Brandwache und Brandsicherheitswache: Pflichten, Aufgaben, Kosten

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    Inhalt dieses Beitrags

    Eine Brandwache ist ein Bereitschaftsdienst, der Brandgefahren frühzeitig erkennt, Entstehungsbrände mit Kleinlöschgeräten bekämpft und Flucht- sowie Rettungswege freihält. Sie ist immer dann Pflicht, wenn eine erhöhte Brandgefahr besteht oder viele Menschen gefährdet wären. Bei Veranstaltungen regelt das § 41 der Versammlungsstättenverordnung der Länder: ab mehr als 200 m² Szenenfläche und auf Großbühnen ist eine Brandsicherheitswache zwingend. Bei Schweiß- und anderen Heißarbeiten verlangt die DGUV Information 209-017 eine Brandwache während der Arbeiten und mindestens 30 Minuten danach. Die Stundensätze privater Dienstleister liegen laut Bundesverband der Sicherheitswirtschaft zwischen 25 und 60 Euro.

    Brandwache und Brandsicherheitswache: die Begriffe sauber getrennt

    Im Alltag wird beides „Brandwache“ genannt, rechtlich handelt es sich aber um zwei getrennte Welten. Wer die Begriffe vermischt, beauftragt am Ende die falsche Leistung oder verletzt Auflagen, die er gar nicht auf dem Schirm hatte.

    Die Brandsicherheitswache ist der Fall aus dem Veranstaltungsbereich. Sie beruht auf Bauordnungs- und Brandschutzrecht der Bundesländer, wird über die Genehmigung der Veranstaltung angeordnet und nimmt ihren Dienst regelmäßig auf, bevor der erste Besucher das Haus betritt. Der maßgebliche Paragraf ist § 41 der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung.

    Die Brandwache bei Heißarbeiten ist dagegen ein Instrument des Arbeitsschutzes. Sie wird nicht von einer Kommune angeordnet, sondern vom Auftraggeber oder Betreiber über den Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten festgelegt. Grundlage ist die DGUV Information 209-017. Hier geht es nicht um Besucherströme, sondern um Funkenflug, Wärmeleitung und Glutnester.

    Landesrecht statt Bundesrecht

    Wichtig für die Praxis: Die Versammlungsstättenverordnung ist Länderrecht. Die Musterverordnung wurde in den Ländern weitgehend gleichlautend übernommen, Bezeichnung und Paragrafenzählung unterscheiden sich jedoch. In Bayern heißt sie VStättV, in Niedersachsen NVStättVO, in Nordrhein-Westfalen findet sich die Regelung in Teil 1 der Sonderbauverordnung (SBauVO). Auch die Brandschutzgesetze sind Landesrecht: In Nordrhein-Westfalen greift § 27 Abs. 1 BHKG, in Niedersachsen § 26 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Beide erlauben es der Gemeinde, eine Brandsicherheitswache zu fordern, wenn eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei einem Brand eine große Zahl von Personen gefährdet wäre.

    Für Sie als Betreiber, Veranstalter oder Bauherr heißt das: Die Grundstruktur ist bundesweit ähnlich, die konkrete Auslegung und die Zuständigkeiten klären Sie aber immer mit der Brandschutzdienststelle vor Ort. Eine Auskunft aus einem anderen Bundesland ist kein belastbarer Nachweis. Wie sich die Brandsicherheitswache in das Gesamtbild einfügt, zeigt unser Überblick zum Brandschutz im Veranstaltungsbereich.

    Wann eine Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen Pflicht ist

    Bevor überhaupt über eine Brandsicherheitswache diskutiert wird, muss geklärt sein, ob die Versammlungsstättenverordnung auf Ihre Veranstaltung anwendbar ist. Die Verordnung knüpft ihren Geltungsbereich an feste Besucherzahlen.

    Sie gilt für Versammlungsräume, die einzeln für mehr als 200 Besucher bestimmt sind. Sie gilt ebenso für Versammlungsstätten mit mehreren Räumen, die zusammen mehr als 200 Besucher aufnehmen, sofern diese Räume gemeinsame Rettungswege haben. Im Freien liegt die Schwelle höher: Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen fallen erst ab mehr als 1.000 Besuchern darunter, Sportstadien mit Tribünen ab mehr als 5.000 Besuchern. Bleiben Sie unterhalb dieser Werte, richtet sich der Brandschutz nach den allgemeinen Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung.

