Prüfintervalle: täglich, monatlich, jährlich, alle drei Jahre
Die Betriebspflicht ist klar formuliert. Sinngemäß nach der ASR-Auslegung des Kompetenznetzes KomNet gilt: Die Sicherheitsbeleuchtung ist instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Abstände, Umfang und Dokumentationspflicht ergeben sich aus den Herstellerangaben und den anerkannten Regeln der Technik. Festgestellte Mängel sowie Schäden, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können, sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen.
Die anerkannten Regeln der Technik sind hier vor allem DIN EN 50172 und DIN V VDE V 0108-100. Daraus ergibt sich ein gestaffelter Prüfrhythmus, den mehrere Fachquellen übereinstimmend wiedergeben.
| Intervall | Prüfumfang | Normbezug |
| Täglich | Sichtprüfung der Anzeigen der zentralen Stromversorgung, etwa Betriebs- und Störmeldeanzeigen an Zentralbatterieanlagen oder Netzersatzaggregaten | DIN EN 50172 |
| Wöchentlich | Funktionstest aller angeschlossenen Leuchten unter Zuschaltung der Stromquelle für Sicherheitszwecke, jede einzelne Leuchte | DIN EN 50172 |
| Monatlich | Simulation eines Netzausfalls als Kurztest von maximal 5 Minuten, Kontrolle der Rückschaltung, Prüfung der Überwachungseinrichtungen von Zentralbatterieanlagen und Generatoren | DIN EN 50172, DIN 6280-13 |
| Jährlich | Betriebsdauertest über die komplette Bemessungsbetriebsdauer mit allen Verbrauchern, Wartung von Ladeeinrichtungen und Leuchten, Messung der Beleuchtungsstärke | DIN EN 1838, DIN EN 50272-2 |
| Mindestens alle 3 Jahre | Prüfung des gesamten Systems durch einen Sachverständigen inklusive erneuter Messung der Beleuchtungsstärke | DIN V VDE V 0108-100 |
Der monatliche Test ist derjenige, der am häufigsten liegen bleibt. Er ist zugleich der aussagekräftigste im Alltag, weil er jede Leuchte kurz in den Notbetrieb zwingt. Dabei wird besichtigt, ob die Leuchten vorhanden, unbeschädigt, unverschmutzt und funktionsfähig sind. Anschließend wird die Allgemeinbeleuchtung wieder aktiviert und es werden Meldelampen und Anzeigen kontrolliert. Wer diesen Schritt automatisiert, sollte auf eine Prüfeinrichtung nach DIN EN 62034 setzen. Der jährliche Volltest hat einen unangenehmen Nebeneffekt, den viele Betreiber unterschätzen: Nach einem vollständigen Entladen brauchen die Batterien Zeit zum Nachladen. In dieser Phase ist der Schutz reduziert. Legen Sie den Test deshalb in eine Zeit geringer Belegung und nicht auf den Tag vor einer Großveranstaltung.
Gut zu wissen: Die Sachverständigenprüfung alle drei Jahre ersetzt die eigenen Prüfungen nicht. Sie ist eine zusätzliche Kontrolle. Fehlen die monatlichen und jährlichen Nachweise im Prüfbuch, wird das bei der Sachverständigenprüfung als eigenständiger Mangel dokumentiert.
Nennbetriebsdauer und Systemwahl: Einzelbatterie oder Zentralbatterie
Die Nennbetriebsdauer ist die Zeitspanne, in der die Anlage nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die geforderte Beleuchtungsstärke aufrechterhalten muss. Nach DIN EN 1838 und DIN EN 50172 beträgt sie mindestens eine Stunde. Für Fluchtwege in Arbeitsstätten heißt das: mindestens 60 Minuten nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung.
Sonderbauvorschriften der Bundesländer können deutlich mehr verlangen. In Hochhäusern, Hotels, Verkaufsstätten, Veranstaltungsstätten oder Schulen sind teils drei Stunden gefordert, in Beherbergungsbetrieben können es bis zu acht Stunden sein. Umgekehrt gibt es eine Erleichterung: Wird zusätzlich ein Sicherheitsstromaggregat eingesetzt, darf die Nennbetriebsdauer der Batterien auf eine Stunde reduziert werden. Zur Einordnung: Das Schweizer VKF-Prüfprotokoll der Gebäudeversicherung Bern nennt eine Mindest-Nennbetriebsdauer von 30 Minuten bei 1 Lux in Fluchtwegen. Wer Objekte in beiden Ländern betreut, sollte diesen Unterschied kennen und nicht die deutschen Werte ungeprüft übertragen.
