Plätzen, dem ein Bedarf von rund 5.000 Menschen in Not- und Hotelunterbringung gegenübersteht. Die im Januar 2026 wiedereröffnete Notunterkunft im Terminal C des ehemaligen Flughafens Tegel wurde laut Land Berlin von 500 auf 1.000 Plätze aufgestockt. In der Hasenheide entsteht eine neue Unterkunft mit 921 Plätzen.

    Für Betreiber und Auftraggeber bedeutet das zweierlei. Erstens werden Standorte eröffnet, verlagert und geschlossen. Sicherheitsverträge brauchen deshalb Regeln für kurzfristige Anpassungen der Wachstärke. Zweitens steigen die Anforderungen an die Dokumentation, weil Belegung und Konfliktlage schwanken. Eine Leistungsbeschreibung, die nur Stunden festlegt, reicht dafür nicht aus. Sie sollte auch Mindestbesetzung je Schicht, Reaktionszeiten und Berichtspflichten festhalten.

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    § 34a GewO: Unterrichtung, Sachkunde und leitende Funktion

    Grundlage jeder Bewachung ist § 34a der Gewerbeordnung (GewO). Das Unternehmen braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie wird nach § 34a Absatz 1 Satz 3 GewO unter anderem versagt, wenn Unternehmer oder Betriebsleitung nicht zuverlässig sind, keine Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt haben oder keine Haftpflichtversicherung nachweisen.

    Was für die einzelne Wachperson gilt

    Für Beschäftigte unterscheidet § 34a Absatz 1a GewO zwei Stufen. Grundsätzlich genügt die Unterrichtung bei der IHK. Sie dauert nach § 6 BewachV mindestens 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten und setzt Deutschkenntnisse auf mindestens Niveau B1 voraus. Für fünf Tätigkeiten ist zusätzlich die Sachkundeprüfung Pflicht. Nummer 4 betrifft genau diesen Einsatz: Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, „in leitender Funktion“.

    Der Gesetzgeber hat die Pflicht damit bewusst auf Leitungskräfte begrenzt. Wer als Schichtleiter, Objektleiter oder Einsatzleiter Verantwortung trägt, braucht die Prüfung. Die Sachkundeprüfung besteht nach § 11 BewachV aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im mündlichen Teil werden bis zu fünf Personen gleichzeitig geprüft, etwa 15 Minuten je Prüfling. Die Prüfung darf wiederholt werden.

    Pflicht nach GewO und BewachVWachperson ohne LeitungsaufgabeWachperson in leitender Funktion
    QualifikationsnachweisIHK-Unterrichtung, mind. 40 Stunden (§ 34a Abs. 1a Satz 1 GewO, § 6 BewachV)IHK-Sachkundeprüfung (§ 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 GewO)
    Zuverlässigkeitsprüfung mit Bundeszentralregister und Polizeija (§ 34a Abs. 1a Satz 3 GewO)ja
    Abfrage beim Verfassungsschutzja (§ 34a Abs. 1a Satz 5 Nr. 1 GewO)ja
    Anmeldung im Bewacherregister vor Einsatzja (§ 16 BewachV)ja
    Sichtbares Schild mit Name oder Kennnummerja (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BewachV)ja (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BewachV)
    Dienstausweis mit Bewacherregister-IDja (§ 18 Abs. 1 BewachV)ja

    Quelle: Gewerbeordnung § 34a und Bewachungsverordnung, Fassung laut Gesetze im Internet, abgerufen im September 2026.