    Die zwei Auslöser des § 41

    Absatz 1 ist der Ermessensfall: Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten. Wer die Wache stellt, ist hier nicht festgelegt.

    Absatz 2 ist der harte Fall: Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen dieser Wache ist zu folgen. Die bayerischen Erläuterungen zur Versammlungsstättenverordnung stellen klar, dass diese Wache unabhängig von der Art der Veranstaltung und unabhängig von einer besonderen Gefahrenlage grundsätzlich durch die Feuerwehr gestellt wird, und zwar auf Kosten des Betreibers. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Bestätigt die für den Brandschutz zuständige Dienststelle dem Betreiber, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, entfällt die Gestellung durch die Feuerwehr. Die Wache selbst bleibt trotzdem Pflicht.

    Absatz 3 betrifft nicht den Brandschutz, sondern die Rettungskette: Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

    Fliegende Bauten und weitere Anlässe

    Für Fliegende Bauten gilt ein eigenes Regelwerk. Nach der Richtlinie über Bau und Betrieb Fliegender Bauten ist eine Brandsicherheitswache zwingend in Fest- und Versammlungszelten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, sofern nicht bereits für das Ausstellungsgelände eine Wache zur Verfügung steht, sowie in Zirkuszelten mit mehr als 1.500 Besucherplätzen. Darüber hinaus können Behörden eine Brandsicherheitswache anordnen, etwa bei Messen und Ausstellungen, bei Feuerwerken und Brauchtumsfeuern wie Osterfeuern, bei Volksfesten, Märkten und Straßenfesten, bei Motorflug- und Ballonflugveranstaltungen sowie bei kulturellen Veranstaltungen in Gebäuden, die gar nicht als Versammlungsstätte vorgesehen sind.

    Objekt bzw. Anlass Schwellenwert Rechtliche Folge
    Versammlungsraum im Gebäudemehr als 200 BesucherVStättVO anwendbar
    Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächemehr als 1.000 BesucherVStättVO anwendbar
    Sportstadion mit Tribünenmehr als 5.000 BesucherVStättVO anwendbar
    Großbühne oder Szenenflächemehr als 200 m² GrundflächeBrandsicherheitswache der Feuerwehr, § 41 Abs. 2
    Fest- und Versammlungszeltmehr als 5.000 BesucherplätzeBrandsicherheitswache zwingend
    Zirkuszeltmehr als 1.500 BesucherplätzeBrandsicherheitswache zwingend
    Veranstaltung jeder Größeerhöhte BrandgefahrBetreiber richtet Wache ein, § 41 Abs. 1
    Anzeige Rettungsdienstmehr als 5.000 Besucherrechtzeitige Anzeige, § 41 Abs. 3

    Gut zu wissen: Wer als Betreiber einer Versammlungsstätte eine erforderliche Brandsicherheitswache nicht anfordert, handelt nach § 48 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung ordnungswidrig. Vergleichbare Bußgeldtatbestände kennen auch die Verordnungen anderer Länder. Prüfen Sie die Pflicht deshalb schriftlich und dokumentieren Sie die Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle.

    Erhöhte Brandgefahr: die typischen Auslöser in der Praxis

    Der Begriff „erhöhte Brandgefahr“ klingt unbestimmt, ist in der Verwaltungspraxis aber gut umrissen. Die Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg nennt in ihrer Handreichung zum Brandsicherheitswachdienst als Standardbeispiele Pyrotechnik und offenes Feuer. In der täglichen Abstimmung mit Brandschutzdienststellen tauchen darüber hinaus immer dieselben Konstellationen auf.

    Offene Flamme und Pyrotechnik

    Fackeln, Feuerspucker und gasbetriebene Geräte gehören ebenso dazu wie das Abbrennen von Pyrotechnik in geschlossenen Räumen. Das gilt ausdrücklich auch für vermeintlich harmlose Effekte: Wunderkerzen und Tischfeuerwerk im Saal sind pyrotechnische Gegenstände und lösen die Bewertung „erhöhte Brandgefahr“ aus. Wer für ein Firmenjubiläum eine Torte mit Fontänen plant, hat damit bereits einen genehmigungsrelevanten Sachverhalt.

