Eine Brandwache ist ein Bereitschaftsdienst, der Brandgefahren frühzeitig erkennt, Entstehungsbrände mit Kleinlöschgeräten bekämpft und Flucht- sowie Rettungswege freihält. Sie ist immer dann Pflicht, wenn eine erhöhte Brandgefahr besteht oder viele Menschen gefährdet wären. Bei Veranstaltungen regelt das § 41 der Versammlungsstättenverordnung der Länder: ab mehr als 200 m² Szenenfläche und auf Großbühnen ist eine Brandsicherheitswache zwingend. Bei Schweiß- und anderen Heißarbeiten verlangt die DGUV Information 209-017 eine Brandwache während der Arbeiten und mindestens 30 Minuten danach. Die Stundensätze privater Dienstleister liegen laut Bundesverband der Sicherheitswirtschaft zwischen 25 und 60 Euro.
Brandwache und Brandsicherheitswache: die Begriffe sauber getrennt
Im Alltag wird beides „Brandwache“ genannt, rechtlich handelt es sich aber um zwei getrennte Welten. Wer die Begriffe vermischt, beauftragt am Ende die falsche Leistung oder verletzt Auflagen, die er gar nicht auf dem Schirm hatte.
Die Brandsicherheitswache ist der Fall aus dem Veranstaltungsbereich. Sie beruht auf Bauordnungs- und Brandschutzrecht der Bundesländer, wird über die Genehmigung der Veranstaltung angeordnet und nimmt ihren Dienst regelmäßig auf, bevor der erste Besucher das Haus betritt. Der maßgebliche Paragraf ist § 41 der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung.
Die Brandwache bei Heißarbeiten ist dagegen ein Instrument des Arbeitsschutzes. Sie wird nicht von einer Kommune angeordnet, sondern vom Auftraggeber oder Betreiber über den Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten festgelegt. Grundlage ist die DGUV Information 209-017. Hier geht es nicht um Besucherströme, sondern um Funkenflug, Wärmeleitung und Glutnester.
Landesrecht statt Bundesrecht
Wichtig für die Praxis: Die Versammlungsstättenverordnung ist Länderrecht. Die Musterverordnung wurde in den Ländern weitgehend gleichlautend übernommen, Bezeichnung und Paragrafenzählung unterscheiden sich jedoch. In Bayern heißt sie VStättV, in Niedersachsen NVStättVO, in Nordrhein-Westfalen findet sich die Regelung in Teil 1 der Sonderbauverordnung (SBauVO). Auch die Brandschutzgesetze sind Landesrecht: In Nordrhein-Westfalen greift § 27 Abs. 1 BHKG, in Niedersachsen § 26 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Beide erlauben es der Gemeinde, eine Brandsicherheitswache zu fordern, wenn eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei einem Brand eine große Zahl von Personen gefährdet wäre.
Für Sie als Betreiber, Veranstalter oder Bauherr heißt das: Die Grundstruktur ist bundesweit ähnlich, die konkrete Auslegung und die Zuständigkeiten klären Sie aber immer mit der Brandschutzdienststelle vor Ort. Eine Auskunft aus einem anderen Bundesland ist kein belastbarer Nachweis. Wie sich die Brandsicherheitswache in das Gesamtbild einfügt, zeigt unser Überblick zum Brandschutz im Veranstaltungsbereich.
Wann eine Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen Pflicht ist
Bevor überhaupt über eine Brandsicherheitswache diskutiert wird, muss geklärt sein, ob die Versammlungsstättenverordnung auf Ihre Veranstaltung anwendbar ist. Die Verordnung knüpft ihren Geltungsbereich an feste Besucherzahlen.
Sie gilt für Versammlungsräume, die einzeln für mehr als 200 Besucher bestimmt sind. Sie gilt ebenso für Versammlungsstätten mit mehreren Räumen, die zusammen mehr als 200 Besucher aufnehmen, sofern diese Räume gemeinsame Rettungswege haben. Im Freien liegt die Schwelle höher: Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen fallen erst ab mehr als 1.000 Besuchern darunter, Sportstadien mit Tribünen ab mehr als 5.000 Besuchern. Bleiben Sie unterhalb dieser Werte, richtet sich der Brandschutz nach den allgemeinen Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung.
