Interventionsdienst und Alarmverfolgung: Was nach dem Alarm passiert

    Nehmen Sie Kontakt auf

    Detaillierte Anfrage

     HINWEIS:  Hier keine Bewerbungen einreichen! Bewerbung hier

    Inhalt dieses Beitrags

    Ein Interventionsdienst fährt nach einer Alarmierung zum Schutzobjekt, führt die im Vorfeld vertraglich vereinbarten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch und dokumentiert das Ergebnis. So definiert es die VdS Schadenverhütung. Die Durchführung wird dabei von der Notruf- und Serviceleitstelle überwacht. Das heißt konkret: Der Melder in Ihrem Objekt löst aus, die Leitstelle verifiziert die Meldung, und erst danach rückt eine Interventionskraft an. Was dabei geprüft wird, wie schnell sie da sein muss und wer welche Kosten trägt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus Ihrem Aufschaltvertrag und den Richtlinien VdS 2172 und VdS 3138. Dieser Beitrag zeigt die gesamte Kette im Detail.

    Was ein Interventionsdienst leistet und was nicht

    Der Interventionsdienst ist eine Sicherungsdienstleistung. Die VdS-Definition ist bewusst eng gefasst: Es geht darum, aufgrund einer Alarmierung die im Vorfeld vereinbarten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr am Schutzobjekt durchzuführen und die Ergebnisse dieser Tätigkeiten zu dokumentieren. Zwei Wörter tragen dabei das ganze Gewicht: vereinbart und dokumentiert.

    Vereinbart bedeutet, dass die Interventionskraft nicht improvisiert. Sie arbeitet einen Alarmplan ab, der vor dem ersten Einsatz gemeinsam mit Ihnen festgelegt wurde. Darin steht, ob nur eine Außenkontrolle erfolgt oder auch das Gebäude betreten wird, wer Schlüsselgewalt hat, welche Bereiche tabu sind und wen die Leitstelle in welcher Reihenfolge informiert. Ohne diesen Plan bleibt die Intervention Stückwerk.

    Dokumentiert bedeutet, dass jeder Einsatz nachvollziehbar bleibt. Der Bericht hält fest, wann die Meldung beim Interventionsdienst einging, wann die Kraft eintraf, was vorgefunden wurde und welche Maßnahmen ergriffen wurden. Diese Protokolle sind später die Grundlage für Versicherungsfälle, für die Bewertung der Anlagenqualität und für die Frage, ob Fristen eingehalten wurden.

    Ebenso wichtig ist, was der Interventionsdienst nicht ist. In der Fachliteratur steht das Ziel klar formuliert: Schadensbegrenzung für den Kunden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Dienstleistung. Es geht also nicht um Strafverfolgung, nicht um Festnahmen als Selbstzweck und nicht um einen Ersatz für polizeiliche Aufgaben. Eine Interventionskraft hat dieselben Jedermannsrechte wie jede andere Person, dazu die Rechte, die ihr das Hausrecht des Auftraggebers vermittelt. Mehr nicht.

    Abzugrenzen ist der Interventionsdienst auch von planbaren Leistungen. Ein mobilen Streifendienst fährt Objekte nach festem oder bewusst unregelmäßigem Turnus an, unabhängig von einem Alarm. Der Objektschutz ist dauerhaft vor Ort. Die Intervention dagegen ist reaktiv: Sie wird ausschließlich durch ein Ereignis ausgelöst. Genau deshalb steht und fällt ihre Qualität mit der Zuverlässigkeit der Meldekette davor.

    Die Sicherungskette: vom Melder bis zur Interventionskraft

    Die VdS-Richtlinie 3138 betrachtet nicht einzelne Bausteine, sondern die gesamte Sicherungskette. Sie beginnt beim Schutzobjekt, führt über das Übertragungsnetz zur Alarmempfangsstelle, von dort weiter an den Alarmdienst und schließlich an den Interventionsdienst. Jedes Glied hat eine eigene Definition, eigene Anforderungen und eine eigene Verantwortung.