    Brandlasten in Ausstattung und Aufbau

    Leicht brennbare Dekorationsstoffe und leicht brennbare Bühnenaufbauten sind ein klassischer Auslöser. Ebenso die Vorführung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor in geschlossenen Räumen, wie sie bei Automobilpräsentationen und Messen vorkommt. Hier verbinden sich Kraftstoff, Zündquelle und eine große Besucherzahl an einem Ort.

    Ausgefallene oder abgeschaltete Anlagentechnik

    Ein eigener, oft unterschätzter Fall ist der Ausfall der Sicherheitstechnik. Wird eine Brandmeldeanlage für Bau- oder Wartungsarbeiten abgeschaltet, fehlt die automatische Detektion. Gleiches gilt beim Ausfall einer Sprinkleranlage. In beiden Fällen ist eine Brandwache als kompensatorische Maßnahme verpflichtend, bis die Anlage wieder funktionsfähig ist. Auch Baumängel können eine dauerhafte Brandwache nach sich ziehen: Ist ein Fluchttreppenhaus noch nicht nachgerüstet, kann die Bauaufsicht eine Brandsicherheitswache bis zur Fertigstellung anordnen. Für Betreiber von Kliniken, Hotels, Pflegeeinrichtungen und Einkaufszentren ist das der praktisch häufigste Anlass überhaupt, weil solche Ersatzmaßnahmen über Wochen laufen können und rund um die Uhr besetzt sein müssen.

    Die Notwendigkeit einer Brandsicherheitswache kann außerdem direkt in einer Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden. Lesen Sie Auflagenkataloge deshalb vollständig, bevor Sie eine Nutzung aufnehmen.

    Brandwache bei Heißarbeiten: 30 Minuten Nachkontrolle als Minimum

    Der zweite große Anwendungsfall hat mit Veranstaltungen nichts zu tun. Bei feuergefährlichen Arbeiten wie Schweißen, Löten, Trennschleifen oder Arbeiten mit offener Flamme ist eine Brandwache vorgeschrieben. Grundlage ist die DGUV Information 209-017.

    Die entscheidende Größe ist dabei nicht die Arbeitszeit, sondern die Zeit danach. Die Brandwache muss während der gesamten Dauer der Arbeiten anwesend sein und mindestens 30 Minuten nach deren Abschluss vor Ort bleiben, um Glutnester zu erkennen und zu löschen. Diese Nachkontrolle kann je nach Risiko verlängert werden. Das ist kein bürokratischer Selbstzweck: Funken können durch Wanddurchbrüche, Kabelkanäle und Zwischendecken in Bereiche gelangen, die der Schweißer gar nicht einsehen kann. Schwelbrände entwickeln sich dort oft erst mit deutlicher Verzögerung.

    Wer die Brandwache auslöst

    Anders als bei der Veranstaltung ordnet hier keine Gemeinde etwas an. Der Betreiber oder Auftraggeber stellt einen Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten aus und legt darin die Schutzmaßnahmen fest, dazu gehören Brandwache und Dauer der Nachkontrolle. Der Erlaubnisschein ist zugleich das Dokument, das im Schadensfall gegenüber dem Versicherer zählt.

    Preislich der günstigste Einsatz

    Die reine Absicherung feuergefährlicher Arbeiten liegt am unteren Ende der Preisspanne. Marktübliche Angebote nennen rund 24 bis 28 Euro pro Stunde. Wird zusätzlich qualifiziertes Personal mit erweiterter Brandschutzausbildung gefordert, etwa bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen oder in laufendem Betrieb, bewegen sich die Sätze im Bereich der allgemeinen Brandsicherheitswache von 28 bis 42 Euro pro Stunde.

    Tipp: Planen Sie die Nachkontrolle bei Heißarbeiten immer in die Schichtplanung ein. Wenn die Handwerker um 16 Uhr Feierabend machen, endet die Brandwache frühestens um 16:30 Uhr, bei erhöhtem Risiko deutlich später. Eine Brandwache, die gemeinsam mit dem Gewerk das Gebäude verlässt, hat ihren Zweck verfehlt.

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    Aufgaben, Befugnisse und Qualifikation der Brandwache

    Eine Brandwache ist kein Wachdienst, der eine Runde dreht und im Übrigen wartet. Ihr Auftrag gliedert sich in drei Ebenen, die sich zeitlich überlagern.