Die beiden Systemarchitekturen im Vergleich
| Merkmal | Einzelbatteriesystem | Zentralbatteriesystem |
| Energiequelle | Batterie in jeder einzelnen Leuchte | Zentrale Batterieanlage für alle Leuchten |
| Nachrüstung im Bestand | Einfach, meist ohne neue Leitungswege | Aufwendig, neue Verkabelung meist unvermeidbar |
| Anforderung an die Zuleitung | Kein Funktionserhalt der Zuleitung nötig | Durchgängiger Funktionserhalt E30/E90 inklusive Befestigungen und Verbindungsdosen |
| Bauliche Voraussetzung | Keine besondere | Batterieraum erforderlich |
| Überwachung | Je Leuchte, ohne Bussystem aufwendig | Zentral, Zustand aller Leuchten an einer Stelle |
| Wartungsaufwand | Höher pro Einheit, viele dezentrale Batterien | Konzentriert auf die Zentrale, dafür Prüfung der Überwachungseinrichtungen monatlich |
| Investition | Niedriger im Einstieg | Kostenintensiver in der Installation |
In der Praxis entscheidet weniger der Preis als die Gebäudestruktur. Für eine einzelne Etage mit 20 Leuchten und begrenztem Budget ist das Einzelbatteriesystem meist die richtige Wahl. Für ein Objekt mit mehreren hundert Leuchten und laufendem Betrieb spielt die zentrale Überwachbarkeit ihren Vorteil aus, weil sonst jede monatliche Prüfung zum Rundgang durch das gesamte Gebäude wird. Auch der Funktionserhalt ist ein hartes Kriterium: Ein Prüfbericht, der die geforderten 30 Minuten Funktionserhalt der Leitungen nicht bestätigen kann, blockiert die Abnahme unabhängig davon, wie gut die Leuchten selbst sind. Wer die Anlage in ein Gesamtkonzept mit professionellem Objektschutz einbettet, klärt diese Fragen vor dem Kauf und nicht bei der Abnahme.
Dokumentation: Prüfbuch, Verantwortliche und Aufbewahrung
Eine funktionierende Anlage ohne Nachweis ist im Ernstfall wenig wert. Nach DIN VDE 0105-100 ist für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen eine sorgfältige Dokumentation zu führen, in der Regel als Prüfbuch. Es dient als Nachweis gegenüber Behörden, Berufsgenossenschaften und Versicherungen. Der Betreiber muss eine verantwortliche Person benennen, die das Prüfbuch führt. Diese Benennung sollte schriftlich erfolgen, sonst ist im Schadensfall nicht klar, wer zuständig war.
Zu den Mindestinhalten gehören das Datum der Inbetriebnahme der Anlage, die Kennzeichnung aller Änderungen einschließlich Änderungsdatum, die durchgeführten wiederkehrenden Prüfungen mit Zeitpunkt und Datum sowie die Erprobungen und Tests, die bei der Überprüfung durchgeführt wurden. Ergänzend gehören Instandsetzungen und Messergebnisse hinein. Das Prüfbuch muss die rückwirkende Kontrolle über mindestens vier Jahre ermöglichen und ist entsprechend aufzubewahren; eine Einsichtnahme muss jederzeit möglich sein. Das gilt für die handschriftliche Führung ebenso wie für automatische Prüfeinrichtungen nach DIN EN 62034.
Mängel richtig bewerten und dokumentieren
Die DGUV Information 203-072 zu wiederkehrenden Prüfungen gibt eine brauchbare Systematik vor. Festgestellte Mängel sind aufzulisten und nach ihrem Gefährdungspotenzial zu bewerten. Unterschieden wird zwischen schwerwiegenden Mängeln, also sicherheitsrelevanten Befunden, die unverzüglich behoben werden müssen, weil sonst Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachwerte besteht, und Mängeln ohne akute Gefahr, die bei Nichtbeseitigung zu einer Gefährdung führen können und demnächst zu beseitigen sind. Eine nicht vollständige Dokumentation oder Verschmutzung fällt in die zweite Kategorie.