    Alarmempfangsstelle (AES)

    Die AES ist eine ständig besetzte Stelle, an die Informationen über den Zustand einer oder mehrerer Alarmanlagen gemeldet werden. Ihre Aufgabe ist der Alarmempfang und die Verarbeitung, nicht die individuelle Bearbeitung des Einzelfalls. In Deutschland übernehmen die Alarmempfangsstellen zusätzlich das Monitoring der Übertragungswege und das zugehörige Reporting. Fällt eine Leitung aus, sehen Sie das also, bevor es im Ernstfall stört.

    Alarmprovider (AP)

    Wird der Alarmdienst nicht in den Räumen der AES erbracht, benötigt die Empfangsstelle zusätzlich eine Zertifizierung als Alarmprovider. Der BHE formuliert das eindeutig: Sitzt der Alarmdienst außerhalb, ist die Kooperation mit einem Alarmprovider für alle Aufschaltungen gemäß VdS 3138 zwingend erforderlich. Für eine Zertifizierung nach VdS 3138 muss eine NSL mit einem VdS-zertifizierten Alarmprovider zusammenarbeiten.

    Notruf- und Serviceleitstelle (NSL)

    Die NSL ist die rund um die Uhr besetzte Stelle, in der Gefahrenmeldungen auflaufen und bearbeitet werden. Entscheidend ist ihre Rolle im Vertragsgefüge: Sie trägt gegenüber dem Kunden die Verantwortung für alle Dienstleistungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit am und im Schutzobjekt erforderlich sind. VdS 3138 unterscheidet dabei technische Dienstleistungen, also das Überwachen, Empfangen, Verarbeiten und Weiterleiten von Meldungen, von den Sicherungsdienstleistungen: Alarmdienst, Interventionsdienst und das Ermitteln schutzobjektspezifischer Informationen. Mindestens eine dieser Leistungen muss die NSL eigenständig erbringen.

    Für die Übertragung zwischen Objekt und Empfangsstelle gilt die DIN EN 50136-1. Deren Anforderungen sind einzuhalten, und der Empfang der Meldungen muss in einer nach DIN EN 50518 zertifizierten Alarmempfangsstelle erfolgen. Wer eine Einbruchmeldeanlage richtig auslegen will, sollte diese Kette von Anfang an mitdenken. Eine hochwertige Anlage nützt wenig, wenn die Aufschaltung technisch oder vertraglich schwach ist.

    Ablauf Schritt für Schritt: die ersten 60 Minuten nach dem Alarm

    Der Ablauf lässt sich in sieben Schritte zerlegen. Jeder Schritt erzeugt einen Zeitstempel, und genau diese Zeitstempel entscheiden später über die Bewertung des Einsatzes.

    1. Auslösung. Ein Melder in der Gefahrenmeldeanlage spricht an: Bewegungsmelder, Magnetkontakt, Glasbruchsensor oder Überfalltaster.
    2. Übertragung. Die Meldung läuft über die Übertragungseinrichtung nach DIN EN 50136-1 zur Alarmempfangsstelle. Die Kosten der Übertragung trägt regelmäßig der Auftraggeber, sofern der Vertrag nichts anderes regelt.
    3. Verifikation. Die Leitstelle prüft, ob eine technische Störung, ein Bedienfehler oder ein echtes Ereignis vorliegt. Video- oder Audioverifikation verkürzt diesen Schritt erheblich.
    4. Alarmplan. Die Leitstelle arbeitet die hinterlegte Reihenfolge ab. Im Fall, den die Rechtsprechung zur Haftung eines Sicherheitsunternehmens behandelt hat, sah der Alarmplan ausdrücklich vor, dass die Serviceleitstelle bei einem Alarm den Interventionsdienst verständigt.
    5. Beauftragung. Mit dem Beginn der manuellen oder automatischen Meldungsbearbeitung beim Interventionsdienst startet die für die Anrückzeit maßgebliche Uhr. VdS 3895 bezeichnet diesen Zeitstempel als TIS-OP.
    6. Anfahrt und Kontrolle. Die Interventionskraft trifft am Schutzobjekt ein, dieser Moment ist der Zeitstempel TIF-OA. Es folgt die Kontrolle nach Alarmplan: Umgang, Türen, Fenster, Zäune, gegebenenfalls Innenkontrolle mit hinterlegtem Schlüssel.
    7. Ergebnis. Bestätigt sich der Verdacht, werden Polizei und Ansprechpartner informiert, das Objekt gesichert und provisorisch verschlossen. Bestätigt er sich nicht, wird die Anlage scharf geschaltet und der Bericht erstellt.

