Brandwache und Brandsicherheitswache: Pflichten, Aufgaben, Kosten
Eine Brandwache ist ein Bereitschaftsdienst, der Brandgefahren früh erkennt, Entstehungsbrände bekämpft und Rettungswege freihält. Der Begriff meint zwei sehr verschiedene Eins
Das Wichtigste im Überblick
Die Brandschutzhelfer-Schulung sollte nach der DGUV Information 205-023 alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden, einzelne Fachquellen nennen einen Rahmen von zwei bis fünf Jahren. Ein gesetzlich fixiertes Verfallsdatum gibt es nicht: Das konkrete Intervall legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Als Anzahl nennt die ASR A2.2 fünf Prozent der Beschäftigten bei normaler Brandgefährdung. Die Ausbildung dauert in der Regel zwei bis vier Stunden und kostet je nach Format zwischen 20 und 180 Euro netto pro Person. Unabhängig davon müssen alle Beschäftigten mindestens einmal jährlich zum Brandschutz unterwiesen werden.
Die zentrale Aussage steht in der DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“: Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von drei bis fünf Jahren zu wiederholen. Diese Formulierung ist bewusst als Empfehlung gehalten, nicht als starre Frist. Andere etablierte Fachquellen wie die Barmer und DENIOS setzen den Rahmen etwas weiter und nennen zwei bis fünf Jahre. Die Bandbreite ist kein Widerspruch, sondern Ausdruck desselben Prinzips: Das Intervall ergibt sich aus dem betrieblichen Risiko, nicht aus einer pauschalen Zahl.
Verbindlich festgelegt wird die Frequenz deshalb im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Wer ein reines Verwaltungsgebäude betreibt, wird sich am oberen Ende der Spanne orientieren können. Wer mit brennbaren Flüssigkeiten, Stäuben oder Heißarbeiten umgeht, sollte deutlich kürzer takten. Auch eine hohe Personalfluktuation verschiebt das Intervall nach unten, weil ausgebildete Helfer den Betrieb verlassen und die Quote sonst unbemerkt unterschritten wird.
Unabhängig vom Regelrhythmus verlangt die DGUV Information 205-023 eine Auffrischung in kürzeren Abständen, sobald sich wesentliche betriebliche Änderungen ergeben. Dazu zählen neue Arbeitsverfahren, veränderte Brandgefährdungen, bauliche Umbauten und Änderungen in der Brandschutzorganisation. Auch nach einem tatsächlichen Brandereignis ist eine frühere Schulung angezeigt. Praktisch heißt das: Wer eine Etage umbaut, Fluchtwege verlegt oder die Löschmittelausstattung wechselt, sollte die Brandschutzhelfer nicht erst beim nächsten turnusmäßigen Termin darüber informieren.
Häufig werden zwei Pflichten verwechselt. Die Brandschutzhelfer-Ausbildung mit Löschübung betrifft eine ausgewählte Gruppe und wird alle drei bis fünf Jahre wiederholt. Davon getrennt schreibt die DGUV Information 205-023 vor, dass alle Beschäftigten mindestens einmal jährlich über die Brandgefahren in ihrem Arbeitsbereich, die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen wie Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten und Alarmierungseinrichtungen sowie über das Verhalten im Gefahrenfall unterwiesen werden. Dazu gehören Evakuierung, Flucht- und Rettungswege sowie die Sammelstelle. Beide Maßnahmen sind zu dokumentieren.