    Prävention, Überwachung, Erstmaßnahmen

    Prävention bedeutet, Brände zu verhindern, bevor sie entstehen. Dazu gehört die Beseitigung von Brandlasten, also leicht entzündlicher Materialien, aus gefährdeten Bereichen. Verpackungsmaterial im Bühnenbereich, gestapelte Kartons im Fluchtweg oder ungesicherte Gasflaschen sind typische Funde.

    Überwachung heißt, Brandgefahren und Entstehungsbrände frühzeitig zu erkennen. Dazu prüft die Wache auch, ob die gesetzlichen Vorschriften am Einsatzort eingehalten werden, insbesondere die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und die Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtungen.

    Erstmaßnahmen umfassen das unverzügliche Einleiten von Gegenmaßnahmen und die Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Kleinlöschgeräten wie Feuerlöschern und Wandhydranten. Dazu kommt die Alarmierung der Feuerwehr und, im Notfall, die Veranlassung der Räumung.

    Wo die Befugnisse enden

    Nach § 41 der Versammlungsstättenverordnung ist den Anweisungen der Brandsicherheitswache stets Folge zu leisten. Das ist eine starke Position: Die Wache kann anweisen, Brandgefahren zu beseitigen, Aufbauten zu verändern oder Rettungswege zu räumen. Die Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg stellt jedoch klar, dass eine Brandsicherheitswache nicht die Ermächtigung hat, eine Veranstaltung zu beenden. Diese Entscheidung liegt bei der zuständigen Behörde beziehungsweise beim Veranstalter. Wer als Betreiber ein sauberes Eskalationsschema hinterlegt hat, verliert in dieser Situation keine Zeit. Wie ein solches Schema aussieht, beschreiben wir im Beitrag zum Veranstaltungsschutz mit klarer Aufgabenteilung.

    Qualifikation und Standplatz

    Gefordert werden eine Ausbildung im Brandschutz, in der Regel als Brandschutzhelfer, Kenntnisse in Erster Hilfe und eine Schulung an den vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen. Hinzu kommen körperliche Fitness, Zuverlässigkeit, Aufmerksamkeit über lange Zeiträume und die Fähigkeit zur schnellen Entscheidung. Für die Gestellung durch einen privaten Dienstleister ist der Nachweis der fachlichen Eignung des eingesetzten Personals gegenüber der Brandschutzdienststelle entscheidend.

    Auch baulich gibt es Vorgaben. Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit mindestens 1 m mal 1 m Grundfläche und mindestens 2,20 m Höhe vorhanden sein. Die Wache muss die bespielte Fläche überblicken können, der Platz muss gekennzeichnet sein. Die bayerischen Erläuterungen präzisieren, dass ein solcher besonderer Platz nur für Großbühnen erforderlich ist.

    Kosten: private Dienstleister und Feuerwehr im Vergleich

    Bei den Kosten prallen zwei völlig unterschiedliche Kalkulationslogiken aufeinander. Private Dienstleister rechnen Stundensätze pro eingesetzter Kraft ab. Kommunale Feuerwehren rechnen nach ihrer Gebührensatzung ab, und zwar Personal- und Fahrzeugstunden getrennt.

    Private Dienstleister

    Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) nennt für Brandwachen in Deutschland eine Spanne von 25 bis 60 Euro pro Stunde und Brandschutzhelfer. Differenziert nach Leistungsart ergibt sich für 2026 folgendes Bild: Die Brandsicherheitswache allgemein liegt bei 28 bis 42 Euro netto pro Stunde, die Brandwache bei Heißarbeiten ebenfalls bei 28 bis 42 Euro, die reine Absicherung feuergefährlicher Arbeiten bei rund 24 bis 28 Euro und Brandsicherheitswachen bei Events bei 25 bis 42 Euro. Einzelne Anbieter werben mit Einstiegspreisen ab 17,90 Euro pro Stunde, was in der Regel sehr grundlegende Leistungen abbildet. In Ballungsräumen wie München oder Frankfurt werden dagegen Sätze bis 80 Euro pro Stunde genannt.

    Auf diese Nettosätze kommen Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie 19 Prozent Mehrwertsteuer. Wer ein Angebot vergleicht, sollte deshalb immer nach dem effektiven Stundensatz für den konkreten Einsatzzeitraum fragen, nicht nach dem Listenpreis.