    Die Norm setzt auch für Störfälle eine Frist. Bei Störungen an Empfangseinrichtungen muss innerhalb von 60 Minuten eine Ersatzeinrichtung oder ein Ersatzverfahren in Betrieb genommen werden. Das steht in der DIN EN 50518-2 unter Punkt 7.4. Eine Leitstelle darf also nicht stundenlang blind sein.

    Zeitmarken in der Interventionskette im Vergleich

    0 20 40 60 Minuten Reaktionszeit, untere Marktspanne 15 Min. Reaktionszeit, obere Marktspanne 30 Min. Höchstspanne im BGH-Fall 45 Min. Ersatzverfahren nach Störung 60 Min.
    Die 45 Minuten stammen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2017 (III ZR 92/16), die 60 Minuten aus DIN EN 50518-2, Punkt 7.4. Die Reaktionszeiten von 15 bis 30 Minuten sind marktübliche Richtwerte und ersetzen keine vertragliche Vereinbarung.

    Tipp: Lassen Sie sich die Zeitstempel jedes Einsatzes im Bericht ausweisen, nicht nur die Einsatzdauer. Nur aus TIS-OP und TIF-OA lässt sich prüfen, ob die vereinbarte Anrückzeit tatsächlich gehalten wurde.

    Anrückzeit: was vereinbart sein muss, damit sie zählt

    Die Anrückzeit ist der zentrale Leistungskennwert eines Interventionsdienstes. VdS 2172-1 legt ihre Berechnung exakt fest: Für jeden neuen Auftrag zur Intervention ist die voraussichtliche Anrückzeit auf Basis der Zeitstempel nach VdS 3895 zu ermitteln. Die Formel lautet Anrückzeit gleich TIF-OA minus TIS-OP, also Eintreffen der Interventionskraft am Schutzobjekt abzüglich Beginn der Meldungsbearbeitung beim Interventionsdienst.

    Zwei Punkte werden dabei häufig übersehen. Erstens beginnt die Uhr nicht mit der Auslösung des Melders, sondern erst mit dem Beginn der Bearbeitung beim Interventionsdienst. Verifikation und Alarmplan davor liegen zeitlich außerhalb dieser Kennzahl. Wenn Sie die Gesamtdauer bewerten wollen, müssen Sie beide Abschnitte getrennt messen. Zweitens verlangt die Richtlinie ausdrücklich, dass die Anrückzeit individuell mit dem Kunden beziehungsweise dem Vertragsverantwortlichen für das Schutzobjekt schriftlich vereinbart wird, und zwar unter Berücksichtigung normaler Straßen- und Verkehrsverhältnisse.

    Warum das so wichtig ist, zeigt ein entschiedener Haftungsfall. Eine Klägerin hielt dem Sicherungsunternehmen vor, den gemeldeten Alarm nicht binnen zehn Minuten vor Ort überprüft zu haben. Das Gericht wies die Klage ab. Begründung: Aus dem maßgeblichen Aufschaltvertrag ergab sich kein bestimmter Zeitrahmen, innerhalb dessen dem Alarm vor Ort nachzugehen war. Eine Pflicht kann nur verletzen, wem sie vorher durch Vertrag auferlegt wurde.

    Im Umkehrschluss zeigt die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2017, wie ein vertraglich gesetzter Rahmen aussieht: Dort durften von der Meldung des Einsatzes an den Interventionsdienst bis zum Eintreffen der Interventionskraft am Einsatzort maximal 45 Minuten vergehen. Das ist keine gesetzliche Obergrenze und kein Branchenstandard, sondern die im konkreten Vertrag festgelegte Spanne.