Zum Vergleich lohnt der Blick auf die Ersthelfer: Deren Fortbildung steht nach den Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 alle zwei Jahre an. Wer beide Themen im selben Turnus plant, verliert schnell den Überblick. Die folgende Übersicht ordnet die Rhythmen.
| Maßnahme | Rhythmus | Betroffener Personenkreis | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Brandschutzhelfer-Auffrischung | alle 3 bis 5 Jahre (teils 2 bis 5 Jahre genannt) | benannte Brandschutzhelfer | DGUV Information 205-023, ASR A2.2 |
| Brandschutzunterweisung | mindestens jährlich | alle Beschäftigten | DGUV Information 205-023 |
| Ersthelfer-Fortbildung | alle 2 Jahre | benannte Ersthelfer | DGUV Vorschrift 1 |
| Anlassbezogene Auffrischung | sofort bzw. zeitnah | betroffene Bereiche | DGUV Information 205-023 |
Tipp aus der Praxis: Führen Sie eine einfache Matrix mit Name, Ausbildungsdatum, Standort, Schicht und geplantem Auffrischungstermin. Setzen Sie die Erinnerung auf 42 Monate nach der letzten Schulung. So bleiben Sie innerhalb der Drei-bis-fünf-Jahres-Spanne, auch wenn ein Termin einmal um ein Quartal verrutscht.
Die Pflicht zur Benennung greift früher, als viele Betriebe annehmen. Nach Auskunft des Arbeitsschutzportals KomNet NRW sind Brandschutzhelfer grundsätzlich ab einem Beschäftigten zu benennen. Eine Untergrenze für Kleinstbetriebe existiert nicht. Grundlage ist § 10 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz: Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ konkretisiert das in Abschnitt 7.3: Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Dieser Richtwert gilt für normale Brandgefährdung, also etwa für Büronutzung. Er ist keine Obergrenze und keine Sicherheitsgarantie, sondern ein Ausgangspunkt.
Die Rechnung allein führt jedoch in die Irre. Bei 20 Beschäftigten ergeben fünf Prozent rechnerisch eine Person. Fällt diese Person wegen Urlaub, Krankheit oder Fortbildung aus, steht der Betrieb ohne Brandschutzhelfer da. Deshalb empfiehlt die Fachliteratur, grundsätzlich mindestens drei Beschäftigte auszubilden, auch in kleinen Betrieben. Beauftragter-Online nennt für zehn wie für 50 Mitarbeitende jeweils mindestens drei Brandschutzhelfer als Richtwert.
Entscheidend ist außerdem die Bezugsgröße. Die ASR A2.2 stellt in Abschnitt 7.3 Absatz 3 klar, dass Schichtbetrieb und die Abwesenheit einzelner Beschäftigter durch Fortbildung, Urlaub und Krankheit zu berücksichtigen sind. Es zählt also die Anwesenheit, nicht die Gesamtbelegschaft auf dem Papier. Arbeitet die Hälfte der Belegschaft im Homeoffice, muss auch nur die entsprechende Zahl an Helfern vor Ort sein – umgekehrt braucht ein Drei-Schicht-Betrieb die Quote in jeder Schicht, was die absolute Zahl der Ausgebildeten schnell verdreifacht.
Die ASR A2.2 nennt in Abschnitt 7.3 Absatz 2 ausdrücklich Konstellationen, in denen eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern erforderlich sein kann. Dazu zählen Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung, die Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie eine große räumliche Ausdehnung der Arbeitsstätte. Jeder dieser Punkte lässt sich in die Praxis übersetzen.
Lagerhallen mit Gefahrgut, Bereiche mit brennbaren Flüssigkeiten, Stäuben oder offenen Flammen fallen nicht mehr unter „normale Brandgefährdung“. Hier ist die notwendige Anzahl über die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und liegt regelmäßig deutlich über fünf Prozent. Auch Heißarbeiten wie Schweißen oder Trennschleifen verschieben die Bewertung, selbst wenn sie nur zeitweise stattfinden.
In Veranstaltungsstätten, Großraumbüros, Verkaufsflächen oder Publikumsbereichen halten sich Menschen auf, die den Betrieb nicht kennen und Fluchtwege nicht routiniert nutzen. Kommen Personen mit eingeschränkter Mobilität hinzu, steigt der Personalbedarf für eine geordnete Räumung spürbar. Ähnliche Überlegungen gelten für den Brandschutz im Veranstaltungsbereich, wo Besucherzahlen und temporäre Aufbauten das Risiko zusätzlich verändern.