Die zwei Auslöser des § 41
Absatz 1 ist der Ermessensfall: Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten. Wer die Wache stellt, ist hier nicht festgelegt.
Absatz 2 ist der harte Fall: Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen dieser Wache ist zu folgen. Die bayerischen Erläuterungen zur Versammlungsstättenverordnung stellen klar, dass diese Wache unabhängig von der Art der Veranstaltung und unabhängig von einer besonderen Gefahrenlage grundsätzlich durch die Feuerwehr gestellt wird, und zwar auf Kosten des Betreibers. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Bestätigt die für den Brandschutz zuständige Dienststelle dem Betreiber, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, entfällt die Gestellung durch die Feuerwehr. Die Wache selbst bleibt trotzdem Pflicht.
Absatz 3 betrifft nicht den Brandschutz, sondern die Rettungskette: Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
Fliegende Bauten und weitere Anlässe
Für Fliegende Bauten gilt ein eigenes Regelwerk. Nach der Richtlinie über Bau und Betrieb Fliegender Bauten ist eine Brandsicherheitswache zwingend in Fest- und Versammlungszelten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, sofern nicht bereits für das Ausstellungsgelände eine Wache zur Verfügung steht, sowie in Zirkuszelten mit mehr als 1.500 Besucherplätzen. Darüber hinaus können Behörden eine Brandsicherheitswache anordnen, etwa bei Messen und Ausstellungen, bei Feuerwerken und Brauchtumsfeuern wie Osterfeuern, bei Volksfesten, Märkten und Straßenfesten, bei Motorflug- und Ballonflugveranstaltungen sowie bei kulturellen Veranstaltungen in Gebäuden, die gar nicht als Versammlungsstätte vorgesehen sind.
| Objekt bzw. Anlass |
Schwellenwert |
Rechtliche Folge |
| Versammlungsraum im Gebäude | mehr als 200 Besucher | VStättVO anwendbar |
| Versammlungsstätte im Freien mit Szenenfläche | mehr als 1.000 Besucher | VStättVO anwendbar |
| Sportstadion mit Tribünen | mehr als 5.000 Besucher | VStättVO anwendbar |
| Großbühne oder Szenenfläche | mehr als 200 m² Grundfläche | Brandsicherheitswache der Feuerwehr, § 41 Abs. 2 |
| Fest- und Versammlungszelt | mehr als 5.000 Besucherplätze | Brandsicherheitswache zwingend |
| Zirkuszelt | mehr als 1.500 Besucherplätze | Brandsicherheitswache zwingend |
| Veranstaltung jeder Größe | erhöhte Brandgefahr | Betreiber richtet Wache ein, § 41 Abs. 1 |
| Anzeige Rettungsdienst | mehr als 5.000 Besucher | rechtzeitige Anzeige, § 41 Abs. 3 |
Gut zu wissen: Wer als Betreiber einer Versammlungsstätte eine erforderliche Brandsicherheitswache nicht anfordert, handelt nach § 48 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung ordnungswidrig. Vergleichbare Bußgeldtatbestände kennen auch die Verordnungen anderer Länder. Prüfen Sie die Pflicht deshalb schriftlich und dokumentieren Sie die Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle.
Erhöhte Brandgefahr: die typischen Auslöser in der Praxis
Der Begriff „erhöhte Brandgefahr“ klingt unbestimmt, ist in der Verwaltungspraxis aber gut umrissen. Die Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg nennt in ihrer Handreichung zum Brandsicherheitswachdienst als Standardbeispiele Pyrotechnik und offenes Feuer. In der täglichen Abstimmung mit Brandschutzdienststellen tauchen darüber hinaus immer dieselben Konstellationen auf.
Offene Flamme und Pyrotechnik
Fackeln, Feuerspucker und gasbetriebene Geräte gehören ebenso dazu wie das Abbrennen von Pyrotechnik in geschlossenen Räumen. Das gilt ausdrücklich auch für vermeintlich harmlose Effekte: Wunderkerzen und Tischfeuerwerk im Saal sind pyrotechnische Gegenstände und lösen die Bewertung „erhöhte Brandgefahr“ aus. Wer für ein Firmenjubiläum eine Torte mit Fontänen plant, hat damit bereits einen genehmigungsrelevanten Sachverhalt.