    Feuerwehr

    Wie stark kommunale Satzungen abweichen können, zeigt ein dokumentiertes Beispiel aus Balve vom März 2023. Eine Brandsicherheitswache mit drei Feuerwehrleuten für vier Stunden kostete zuvor pauschal 120 Euro. Nach der neuen Satzung ergaben sich rund 326,16 Euro Personalkosten, gerechnet mit 21,18 Euro je Kraft und Stunde, zuzüglich eines Fahrzeugs zu 43,26 Euro pro Stunde. In Summe lag der Einsatz bei knapp 500 Euro für vier Stunden, gegenüber 160 Euro zuvor. Bei sieben Stunden Dienst stiegen die Kosten von 260 Euro auf 873,60 Euro.

    Kosten eines vierstündigen Einsatzes im Vergleich

    Kosten in Euro 500 400 300 200 100 0 112 € 168 € 336 € 160 € 500 € Privat, 1 Kraft 28 €/h Privat, 1 Kraft 42 €/h Privat, 2 Kräfte 42 €/h Feuerwehr Balve alte Pauschale Feuerwehr Balve Satzung 2023 Nettowerte ohne Zuschläge und ohne 19 % Mehrwertsteuer
    Berechnet aus den Stundensätzen der Marktrecherche und dem dokumentierten Gebührenbeispiel der Feuerwehr Balve (Stand März 2023). Feuerwehrwert enthält drei Einsatzkräfte und ein Fahrzeug.
    Einsatzart Stundensatz netto Grundlage bzw. Auslöser
    Brandsicherheitswache allgemein28 bis 42 Euro§ 41 VStättVO (Landesrecht)
    Brandsicherheitswache bei Events25 bis 42 Euro§ 41 VStättVO, Brandschutzgesetze der Länder
    Brandwache bei Heißarbeiten28 bis 42 EuroDGUV Information 209-017, Erlaubnisschein
    Absicherung feuergefährlicher Arbeiten24 bis 28 EuroDGUV Information 209-017
    Spanne laut BDSW25 bis 60 EuroVerbandsangabe je Brandschutzhelfer
    Einstiegsangebote am Marktab 17,90 EuroMarktangabe, Basisleistung
    Feuerwehr, Personal (Balve 2023)21,18 Euro je Kraftkommunale Gebührensatzung
    Feuerwehr, Fahrzeug (Balve 2023)43,26 Euro je Stundekommunale Gebührensatzung

    Anmeldung, Vorlauf und Ablauf der Beauftragung

    Grundsätzlich bedarf jede öffentliche wie private Veranstaltung, die die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen kann, vor Veranstaltungsbeginn einer Genehmigung der zuständigen Gemeinde. Über diesen Genehmigungsweg läuft auch die Entscheidung über die Brandsicherheitswache.

    Fristen

    Die Fristen setzen die Kommunen selbst. Die Stadt Dorsten verlangt beispielsweise, dass die Anmeldung der Brandsicherheitswache mindestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgt. Als allgemeine Praxisempfehlung gilt ein Vorlauf von mindestens vier Wochen. Beides sind Mindestwerte. Bei komplexen Lagen mit Pyrotechnik, mehreren Bühnen oder abgeschalteter Anlagentechnik sollten Sie deutlich früher in die Abstimmung gehen, weil sich aus der Bewertung häufig weitere Auflagen ergeben.

    Der Ablauf Schritt für Schritt

    Der Antrag geht bei der Genehmigungsbehörde ein und wird dokumentiert. Die Behörde prüft, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist. Fällt die Entscheidung positiv aus, gehen die Veranstaltungsinformationen an den Vertreter der Feuerwehr, der Art und Umfang der Wache festlegt und an die Genehmigungsbehörde zurückmeldet. Anschließend werden Genehmigung und Auflagen erteilt.

    Der Behörde beziehungsweise dem Vertreter der Feuerwehr sind dabei schriftlich mitzuteilen: Art der Veranstaltung, Veranstalter und Ansprechpartner vor Ort, Beginn und geplantes Ende, Besonderheiten wie offenes Feuer oder Pyrotechnik sowie gegebenenfalls Besucheranzahl, Bestuhlungspläne und Aufbaupläne. Diese Angaben liegen in einem sauber geführten Sicherheitskonzept für Veranstaltungen ohnehin vor und lassen sich unmittelbar übernehmen.