    VdS 2172-1 nennt außerdem die Mindestinhalte jeder Vereinbarung: Zielsetzung der Vereinbarung, Umfang der zu erbringenden Dienstleistung, Verantwortlichkeiten des Dienstleisters, Verantwortlichkeiten der NSL sowie Leistungskriterien wie Wartungsintervalle, Reaktions- und Behebungszeiten und Verfügbarkeit. Fehlt einer dieser Punkte in Ihrem Vertrag, ist das kein Formfehler, sondern eine offene Flanke.

    Interventionsdienst und Alarmverfolgung: Was nach dem Alarm passiert
    Haben Sie Fragen zu Objektschutz, Werkschutz oder Sicherheitstechnik?

    Nehmen Sie heute noch Kontakt zu uns auf

    Wir stehen für alle Anliegen zur Verfügung und freuen uns darauf, Sie beraten zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne - per Anruf, Mail, oder Kontaktformular.

    info@bps-protect.de

    Interventionsdienst, Polizei oder Eigenkontrolle im Vergleich

    Viele Betreiber fragen, warum sie überhaupt einen Interventionsdienst brauchen, wenn es die Polizei gibt. Die Antwort liegt in den unterschiedlichen Aufträgen. Der Interventionsdienst prüft zuerst und dokumentiert. Die Polizei wird in der Regel bei bestätigter Einbruchssituation oder bei Verdacht auf eine Straftat hinzugezogen und übernimmt dann die strafrechtliche Verfolgung. Die dritte, in der Praxis verbreitete Variante ist die Eigenkontrolle durch eigene Mitarbeitende. Sie ist die riskanteste.

    Kriterium Interventionsdienst Polizei Eigenkontrolle
    Auftrag Vereinbarte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, Schadensbegrenzung Gefahrenabwehr und Strafverfolgung Ungeregelt, meist Nachschau
    Grundlage Aufschalt- und Interventionsvertrag, VdS 2172 Polizeirecht der Länder Arbeitsvertrag, Weisung
    Auslöser Verifizierte Meldung über die NSL Bestätigter Einbruch oder Straftatverdacht Anruf, oft ohne Verifikation
    Zeitliche Zusage Schriftlich vereinbarte Anrückzeit, im BGH-Fall maximal 45 Minuten Keine individuelle Zusage, Priorisierung nach Lage Keine
    Kosten Aufschaltung rund 20 bis 100 Euro monatlich, Einsatz rund 50 bis 150 Euro (Richtwerte) Grundsätzlich keine, bei wiederholten Fehlalarmen Gebühren möglich Arbeitszeit, Fahrtkosten, Haftungsrisiko
    Dokumentation Pflicht, mit Zeitstempeln nach VdS 3895 Einsatzbericht der Behörde Meist keine

    Die Eigenkontrolle scheitert in der Praxis an drei Punkten: Es gibt keine Verifikation vorab, keine Dokumentation danach und keine Regelung für den Fall, dass die entsandte Person auf einen Täter trifft. Wer den Ablauf bei einem Zwischenfall sauber geregelt haben will, kommt an einem definierten Interventionsprozess nicht vorbei.

    Normen und Zertifizierungen richtig einordnen

    Rund um Leitstellen kursieren viele Normnummern. Sie lassen sich klar sortieren, wenn man sich merkt, welche Norm welchen Abschnitt der Kette abdeckt.

    Regelwerk Gegenstand Relevanz für die Intervention
    DIN EN 50518-1 Örtliche und bauliche Anforderungen an die Alarmempfangsstelle Physische Widerstandsfähigkeit der Leitstelle
    DIN EN 50518-2 Technische Anforderungen Ersatzverfahren binnen 60 Minuten bei Störungen (Punkt 7.4)
    DIN EN 50518-3 Abläufe und Anforderungen an den Betrieb Jährliches Audit als Nachweis (Abschnitt 6), personelle Besetzung
    DIN EN 50136-1 Übertragung der Meldungen Zuverlässigkeit des Wegs vom Objekt zur Empfangsstelle
    VdS 3138 Notruf- und Serviceleitstellen, Alarmdienst, AES, Alarmprovider Betrachtet die gesamte Sicherungskette bis zur Intervention
    VdS 2172 Interventionsstellen Vertragsinhalte und Berechnung der Anrückzeit
    VdS 3895 Zeitstempel im Alarmprozess Definiert TIS-OP und TIF-OA für die Messung