Brandlasten in Ausstattung und Aufbau
Leicht brennbare Dekorationsstoffe und leicht brennbare Bühnenaufbauten sind ein klassischer Auslöser. Ebenso die Vorführung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor in geschlossenen Räumen, wie sie bei Automobilpräsentationen und Messen vorkommt. Hier verbinden sich Kraftstoff, Zündquelle und eine große Besucherzahl an einem Ort.
Ausgefallene oder abgeschaltete Anlagentechnik
Ein eigener, oft unterschätzter Fall ist der Ausfall der Sicherheitstechnik. Wird eine Brandmeldeanlage für Bau- oder Wartungsarbeiten abgeschaltet, fehlt die automatische Detektion. Gleiches gilt beim Ausfall einer Sprinkleranlage. In beiden Fällen ist eine Brandwache als kompensatorische Maßnahme verpflichtend, bis die Anlage wieder funktionsfähig ist. Auch Baumängel können eine dauerhafte Brandwache nach sich ziehen: Ist ein Fluchttreppenhaus noch nicht nachgerüstet, kann die Bauaufsicht eine Brandsicherheitswache bis zur Fertigstellung anordnen. Für Betreiber von Kliniken, Hotels, Pflegeeinrichtungen und Einkaufszentren ist das der praktisch häufigste Anlass überhaupt, weil solche Ersatzmaßnahmen über Wochen laufen können und rund um die Uhr besetzt sein müssen.
Die Notwendigkeit einer Brandsicherheitswache kann außerdem direkt in einer Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden. Lesen Sie Auflagenkataloge deshalb vollständig, bevor Sie eine Nutzung aufnehmen.
Brandwache bei Heißarbeiten: 30 Minuten Nachkontrolle als Minimum
Der zweite große Anwendungsfall hat mit Veranstaltungen nichts zu tun. Bei feuergefährlichen Arbeiten wie Schweißen, Löten, Trennschleifen oder Arbeiten mit offener Flamme ist eine Brandwache vorgeschrieben. Grundlage ist die DGUV Information 209-017.
Die entscheidende Größe ist dabei nicht die Arbeitszeit, sondern die Zeit danach. Die Brandwache muss während der gesamten Dauer der Arbeiten anwesend sein und mindestens 30 Minuten nach deren Abschluss vor Ort bleiben, um Glutnester zu erkennen und zu löschen. Diese Nachkontrolle kann je nach Risiko verlängert werden. Das ist kein bürokratischer Selbstzweck: Funken können durch Wanddurchbrüche, Kabelkanäle und Zwischendecken in Bereiche gelangen, die der Schweißer gar nicht einsehen kann. Schwelbrände entwickeln sich dort oft erst mit deutlicher Verzögerung.
Wer die Brandwache auslöst
Anders als bei der Veranstaltung ordnet hier keine Gemeinde etwas an. Der Betreiber oder Auftraggeber stellt einen Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten aus und legt darin die Schutzmaßnahmen fest, dazu gehören Brandwache und Dauer der Nachkontrolle. Der Erlaubnisschein ist zugleich das Dokument, das im Schadensfall gegenüber dem Versicherer zählt.
Preislich der günstigste Einsatz
Die reine Absicherung feuergefährlicher Arbeiten liegt am unteren Ende der Preisspanne. Marktübliche Angebote nennen rund 24 bis 28 Euro pro Stunde. Wird zusätzlich qualifiziertes Personal mit erweiterter Brandschutzausbildung gefordert, etwa bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen oder in laufendem Betrieb, bewegen sich die Sätze im Bereich der allgemeinen Brandsicherheitswache von 28 bis 42 Euro pro Stunde.
Tipp: Planen Sie die Nachkontrolle bei Heißarbeiten immer in die Schichtplanung ein. Wenn die Handwerker um 16 Uhr Feierabend machen, endet die Brandwache frühestens um 16:30 Uhr, bei erhöhtem Risiko deutlich später. Eine Brandwache, die gemeinsam mit dem Gewerk das Gebäude verlässt, hat ihren Zweck verfehlt.