Die Dokumentation selbst sollte laut DGUV Name und Anschrift von Auftraggeber und Auftragnehmer, den Namen der Prüfperson, eine Auflistung der einzelnen Prüfprotokolle, den Anlass der Prüfung, die verwendeten Mess- und Prüfgeräte, das Prüfdatum sowie die Unterschriften von Prüfperson und Anlagenbetreiber enthalten. Bemerkenswert ist ein Hinweis derselben Quelle: Zeigt schon die Ordnungsprüfung der Dokumentation Mängel, deutet das auf eine möglicherweise lückenhafte Durchführung der Prüfungen hin, es fehlen Vergleichsmöglichkeiten und der Zeitaufwand steigt. Ein schlecht geführtes Prüfbuch verteuert also die nächste Prüfung, weil der Sachverständige mehr Teilprüfungen durchführen muss.
Nachrüstung im Bestand: typische Mängel, Aufwand und Vorgehen
Bestandsanlagen sind der Regelfall, nicht die Ausnahme. Ein Sachkundiger für Sicherheitsbeleuchtung berichtet in einer Fachdiskussion, dass ihm eine mängelfreie Anlage angesichts der aktuellen und der bei Errichtung geltenden Vorschriften kaum untergekommen sei. Genannt werden dort eine fehlende Überwachung der AV-Lichtstromkreise für die Fluchtwege, fehlende Batterieräume und fehlende Rettungszeichenleuchten an Stellen, an denen eigentlich eine sein müsste.
Ein dokumentierter TÜV-Prüfbericht listet typische technische Beanstandungen auf: Die Funktion der Sicherheitsbeleuchtung war teilweise nicht gegeben, die geforderten 30 Minuten Funktionserhalt wurden nicht erreicht, die Spannungsüberwachung war nicht funktionsfähig, die Leitungsverlegung entsprach nicht den Zulassungsanforderungen mit mehr als drei Leitungen pro Schelle und zu großen Befestigungsabständen, und der Überstromschutz in der Sicherheitsbeleuchtungszentrale lag über dem Herstellerwert von maximal 50 A. Ergänzend beanstandet wurde die fehlende klare Trennung von AV- und SV-Leitungen sowie die Verlegung von Sicherheitsleitungen in Fluchtwegen ohne ausreichenden Schutz. Aus der Praxis der Sichtprüfung kommen weitere Klassiker hinzu: ausgefallene Leuchtmittel, Schäden an den Stromversorgungseinheiten, fehlerhafte Verdrahtung und Anschlüsse sowie blockierte oder nicht kennzeichnungsgemäße Fluchtwege.
Kostenrahmen und praktisches Vorgehen
Belastbare Pauschalpreise gibt es nicht, weil Gebäudetyp, vorhandene Verkabelung und Zugänglichkeit den Ausschlag geben. Als Größenordnung werden für die Leuchte selbst 50 bis 200 Euro genannt, ohne Installationskosten. In älteren Gebäuden ohne Vorinstallation kann der Installationsanteil den Materialanteil deutlich übersteigen. Genau deshalb ist die Systemwahl aus dem vorigen Abschnitt eine Kostenfrage: Einzelbatterieleuchten sparen die Leitungswege, verlagern den Aufwand aber in die Wartung.
Für die Nachrüstung hat sich eine feste Reihenfolge bewährt. Zuerst die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und schriftlich festhalten, welche Bereiche eine Sicherheitsbeleuchtung brauchen und mit welcher Anforderung. Dann eine Bestandsaufnahme mit Messung der tatsächlichen Beleuchtungsstärken, denn erst die Messung zeigt, ob die vorhandenen Leuchten die Wartungswerte noch halten. Anschließend den Nachrüstplan mit Prioritäten aufstellen: Was ist ein schwerwiegender Mangel und muss sofort weg, was kann in das nächste Budgetjahr. Nach der Umsetzung folgen Abnahme, Messprotokoll und der saubere Start des Prüfbuchs mit Inbetriebnahmedatum. Wer parallel den Brandschutz im Veranstaltungsbereich überprüft, deckt beide Themenfelder in einem Durchgang ab, weil Fluchtwegkennzeichnung, Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung ohnehin zusammen bewertet werden.