Erstreckt sich ein Betrieb über mehrere Gebäude, Etagen oder ein weitläufiges Werksgelände, nützt eine rechnerisch korrekte Gesamtzahl wenig, wenn alle Helfer im Verwaltungsbau sitzen. Sinnvoll ist eine Verteilung nach Bereichen: pro Gebäudeteil und pro Schicht mindestens eine handlungsfähige Besetzung. In Betrieben mit organisiertem Werkschutz im Betrieb lässt sich diese Flächenabdeckung mit den ohnehin vorhandenen Streifen- und Kontrollgängen verzahnen.
Betriebe mit häufig wechselndem Personal sowie Saisonbetriebe wie Kinos, Hotels und Gaststätten stellen laut Recherchelage besondere Anforderungen an Ausbildungsquote und Schulungsfrequenz. Wer im Sommer die Belegschaft verdoppelt, muss die Quote auf die Spitzenbesetzung beziehen, nicht auf den Jahresdurchschnitt. Eine Erleichterung gibt es an anderer Stelle: Beschäftigte, die in der Freiwilligen Feuerwehr aktiv sind, benötigen laut BGN keine zusätzliche Brandschutzhelfer-Ausbildung, weil ihre Feuerwehr-Grundausbildung ausreicht.
Wir stehen für alle Anliegen zur Verfügung und freuen uns darauf, Sie beraten zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne - per Anruf, Mail, oder Kontaktformular.
Die Preisspanne ist erheblich und hängt vor allem am Format. Offene Seminare bei externen Anbietern liegen typischerweise zwischen 50 und 180 Euro netto pro Teilnehmer. Sie eignen sich für einzelne Personen und für Betriebe, die nur ein oder zwei Helfer nachschulen müssen. Der Nachteil: Der betriebsspezifische Bezug fehlt weitgehend, weil die Schulung nicht an den eigenen Anlagen und Fluchtwegen stattfindet.
Inhouse-Schulungen im eigenen Betrieb werden meist als Pauschale abgerechnet. Für bis zu 15 Teilnehmende liegen die Kosten je nach Anbieter zwischen 400 und 1.500 Euro. Rechnet man die untere Pauschale auf 15 Personen um, ergeben sich rund 47 Euro pro Person. Ab etwa acht bis zehn Teilnehmenden ist Inhouse damit fast immer die günstigere Variante – und inhaltlich die stärkere, weil an der eigenen Brandschutzordnung und den realen Löschmitteln geübt wird.
Reine Online-Auffrischungen bewegen sich zwischen 20 und 60 Euro pro Person. Sie ersetzen die praktische Löschübung allerdings nicht und kommen daher vor allem für theoretische Wiederholungen in Frage. Blended-Learning-Formate mit Online-Theorie und anschließendem Präsenzteil liegen bei 60 bis 120 Euro. Eine abweichende Quellenangabe nennt 100 bis 200 Euro als üblichen Korridor pro Teilnehmer, was die Bandbreite am Markt zusätzlich illustriert.
| Schulungsformat | Kosten netto pro Person | Praktische Löschübung | Geeignet für |
|---|---|---|---|
| Offenes Seminar extern | 50 bis 180 EUR | ja | Einzelpersonen, Nachschulungen |
| Inhouse, bis 15 Teilnehmende | ab rund 47 EUR (Pauschale 400 bis 1.500 EUR) | ja | Gruppen ab etwa 8 Personen |
| Online-Auffrischung | 20 bis 60 EUR | nein | theoretische Wiederholung |
| Blended Learning | 60 bis 120 EUR | ja, im Präsenzteil | verteilte Standorte |
Nicht übersehen sollten Sie die Nebenkosten. Für die Anfahrt des Trainers werden bei Entfernungen über 50 Kilometer je nach Anbieter 50 bis 200 Euro berechnet. Übungsmaterialien und der Einsatz von Sondergasen bei Brandsimulationsanlagen schlagen mit 100 bis 300 Euro zu Buche, sind bei Inhouse-Pauschalen aber häufig bereits enthalten. Fragen Sie das vor Auftragserteilung ausdrücklich ab, sonst verschiebt sich der Preis pro Kopf spürbar.