    Was Auftraggeber darüber hinaus verlangen

    Viele öffentliche Auftraggeber gehen über das gesetzliche Minimum hinaus. In Leistungsbeschreibungen finden sich regelmäßig Nachweise zu Erster Hilfe, Brandschutzhelfern und interkultureller Kompetenz. Manche Ausschreibungen verlangen, dass auch nicht leitende Kräfte die Sachkundeprüfung innerhalb einer Frist nach Einsatzbeginn nachholen. Solche Anforderungen sind zulässig, wenn sie klar formuliert und bei allen Bietern gleich bewertet werden. Wichtig ist die Folge für den Preis: Was die Leistungsbeschreibung ausdrücklich fordert, bestimmt auch die tarifliche Eingruppierung. Dazu mehr im letzten Abschnitt.

    Zuverlässigkeit: Bewacherregister und Regelabfrage beim Verfassungsschutz

    Die Zuverlässigkeitsprüfung ist der zweite Pfeiler. Für jede Wachperson holt die Behörde am Hauptwohnsitz nach § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO mindestens eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Stellungnahme der Polizei ein. In der Regel unzuverlässig ist nach § 34a Absatz 1 Satz 4 GewO unter anderem, wer in den letzten fünf Jahren etwa wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahl oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt wurde. Das gilt bei Freiheitsstrafe, bei einer Geldstrafe ab 90 Tagessätzen oder bei mindestens zwei geringeren Geldstrafen.

    Verfassungsschutz auch für nicht leitende Kräfte

    Für Unterkünfte gilt eine Besonderheit. Nach § 34a Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 GewO wird die Stellungnahme der Landesbehörde für Verfassungsschutz auch bei Wachpersonen eingeholt, die Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5 wahrnehmen, und zwar ausdrücklich „auch in nicht leitender Funktion“. Die Abfrage läuft über die Schnittstelle des Bewacherregisters. Nach Angaben des Bewacherregisters liegt die Stellungnahme im Regelfall innerhalb von 14 Tagen vor. Sie gilt nach Satz 6 auch nach Aufnahme der Tätigkeit, etwa wenn eine bereits beschäftigte Wachperson in eine Unterkunft wechselt.

    Die Überprüfung endet nicht mit der Freigabe. Werden dem Verfassungsschutz später Erkenntnisse bekannt, übermittelt er sie nach § 34a Absatz 1b GewO an die zuständige Behörde. Das nennt das Gesetz Nachbericht. Die gespeicherten Daten sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Unternehmer und Betriebsleitung werden nach § 34a Absatz 1 Satz 10 GewO spätestens alle fünf Jahre erneut geprüft.

    Was das für die Einsatzplanung bedeutet

    Nach § 16 BewachV darf der Gewerbetreibende eine Person erst beschäftigen, wenn er sie vorher über das Bewacherregister angemeldet hat. Mit der Anmeldung gibt er die beabsichtigte Tätigkeit nach § 34a Absatz 1a Satz 2 und 5 GewO an. Eine Kraft, die nur für ein Bürogebäude freigegeben ist, darf also nicht spontan in einer Unterkunft aushelfen. Für Auftraggeber folgt daraus eine klare Frage an jeden Bieter: Wie groß ist der Personalpool, der für Unterkünfte bereits geprüft ist? Ohne diesen Pool lassen sich Krankheitsausfälle oder eine plötzlich erhöhte Wachstärke kaum auffangen.

    Die Kennnummern jeder Wachperson stehen auf dem Dienstausweis. Wie Sie diese Angaben gegen das Register abgleichen und was eine Bewacher-ID aussagt, zeigt unser Ratgeber Bewacherregister und Bewacher-ID prüfen. Zusätzlich empfiehlt die Checkliste zum Kinderschutz im Praxisleitfaden der Bundesinitiative, von allen Mitarbeitenden ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegen zu haben. Das gilt besonders dort, wo Kinder und Jugendliche untergebracht sind.

    Tipp: Lassen Sie sich im Angebot bestätigen, wie viele Wachpersonen bereits mit der Tätigkeit „Bewachung von Flüchtlingsunterkünften“ im Bewacherregister gemeldet und freigegeben sind. Fordern Sie außerdem eine Regel, wie neue Kräfte vor dem ersten Dienst eingearbeitet werden.