    Die DIN EN 50518 wurde 2011 in Deutschland eingeführt und liegt inzwischen in der Fassung DIN EN 50518:2020-02 vor. Sie regelt die technischen, betrieblichen und organisatorischen Anforderungen an Alarmempfangsstellen, beschreibt aber ausdrücklich nur den sicheren Alarmempfang, nicht die weitere Bearbeitung der eingegangenen Alarm- und Störmeldungen. Genau diese Lücke schließt VdS 3138, indem sie NSL, Alarmdienst, AES und Alarmprovider gemeinsam betrachtet und die Kette bis zum Interventionsdienst nach VdS 2172 weiterzieht.

    Der Nachweis ist kein einmaliger Vorgang. DIN EN 50518-3 fordert in Abschnitt 6 jährlich ein Audit durch eine nach EN 45011 oder EN ISO/IEC 17020 akkreditierte Zertifizierungsstelle. Erst dann darf von einer zertifizierten Alarmempfangsstelle gesprochen werden. Der BHE weist zudem darauf hin, dass sich die Anforderungen gegenüber der früheren VdS-Richtlinie 2153 enorm verändert haben. Ein Zertifikat nach altem Stand sagt über die heutige Leistungsfähigkeit wenig aus.

    Gut zu wissen: Fragen Sie beim Anbietervergleich nicht nur nach dem Zertifikat, sondern nach dem Datum des letzten Audits und der akkreditierten Stelle. Beides ist nach DIN EN 50518-3 ohnehin jährlich zu erbringen und lässt sich problemlos belegen.

    Kosten, Fehlalarme und Haftung

    Die Kosten einer Alarmaufschaltung setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Marktüblich liegt die monatliche Pauschale für die Aufschaltung auf eine Notruf- und Serviceleitstelle je nach Leistungsumfang etwa zwischen 20 und 100 Euro, für einfache Aufschaltungen eher am unteren Rand dieser Spanne. Ein einzelner Interventionseinsatz wird häufig mit rund 50 bis 150 Euro abgerechnet. Diese Werte sind Richtwerte aus dem Markt, keine amtlich erhobenen Preise. Verbindlich ist allein Ihr Angebot. Dazu kommen die Übertragungskosten: Nach den branchenüblichen Bedingungen für Leitstellen trägt sie der Auftraggeber, soweit der Vertrag nichts anderes regelt.

    Der größte Kostentreiber ist selten die Aufschaltung, sondern der Fehlalarm. Die Fehlalarmquote bei Einbruchmeldeanlagen wird in der Branche als sehr hoch eingeschätzt, üblicherweise in einer Größenordnung von deutlich über 90 Prozent aller Auslösungen. Eine amtliche Statistik dazu liegt nicht vor, die Zahl taugt deshalb nur als Größenordnung. Praktisch bedeutet sie: Jeder unnötige Einsatz kostet Geld, und bei wiederholten Fehlalarmen können Polizeibehörden Gebühren erheben, häufig in einer Spanne von etwa 50 bis 150 Euro je Einsatz. Wirksam gegensteuern lässt sich über bessere Sensorik, Zwangsläufigkeit beim Scharfschalten, saubere Wartung und vor allem über Alarmverifikation per Video oder Audio, bevor die Interventionskraft losfährt.

    Bei der Haftung gilt zunächst der Grundsatz aus dem Schadensersatzrecht: Wer Schadensersatz verlangt, muss den Ursachenzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem Schaden beweisen. Das ist im Alarmfall oft kaum möglich, denn niemand kann rückwirkend zeigen, wie der Einbruch bei schnellerer Anfahrt verlaufen wäre.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Mai 2017 eine wichtige Ausnahme bestätigt: Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, die dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dient, grob vernachlässigt, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit nicht dem Geschädigten aufbürden. In solchen Fällen muss der grob Pflichtvergessene die Nichtursächlichkeit der festgestellten Fehler beweisen. Die Beweislast kehrt sich also um, allerdings nur bei grober Vernachlässigung.