Ein letzter Punkt zur Priorisierung: Die Übergangsfrist der DIN EN 1838:2025-03 läuft bis Mai 2027. Wer ohnehin nachrüstet, sollte direkt nach der neuen Fassung planen. Eine Anlage, die 2026 nach der alten Fassung errichtet wird, ist zwar zulässig, steht aber bei der nächsten Sachverständigenprüfung schlechter da als eine, die den aktuellen Stand abbildet.
Häufige Fragen
Wo ist Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben?
In Arbeitsstätten entscheidet die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Typisch betroffen sind Fluchtwege, Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung und elektrische Betriebsräume. In Versammlungsstätten schreiben die Landesverordnungen die Anlage unabhängig davon direkt vor.
Wie viel Lux muss die Sicherheitsbeleuchtung im Fluchtweg leisten?
Mindestens 1 Lux horizontal auf der Mittelachse des Fluchtwegs in Bodenhöhe, gemessen nach DIN EN 1838 in 2 cm Höhe. Das Verhältnis von minimaler zu maximaler Beleuchtungsstärke darf 1 zu 40 nicht überschreiten.
Wie oft muss die Sicherheitsbeleuchtung geprüft werden?
Täglich per Sichtprüfung der Anzeigen, wöchentlich als Funktionstest der Leuchten, monatlich per Netzausfallsimulation, jährlich über die volle Betriebsdauer und mindestens alle drei Jahre durch einen Sachverständigen mit Messung der Beleuchtungsstärke.
Wie lange muss die Sicherheitsbeleuchtung nach einem Stromausfall leuchten?
Die Nennbetriebsdauer beträgt nach DIN EN 1838 mindestens eine Stunde. Sonderbauvorschriften der Länder können drei Stunden verlangen, in Beherbergungsbetrieben bis zu acht Stunden. Mit zusätzlichem Sicherheitsstromaggregat ist eine Stunde Batteriedauer zulässig.
Wie lange muss das Prüfbuch aufbewahrt werden?
Das Prüfbuch muss nach DIN V VDE V 0108-100 die rückwirkende Kontrolle über mindestens vier Jahre ermöglichen und ist entsprechend lange aufzubewahren. Eine Einsichtnahme durch Behörden oder Versicherer muss jederzeit möglich sein.
Wer ist für die Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung verantwortlich?
Verantwortlich ist der Betreiber der Anlage. Er benennt eine Person, die das Prüfbuch führt. Die wiederkehrende Prüfung alle drei Jahre führt zusätzlich ein Sachverständiger durch, inklusive erneuter Messung der Beleuchtungsstärke.
Was kostet die Nachrüstung einer Sicherheitsbeleuchtung?
Für die Leuchte selbst werden 50 bis 200 Euro genannt, ohne Installationskosten. Der Gesamtaufwand hängt stark von vorhandener Verkabelung und Zugänglichkeit ab und übersteigt in Altbauten den Materialanteil deutlich.
Quellen
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Publikationen zur Sicherheitsbeleuchtung in den technischen Regeln für Arbeitsstätten
- DGUV Information 203-072 „Wiederkehrende Prüfungen“, herausgegeben über die Berufsgenossenschaft Holz und Metall
- KomNet, Kompetenznetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Dialog zu Prüfabständen der Sicherheitsbeleuchtung
- licht.de, Fachinformationen zu Notbeleuchtung, Prüfung und Wartung
- Elektrofachkraft, Fachbeitrag zur Prüfung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
- CWS, Fachbeitrag Sicherheitsbeleuchtung: Prüfung und Wartung
- KPS Gruppe, Leistungsbeschreibung Prüfung Sicherheitsbeleuchtung
- GBS Arbeitsschutz, Fachbeitrag zu Prüfpflichten der Notbeleuchtung
- elektro.net, Praxisbeitrag zum Umgang mit Bestandsmängeln einer Sicherheitsbeleuchtung
- Gebäudeversicherung Bern (GVB), Prüfprotokoll Sicherheitsbeleuchtung nach VKF-Bestimmungen
- DKE und weitere Normeninformationsstellen zur Fassung DIN EN 1838:2025-03