    Gewaltschutz und Mindeststandards im Dienstleistungsvertrag

    Das Gewerberecht regelt, wer bewachen darf. Wie in einer Unterkunft gearbeitet wird, beschreiben die „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“. Sie wurden 2016 von der gleichnamigen Bundesinitiative unter Förderung des Bundesfamilienministeriums mit Partnerorganisationen wie UNICEF entwickelt. Nach Darstellung des DeZIM-Instituts verteilen sie sich auf sechs Handlungsfelder und liegen inzwischen in der vierten Version vor. Sie sind Leitlinie für einrichtungsinterne Schutzkonzepte und Orientierung für Länder und Kommunen.

    Was der Praxisleitfaden vom Sicherheitspersonal erwartet

    Der Praxisleitfaden zum Mindeststandard 4 empfiehlt, das einrichtungsinterne Schutzkonzept in den Dienstleistungsvertrag aufzunehmen. So gelten Regeln und Verhaltenskodex der Einrichtung verbindlich auch für den Sicherheitsdienst. Auch eine verbindliche Frauenquote im Personalstamm soll Vertragsgegenstand sein. Der Leitfaden nennt weitere Standards für die Zusammenarbeit:

    • verpflichtende Teilnahme an hausinternen Schulungen zu Schutzkonzept, Deeskalation und interkultureller Kommunikation,
    • eine Datenschutzverpflichtung aller eingesetzten Kräfte,
    • transparente Dokumentation von Regelpatrouillen und Einsätzen in einem Wachbuch mit Schnittstelle zur Dokumentation der Einrichtung,
    • wöchentliche Treffen zwischen Einrichtungsleitung und Leitung des Sicherheitsdienstes sowie standardisierte Nachbesprechungen nach Vorfällen,
    • ein Meldesystem für unangemessenes Verhalten des Sicherheitspersonals,
    • ein Supervisionsangebot, das im Dienstleistungsvertrag geregelt ist,
    • gleiche Bedingungen für Subunternehmen,
    • Zugriff auf das Kamerasystem nur für ausgewiesene Personen, Sichtung der Aufnahmen nur in Anwesenheit der Einrichtungsleitung.

    Für Auftraggeber ist diese Liste eine gute Vorlage. Sie lässt sich fast eins zu eins in Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen übernehmen. Wer sie als Zuschlagskriterium nutzt, sollte Nachweise verlangen: Schulungspläne, Muster eines Wachbuchs, die Besetzung mit Frauen je Schicht.

    Zimmer der Bewohner: die Grenze des Hausrechts

    Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15. Juni 2023 entschieden, dass das bewohnte Zimmer in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung eine Wohnung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes ist (Aktenzeichen 1 C 10.22). Im selben Zusammenhang stand eine Hausordnung auf dem Prüfstand, die Zimmerkontrollen auch durch private Dienstleister vorsah. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte diese Regeln für unwirksam erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht entschied darüber nicht in der Sache, weil die Kläger nicht mehr in der Einrichtung wohnten (1 CN 1.22).

    Für die Praxis folgt daraus: Routinemäßige Zimmerkontrollen durch den Sicherheitsdienst sind rechtlich heikel. Das Betreten bei akuter Gefahr, etwa bei Feuer oder Hilferufen, bleibt über die Jedermannsrechte möglich. Alles andere sollte die Dienstanweisung eng regeln und mit der Einrichtungsleitung abstimmen.

    Gut zu wissen: Die Mindeststandards sind kein Gesetz. Verbindlich werden sie für den Sicherheitsdienst erst, wenn Auftraggeber oder Betreiber sie in Leistungsbeschreibung, Vertrag und Dienstanweisung übernehmen. Prüfen Sie deshalb, ob das Schutzkonzept Ihrer Einrichtung dem Vertrag als Anlage beiliegt.