    Für Sach- und Vermögensschäden begrenzen die üblichen Bedingungen der Leitstellen die Haftung bei leicht fahrlässiger Verursachung auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden sowie auf festgelegte Höchstsummen. Für Mangelfolgeschäden wird meist nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Grobes Verschulden bleibt in aller Regel ausdrücklich unberührt. Prüfen Sie deshalb vor Vertragsschluss drei Dinge: die vereinbarte Anrückzeit, die Haftungshöchstsummen und die Frage, ob diese Summen zum tatsächlichen Wert der Sachwerte im Objekt passen.

    Häufige Fragen

    Was macht ein Interventionsdienst nach einem Alarm genau?

    Er führt nach einer Alarmierung die vorab vertraglich vereinbarten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr am Schutzobjekt durch und dokumentiert die Ergebnisse. Die Notruf- und Serviceleitstelle überwacht diese Durchführung. Ziel ist Schadensbegrenzung, nicht Strafverfolgung.

    Wie schnell muss ein Interventionsdienst vor Ort sein?

    Es gilt allein die schriftlich vereinbarte Anrückzeit. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall durften von der Meldung bis zum Eintreffen maximal 45 Minuten vergehen. Ohne Vereinbarung besteht keine feste Frist.

    Was kostet ein Interventionsdienst pro Einsatz?

    Marktüblich liegen die Kosten je Einsatz bei etwa 50 bis 150 Euro, die monatliche Aufschaltung bei rund 20 bis 100 Euro. Das sind Richtwerte. Verbindlich ist ausschließlich das individuelle Angebot samt Leistungsumfang.

    Ruft der Interventionsdienst automatisch die Polizei?

    Nein. Die Interventionskraft prüft zuerst vor Ort. Die Polizei wird in der Regel bei bestätigter Einbruchssituation oder Straftatverdacht hinzugezogen und übernimmt dann die strafrechtliche Verfolgung. Der Alarmplan regelt die Reihenfolge.

    Was bedeutet DIN EN 50518 für meine Alarmaufschaltung?

    Der Empfang Ihrer Meldungen muss in einer nach DIN EN 50518 zertifizierten Alarmempfangsstelle erfolgen. Die Zertifizierung erfordert jährlich ein Audit durch eine akkreditierte Stelle nach EN 45011 oder EN ISO/IEC 17020.

    Wer haftet, wenn trotz Alarm ein Schaden entsteht?

    Grundsätzlich muss der Geschädigte den Ursachenzusammenhang beweisen. Bei grober Vernachlässigung einer Schutzpflicht kehrt sich die Beweislast um. Für leichte Fahrlässigkeit gelten meist vertragliche Haftungshöchstsummen.

    Quellen

    • VdS Schadenverhütung — VdS 3138-1 „Notruf- und Service-Leitstellen (NSL), Teil 1: Anforderungen“
    • VdS Schadenverhütung — VdS 2172-1 „Interventionsstellen (IS), Teil 1: Anforderungen“
    • BHE Bundesverband Sicherheitstechnik — „Einhaltung und Umsetzung der Normen und Richtlinien für NSL“ sowie FAQ zu Notruf- und Serviceleitstellen
    • DIN EN 50518-1, -2 und -3 sowie DIN EN 50136-1
    • Bundesgerichtshof — Urteil vom 11.05.2017, Aktenzeichen III ZR 92/16
    • Rechtsanwaltskanzlei Kotz — Besprechung zur Haftung eines Sicherheitsunternehmens für einen Einbruchdiebstahlschaden
    • Securitas — Glossareintrag zur DIN EN 50518
    • Fachbuch „Sicher informiert“ zur Zielsetzung des Interventionsdienstes
    Haben Sie Fragen?

    Nehmen Sie heute noch Kontakt zu uns auf

    Wir stehen für alle Anliegen zur Verfügung und freuen uns darauf, Sie beraten zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne - per Anruf, Mail, oder Kontaktformular.

    info@bps-protect.de

    Mehr aus dem BPS Ratgeber

    Nehmen Sie Kontakt auf.

    Wir freuen uns darauf, Sie beraten zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne - per Anruf, Mail, oder Kontaktformular.

    Rufen Sie uns an: 0334 3816 6436