Gut zu wissen: Die Arbeitszeit der Teilnehmenden ist der größere Kostenblock als die Schulungsgebühr. Bei zwei bis vier Stunden je Person und zehn Teilnehmenden binden Sie 20 bis 40 Arbeitsstunden. Eine Inhouse-Schulung am eigenen Standort spart zusätzlich die Reisezeiten, die bei offenen Seminaren häufig einen halben Tag ausmachen.
Die DGUV Information 205-023 macht zum Umfang konkrete Vorgaben. Für den theoretischen Teil sind mindestens zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorzusehen, also rund 90 Minuten. Die BGN nennt alternativ mindestens 1,5 Stunden Theorie zuzüglich praktischer Löschübung – inhaltlich dieselbe Größenordnung. Für den Praxisteil gilt die Faustregel, dass jeder Teilnehmende ausreichend Übungszeit erhält; erfahrungsgemäß sind fünf bis zehn Minuten pro Person angemessen. Die Gesamtdauer liegt damit üblicherweise bei zwei bis vier Stunden beziehungsweise vier bis acht Unterrichtseinheiten, also etwa einem halben Tag. Einzelne Anbieter setzen einen ganzen Tag mit sechs bis acht Stunden an.
Der Theorieteil umfasst nach DGUV Information 205-023 die Grundzüge des Brandschutzes mit Brandlehre, Brandklassen, Brandgefahren, gesetzlichen Vorschriften und der Brandschutzordnung des eigenen Betriebs. Hinzu kommt die betriebliche Brandschutzorganisation: Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, Alarmpläne und innerbetriebliche Abläufe. Ein eigener Block behandelt Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, also Handhabung und Wirkung der Löschmittel Pulver, Schaum und Kohlendioxid, ihre Einsatzgrenzen und die passende Löschtaktik.
Ein weiterer Schwerpunkt sind die Gefahren durch Brände: Rauchentwicklung, Hitze und toxische Gase mit ihren Auswirkungen auf den Menschen. Daran schließt das Verhalten im Brandfall an – alarmieren, absichern, räumen, Eigengefährdung vermeiden und Flucht- sowie Rettungswege freihalten. Der Praxisteil besteht aus einer realen Löschübung mit Feuerlöschern, in der Regel an einer Brandsimulationsanlage.
Eine Schulung, die nur allgemeine Brandlehre vermittelt, erfüllt den Zweck nur halb. Die Recherchelage ist an diesem Punkt eindeutig: Eine betriebsspezifische Ausbildung ist erforderlich und muss dokumentiert werden. Konkret bedeutet das, dass die eigene Brandschutzordnung, die tatsächlich vorhandenen Löschmittel, die realen Fluchtwege und die vereinbarte Sammelstelle Gegenstand der Schulung sind. Wer im Seminarraum eines Anbieters mit einem Pulverlöscher übt, im eigenen Serverraum aber ausschließlich Kohlendioxid-Löscher vorfindet, hat im Ernstfall wenig gewonnen. Sinnvoll ist deshalb, die Schulung mit einer Begehung der eigenen Flächen zu verbinden und die Prävention, Planung und schnelle Hilfe im Notfall als zusammenhängendes Konzept zu denken statt als Sammlung einzelner Pflichttermine.
Die rechtliche Kette beginnt beim Arbeitsschutzgesetz. § 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung, die Brandgefahren ausdrücklich einschließt. § 6 ArbSchG verlangt die Dokumentation dieser Beurteilung und der festgelegten Schutzmaßnahmen. § 10 Absatz 2 ArbSchG bildet den Kern: Der Arbeitgeber hat Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Ergänzend greifen die Arbeitsstättenverordnung, die ASR A2.2 in der Ausgabe Mai 2018, die DGUV Vorschrift 1 und die DGUV Information 205-023.