    Vergabe und Tarif: Entgeltgruppe 2 und Leistungsbeschreibung

    Bewachungsaufträge für Unterkünfte kommen von der öffentlichen Hand selbst oder von Betreibern, die in ihrem Auftrag arbeiten. Für die Kalkulation ist der Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 18. November 2025 maßgeblich. Er ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 allgemeinverbindlich, bekannt gemacht im Bundesanzeiger (BAnz AT 02.07.2026 B8). Damit gilt er für alle Unternehmen der Branche, unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft.

    Der Tarifvertrag ordnet Sicherheitsmitarbeiter „zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften und -einrichtungen“ ausdrücklich der Entgeltgruppe 2 zu. Dasselbe gilt für Objekte, die auf Grundlage des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes oder des Brandenburgischen Vergabegesetzes vergeben wurden. Die Werte in der Tabelle sind Stundenlöhne der Beschäftigten, keine Verrechnungssätze.

    Position laut Entgelttarifvertrag Berlin/Brandenburgab 01.01.2026ab 01.01.2027
    Entgeltgruppe 1 (Grundlohn, stationärer Objektschutz)15,15 €15,70 €
    Entgeltgruppe 2, u. a. Flüchtlingsunterkünfte15,55 €16,15 €
    Entgeltgruppe 316,80 €17,45 €
    Entgeltgruppe 417,65 €18,35 €
    Entgeltgruppe 5 (Meister für Schutz und Sicherheit)21,80 €22,65 €
    Zulage Team- oder Schichtleiter je Stunde0,75 €0,75 €
    Zulage Objektleiter je Stunde1,00 €1,00 €
    Nachtzuschlag (22 bis 6 Uhr) / Sonntag / Feiertag15 % / 25 % / 50 %15 % / 25 % / 50 %

    Quelle: Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 18.11.2025, BAnz AT 02.07.2026 B8. Zulagen und Zuschläge weist der Tarifvertrag mit einem einheitlichen Wert aus. Zum Vergleich: Der gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 Euro und steigt 2027 auf 14,60 Euro.

    Die Leistungsbeschreibung entscheidet über die Eingruppierung

    Ein Detail wird oft übersehen. Nach dem Tarifvertrag besteht ein Anspruch auf die Entgeltgruppen 2 bis 5 nur, wenn die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers oder eine gesetzliche Regelung die Qualifikation oder Funktion ausdrücklich fordert. Wer also eine Sachkundeprüfung für alle Kräfte, eine Schichtleitung rund um die Uhr oder eine Objektleitung verlangt, muss das so hineinschreiben. Nur dann sind Angebote vergleichbar und die Zulagen einkalkuliert. Bei einem Dienst rund um die Uhr fallen zudem regelmäßig Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge an. Angebote, die das nicht abbilden, sollten Sie kritisch prüfen.

    Checkliste für Auftraggeber

    1. Erlaubnis nach § 34a GewO mit Datum und ausstellender Behörde.
    2. Versicherungsbestätigung mit den Mindestsummen nach § 14 BewachV: 1.000.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden, 15.000 Euro für abhandengekommene bewachte Sachen und 12.500 Euro für Vermögensschäden je Schadensereignis.
    3. Bestätigung, dass alle Kräfte für die Tätigkeit in Unterkünften im Bewacherregister gemeldet sind und die Verfassungsschutzabfrage abgeschlossen ist.
    4. Sachkundenachweise für alle Leitungsfunktionen.
    5. Konzept für Schulungen, Frauenanteil je Schicht, Wachbuch und Supervision nach den Mindeststandards.
    6. Muster der Dienstanweisung mit Regeln zu Zimmern, Kameras und Datenschutz.
    7. Erklärung zur Tarifbindung und zur Eingruppierung in Entgeltgruppe 2.