    Am Veranstaltungstag

    Wenn nichts anderes angeordnet wird, beginnt die Brandsicherheitswache ihren Dienst mindestens 30 Minuten vor Einlass der ersten Besucher. Die Aufnahme der Tätigkeit wird beim Verantwortlichen des Betreibers oder des Veranstalters und gegebenenfalls bei der zuständigen Zentralen Leitstelle angemeldet. Vor Beginn der Veranstaltung verschafft sich die Wache einen Überblick über das Objekt, die Rettungswege und die Löscheinrichtungen. Der Umfang der Besetzung wird im Einzelfall festgelegt; in einem dokumentierten niedersächsischen Fall bestimmte der Leiter der Feuerwehr zwei Feuerwehrangehörige als Besetzung.

    Planen Sie diese halbe Stunde Vorlauf fest ein und stimmen Sie sie mit Aufbau und Soundcheck ab. Eine Wache, die während der Anfahrt noch im Stau steht, während bereits Gäste eingelassen werden, verursacht genau die Diskussion mit der Behörde, die Sie vermeiden wollen.

    Häufige Fragen zur Brandwache

    Was kostet eine Brandwache pro Stunde?

    Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft nennt 25 bis 60 Euro pro Stunde und Brandschutzhelfer. Marktübliche Sätze liegen 2026 bei 28 bis 42 Euro netto, für die Absicherung feuergefährlicher Arbeiten bei 24 bis 28 Euro. Zuschläge und Mehrwertsteuer kommen hinzu.

    Wann ist eine Brandsicherheitswache gesetzlich vorgeschrieben?

    Nach § 41 der Versammlungsstättenverordnung bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren sowie auf Großbühnen und Szenenflächen über 200 m² Grundfläche. Zusätzlich in Festzelten ab 5.000 und Zirkuszelten ab 1.500 Besucherplätzen. Die Verordnung ist Landesrecht.

    Welche Befugnisse hat eine Brandsicherheitswache?

    Ihren Anweisungen ist nach § 41 VStättVO Folge zu leisten. Sie kann die Beseitigung von Brandgefahren verlangen, Rettungswege räumen lassen und im Notfall die Räumung veranlassen. Eine Veranstaltung beenden darf sie jedoch nicht.

    Wie lange muss eine Brandwache nach Schweißarbeiten vor Ort bleiben?

    Nach DGUV Information 209-017 mindestens 30 Minuten nach Abschluss der Arbeiten. Diese Nachkontrolle dient dem Auffinden von Glutnestern und kann je nach Risikobewertung verlängert werden. Während der Arbeiten ist durchgehende Anwesenheit Pflicht.

    Muss die Brandsicherheitswache immer von der Feuerwehr gestellt werden?

    Nein. Auf Großbühnen und Szenenflächen über 200 m² ist die Feuerwehr grundsätzlich vorgeschrieben. Bestätigt die Brandschutzdienststelle dem Betreiber aber ausreichend ausgebildete eigene Kräfte, entfällt diese Gestellung. Die Wache selbst bleibt Pflicht.

    Wie lange vorher muss eine Brandsicherheitswache angemeldet werden?

    Die Fristen setzen die Kommunen. Die Stadt Dorsten verlangt mindestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Als allgemeine Praxisempfehlung gelten mindestens vier Wochen Vorlauf. Bei komplexen Lagen sollten Sie deutlich früher abstimmen.

    Was passiert, wenn ein Betreiber keine Brandsicherheitswache anfordert?

    Nach § 48 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung handelt ordnungswidrig, wer als Betreiber eine erforderliche Brandsicherheitswache nicht anfordert. Vergleichbare Bußgeldtatbestände kennen auch andere Länder. Hinzu kommen versicherungsrechtliche Risiken im Schadensfall.

    Quellen

    • dejure.org, § 41 Versammlungsstättenverordnung
    • Landesrecht Nordrhein-Westfalen, Sonderbauverordnung (SBauVO Teil 1)
    • Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Erläuterungen zur Versammlungsstättenverordnung
    • Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg, Handreichung zum Brandsicherheitswachdienst
    • Landkreis Wesermarsch, Merkblatt Brandsicherheitswachdienst
    • Niedersächsisches Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz
    • Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule, Handlungsempfehlung Brandsicherheitswachen
    • Feuerwehr Bergisch Gladbach, Merkblatt für Veranstalter
    • Stadt Dorsten, Serviceportal, Anzeige einer Veranstaltung
    • Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW)
    • Hönne Zeitung, Gebührensatzung der Feuerwehr Balve
    • DGUV Information 209-017
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