Wichtig ist die Reihenfolge: Die Ausbildung muss vor der Bestellung absolviert sein. Erst danach erfolgt die schriftliche Benennung, etwa über eine von beiden Seiten unterschriebene Benennungsurkunde, in der Rolle und Aufgaben festgehalten sind. Alternativ kann die Bestellung über eine schriftliche Vereinbarung oder eine Regelung im Arbeitsvertrag erfolgen. Das Formblatt sollte erkennbar auf § 10 ArbSchG, die DGUV Vorschrift 1, die ASR A2.2 und die DGUV Information 205-023 Bezug nehmen.
Für Prüfungen durch Behörden oder Unfallversicherungsträger empfiehlt die Fachliteratur ein vollständiges Set: schriftliche Benennungen, Teilnahmebescheinigungen der Ausbildung, Nachweise über Wiederholungsunterweisungen sowie Dokumentationen der praktischen Übungen. Hinzu kommen die Protokolle der jährlichen Brandschutzunterweisung aller Beschäftigten. Entscheidend ist, dass die Unterweisung rechtssicher und jederzeit nachweisbar dokumentiert ist – ein mündlicher Hinweis in der Teambesprechung genügt nicht.
Ebenso wichtig ist die Bekanntmachung im Betrieb. Alle Beschäftigten sollten wissen, wer Brandschutzhelfer ist. Bewährt haben sich Aushänge an zentralen Stellen, Einträge im Intranet oder eine Kennzeichnung im Organigramm. Nur so ist im Ernstfall klar, an wen man sich wendet.
Die Gesamtverantwortung liegt beim Arbeitgeber, daran ändert auch die Bestellung von Beauftragten nichts. Sind in einem Betrieb keine Brandschutzhelfer vorhanden, haftet das Unternehmen im Schadensfall für die daraus resultierenden Schäden – laut DENIOS im schlimmsten Fall bis zur Insolvenz. Der Brandschutzbeauftragte haftet demgegenüber für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner eigenen Aufgaben, nicht für den betrieblichen Brandschutz insgesamt. Zur Arbeitgeberpflicht gehört ausdrücklich auch die Kontrollpflicht: Maßnahmen müssen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, und diese Überprüfung muss nachweisbar sein. Wie oft eine Brandschutzbegehung stattfindet, hängt von der Brandgefährdung ab – in risikoreichen Betrieben mehrmals jährlich, in Bürogebäuden entsprechend seltener.
Ein Brandschutzhelfer ist eine vom Arbeitgeber benannte und unterwiesene Person, die im Brandfall erste Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unterstützt. Der Aufgabenkern besteht aus zwei Teilen: Entstehungsbrände mit den vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen bekämpfen und die Evakuierung der Beschäftigten unterstützen. Beides gilt ausdrücklich nur im Rahmen der eigenen Möglichkeiten. Die Vermeidung der Eigengefährdung ist fester Ausbildungsinhalt und hat Vorrang vor jedem Löschversuch. Ein Brandschutzhelfer ist kein Feuerwehrersatz.
Die beiden Rollen werden häufig gleichgesetzt, unterscheiden sich aber im Schwerpunkt. Brandschutzhelfer sind für die Bekämpfung von Entstehungsbränden zuständig und unterstützen bei der Räumung. Evakuierungshelfer haben die Organisation und Durchführung der Evakuierung als Hauptaufgabe: Bereiche kontrolliert räumen, Personen zur Sammelstelle führen, Vollzähligkeit prüfen. In kleineren Betrieben fallen beide Funktionen oft in einer Person zusammen. Wichtig ist trotzdem eine klare Abgrenzung der Aufgabenbereiche im Alarmplan – im Notfall darf nicht offenbleiben, wer löscht und wer räumt.