    Wie Sie diese Punkte in ein vollständiges Leistungsverzeichnis übersetzen und gewichten, zeigt unser Ratgeber zu Leistungsverzeichnis und Vergabekriterien für Sicherheitsdienste. Einen Überblick über den Einsatz in Wohn- und Gemeinschaftsunterkünften finden Sie auf unserer Seite zur Bewachung von Unterkünften.

    Quellen

    • Gewerbeordnung, § 34a (Bewachungsgewerbe), Gesetze im Internet
    • Bewachungsverordnung, §§ 6, 11, 14, 16, 17, 18, Gesetze im Internet
    • Strafgesetzbuch §§ 32, 34, Strafprozessordnung § 127, Bürgerliches Gesetzbuch §§ 229, 859
    • IHK Rheinhessen: Abgrenzung der Tätigkeiten nach § 34a GewO
    • Bewacherregister: Schnittstelle zum Verfassungsschutz
    • Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin: Pressemitteilung vom 19.01.2026
    • Land Berlin (berlin.de): Weniger Geflüchtete kommen nach Berlin
    • Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ und UNICEF: Praxisleitfaden Mindeststandard 4, Oktober 2019
    • DeZIM-Institut: Gewaltschutzmonitor
    • Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 48/2023, Urteile 1 C 10.22 und 1 CN 1.22 vom 15.06.2023
    • Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 18.11.2025, Bundesanzeiger BAnz AT 02.07.2026 B8
    • Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung Berlin: Pressemitteilung zur Allgemeinverbindlicherklärung 2026

    Häufige Fragen

    Braucht jede Wachperson in einer Flüchtlingsunterkunft die Sachkundeprüfung?

    Nein. Gesetzlich Pflicht ist sie nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 GewO nur in leitender Funktion. Alle anderen Wachpersonen brauchen die IHK-Unterrichtung mit mindestens 40 Stunden. Auftraggeber können in der Leistungsbeschreibung jedoch mehr verlangen.

    Wird das Sicherheitspersonal vom Verfassungsschutz überprüft?

    Ja. Nach § 34a Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 GewO holt die Behörde bei allen Wachpersonen in Flüchtlingsunterkünften eine Stellungnahme des Verfassungsschutzes ein, auch ohne Leitungsaufgabe. Später bekannte Erkenntnisse meldet der Verfassungsschutz per Nachbericht.

    Welcher Tariflohn gilt in Berlin und Brandenburg für Flüchtlingsunterkünfte?

    Der allgemeinverbindliche Entgelttarifvertrag ordnet den Schutz von Flüchtlingsunterkünften der Entgeltgruppe 2 zu. Der Stundenlohn beträgt 15,55 Euro ab 1. Januar 2026 und 16,15 Euro ab 1. Januar 2027, zuzüglich Zulagen und Zuschlägen.

    Darf der Sicherheitsdienst Zimmer von Bewohnern kontrollieren?

    Nur sehr eingeschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht stuft das Zimmer in einer Erstaufnahmeeinrichtung als Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz ein. Wachpersonen haben keine hoheitlichen Befugnisse, bei akuter Gefahr gelten die Jedermannsrechte wie Nothilfe.

    Müssen Wachpersonen in Unterkünften ein Namensschild tragen?

    Ja. Nach § 18 Absatz 3 BewachV tragen alle Wachpersonen in Flüchtlingsunterkünften, auch ohne Leitungsfunktion, sichtbar ein Schild mit Namen oder Kennnummer und dem Namen des Unternehmens. Zusätzlich führen sie den Dienstausweis mit Bewacherregister-ID mit.

    Was sollte der Dienstleistungsvertrag zum Gewaltschutz regeln?

    Nach dem Praxisleitfaden der Bundesinitiative gehören das Schutzkonzept der Einrichtung, eine Frauenquote, verpflichtende Schulungen, ein Wachbuch, Supervision, ein Meldesystem für Fehlverhalten und gleiche Bedingungen für Subunternehmen in den Vertrag.

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