Der Brandschutzbeauftragte ist eine Stabsfunktion mit deutlich größerer Qualifikationstiefe und einer mehrtägigen Fachausbildung. Er baut die Brandschutzorganisation auf, hält die Gefährdungsbeurteilung aktuell, plant Begehungen und berät die Geschäftsführung. Der Arbeitgeber wiederum trägt die Gesamtverantwortung: Er stellt Mittel und Qualifikation bereit, erstellt und pflegt die Gefährdungsbeurteilung, sorgt für Feuerlöscheinrichtungen und deren Prüfung, lässt Brandschutzhelfer ausbilden, unterweist die Beschäftigten jährlich und führt Begehungen durch, die protokolliert werden.
Prüfen Sie drei Dinge: Erstens, wann die letzte Ausbildung Ihrer Brandschutzhelfer stattgefunden hat und ob Sie innerhalb der Drei-bis-fünf-Jahres-Spanne liegen. Zweitens, ob die Quote von fünf Prozent auf die tatsächlich anwesenden Beschäftigten je Schicht und Standort bezogen weiterhin erfüllt ist, nachdem Personen den Betrieb verlassen haben. Drittens, ob die Nachweise vollständig vorliegen: Benennungsurkunden, Teilnahmebescheinigungen, Übungsprotokolle und die Protokolle der jährlichen Unterweisung. Sind alle drei Punkte sauber, ist der organisatorische Brandschutz belastbar aufgestellt.
Die DGUV Information 205-023 empfiehlt eine Wiederholung alle drei bis fünf Jahre, andere Fachquellen nennen zwei bis fünf Jahre. Das genaue Intervall legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Bei betrieblichen Änderungen ist früher zu schulen.
Die ASR A2.2 nennt fünf Prozent der Beschäftigten bei normaler Brandgefährdung als in der Regel ausreichend. Bezugsgröße sind die anwesenden Beschäftigten je Schicht. In der Praxis gelten mindestens drei ausgebildete Personen als Richtwert.
Offene Seminare kosten 50 bis 180 Euro netto pro Teilnehmer. Inhouse-Schulungen werden pauschal mit 400 bis 1.500 Euro für bis zu 15 Personen abgerechnet, das entspricht ab rund 47 Euro pro Kopf. Online-Auffrischungen liegen bei 20 bis 60 Euro.
Für die Theorie sind mindestens zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorgesehen. Hinzu kommen fünf bis zehn Minuten Übungszeit pro Teilnehmendem. Insgesamt dauert die Ausbildung meist zwei bis vier Stunden, also etwa einen halben Tag.
Ja. Nach § 10 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber Beschäftigte für Brandbekämpfung und Evakuierung benennen. Die Pflicht greift bereits ab einem Beschäftigten. Vor der Bestellung ist eine Ausbildung zu absolvieren und schriftlich zu dokumentieren.
Fehlen Brandschutzhelfer, haftet das Unternehmen im Schadensfall für die daraus entstehenden Schäden. Die Gesamtverantwortung liegt beim Arbeitgeber und lässt sich nicht delegieren. Behörden und Unfallversicherungsträger können die Nachweise jederzeit anfordern.
Brandschutzhelfer bekämpfen Entstehungsbrände und unterstützen die Evakuierung, ihre Ausbildung dauert wenige Stunden. Der Brandschutzbeauftragte ist eine Stabsfunktion mit mehrtägiger Fachausbildung und baut die Brandschutzorganisation auf.
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Eine Brandwache ist ein Bereitschaftsdienst, der Brandgefahren früh erkennt, Entstehungsbrände bekämpft und Rettungswege freihält. Der Begriff meint zwei sehr verschiedene Eins
Die Brandschutzhelfer-Schulung sollte laut DGUV Information 205-023 alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden. Als Richtwert für die Anzahl nennt die ASR A2.2 fünf Prozent de
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